Urteil erleichtert Zugang zur KSK

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Das Bundessozialgericht (BSG) stellt mit seinem Urteil vom 4. Juni 2019 die bisherige Zulassungspraxis der Künstlersozialversicherung infrage. Berufsanfänger*innen müssen der Künstlersozialkasse (KSK) keine Einnahmen mehr nachweisen; als Beleg der Erwerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit reichen auch andere Nachweise. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Dann will die KSK ihre Verwaltungspraxis danach ausrichten.

Viele selbstständige Kreative, die als Berufsanfänger*innen Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) werden wollen, haben ein Problem: Sie haben noch kaum Geld für ihre künstlerische Tätigkeit bekommen. Beispiel: Ein bisher Angestellter beschließt, künftig sein Fachwissen als freiberuflicher Buchautor zu vermarkten. Er hat ein Manuskript, sucht einen Verlag, macht deshalb Lesungen, aber dafür gibt’s wenig Honorar.

Doch genau das ist die Krux. Nach Kenntnis des auf KSK-Recht spezialisierten Kieler Anwalts Andri Jürgensen „erwartet die KSK nachgewiesene Einnahmen im Bereich von 1.000 bis 1.500 Euro“. Erst dann nehme sie üblicherweise – neben anderen geforderten Tätigkeitsnachweisen – Berufsanfänger*innen auf. So steht es auch im aktuellen Fragebogen zum Aufnahme-Antrag der KSK.

Diese Vorgehensweise wurde vom BSG kritisiert und eine Änderung angeordnet. „Bei Berufsanfängern, die eine selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, ist aber wegen der ihnen nach § 3 Abs 2 KSVG gewährten Privilegierung des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eine in erster Linie in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit notwendig. Die selbständige Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Einnahmen in nicht nur unerheblichem Umfang aus den künstlerischen bzw. publizistischen Bereichen zu erzielen. Dies kann sich zum Beispiel aus der Konzeption der Tätigkeit, aus Werbemaßnahmen sowie aus beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen ergeben“, heißt es dazu in der mündlichen Urteilsbegründung (B 3 KS 2/18 R). Mit anderen Worten, so Rechtsanwalt Jürgensen auf seinem Web-Blog: „Die Schwelle für den Nachweis der Erwerbsmäßigkeit wurde also drastisch abgesenkt.“

Im vom BSG beurteilten Fall hatte die studierte Theologin für ihre geplante selbstständige Tätigkeit neben dem Hauptgebiet „Lektorat und Übersetzungen von Literatur“ einen Mix aus Grafikdesign/Layout, Schriftstellerei, wissenschaftliche Autorenschaft, sowie Lektorat/Übersetzungen genannt. Auch hier wollte die KSK die Publizistin nicht aufnehmen, weil sie „für das Jahr 2012 nur eine Einnahme von 250 Euro angeben konnte. Zudem wurde dieses Honorar „für das Korrektorat und die Formatierung einer Masterarbeit“ bezahlt. Orthographische und grammatikalische Korrekturen seien keine publizistischen Tätigkeiten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), zitierte das BSG aus der Ablehnung der KSK und stellte fest: „Ein genereller Ausschluss des Lektorats für wissenschaftliche Texte ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gehalt der Tätigkeit kein grundsätzlicher Unterschied zum stilistischen Lektorat erkennbar.“

Selbst KSK-Sprecherin Monika Heinzelmann erwartet auf Nachfrage von M, dass „Anpassungen“ aufgrund dieses Urteils „erforderlich“ sein werden. Doch erst, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorlägen, „werden wir uns zu den Neuregelungen äußern können“. Die Sprecherin ergänzt aber ausdrücklich: „Es ist sichergestellt, dass anhängige Verfahren auf Überprüfung der Versicherungspflicht nicht nachteilig beschieden werden.“

Willi Nemski, Grafiker und Sprecher des Selbstständigenrats bei ver.di Mittelfranken, verbindet mit dem Urteil große Hoffnungen: „Wer bisher an dieser Hürde Mindesteinnahmen gescheitert ist, für den wird der Einstieg in die künstlerische Selbstständigkeit wesentlich erleichtert.“

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