Bayern bessert Rundfunkgesetz nach

Das neue Bundespersonalvertretungsgesetz wurde im Bundestag verabschiedet. Es sichert Freien im Rundfunk mehr Mitbestimmung zu.
Fotos: ARD /Grafik: Petra Dreßler

Eingriff in die Programmautonomie und in das Gebot der Staatsferne – so lautete übergreifend die deutliche Kritik am ersten Entwurf der bayerischen Staatsregierung von CSU und Freien Wählern, das Rundfunkgesetz zu novellieren. Es ist die Rechtsgrundlage für den Bayerischen Rundfunk (BR). Nun reagiert die Regierung und kündigt an, die Gesetzesnovelle entschärfen zu wollen.

Medienminister Florian Herrmann (CSU) sagte am 7. Mai im BR-Rundfunkrat, es werde mehrere Änderungen am Entwurf geben. Darüber berichtete der BR, quasi in eigener Sache. Der Politiker gehört als Regierungsvertreter dem Rundfunkrat als Mitglied an. Herrmann erklärte demnach, das Verbot von „Gestaltungszielen“ werde gestrichen. Künftig solle es heißen, die BR-Programme dürften „nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen“. Auch die ursprünglich vorgesehene Quote von 60 Prozent Informationsanteil im BR-Fernsehprogramm werde verändert.

Vor allem diese beiden Punkte waren etwa von Gewerkschaften, von den Oppositionsfraktionen der Grünen und der SPD im Landtag sowie vom BR selbst kritisiert worden. Zum ersten Regierungsentwurf erklärte BR-Intendantin Katja Wildermuth auf Presseanfragen im April: „Wenn das Gesetz so käme, dann wird die Politik zum Programmdirektor.“ Sie gehe davon aus, „dass die zahlreichen kritischen Stimmen im Gesetzestext noch berücksichtigt werden“.

Die Regierung wollte in das Gesetz einfügen, das BR-Programm dürfe nicht darauf ausgerichtet sein, „ein politisches oder gesellschaftliches Gestaltungsziel zu verfolgen, um damit konkrete Verhaltensänderungen oder politische Entscheidungen herbeizuführen“. Davon unberührt sei „die kritische Begleitung gesellschaftlicher Entwicklungen“.

Einfallstor für politischen Druck in Bayern

Der Dortmunder Medienrechtler Tobias Gostomzyk stufte diese geplante Regelung als „besonders problematisch“ ein, wie er gegenüber M erklärte. Sie sei nicht nur sehr unbestimmt formuliert, sondern werfe mit Blick auf die Rundfunkfreiheit auch erhebliche Bedenken auf: Die Regelung berge „die Gefahr, unter dem Vorwurf unzulässiger Einflussnahme als Einfallstor für politischen oder gar rechtlichen Druck auf die Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks zu dienen“.

Aufgabe des BR sei bereits, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen, so Gostomzyk. Das setze ein vielfältiges und ausgewogenes Programm voraus. Die Berichterstattung über politische und gesellschaftliche Entwicklungen und Initiativen sei somit zulässig und integraler Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Der Medienrechtsprofessor verwies noch auf ein Abgrenzungsproblem in Praxis: „Denn kritische Berichterstattung – etwa über Ernährung, die Klimakrise oder digitale Gewalt – zielt regelmäßig zumindest mittelbar auf gesellschaftliche Reflexion und damit auch auf mögliche Verhaltensänderungen.“ Ebenso könne sie „politische Entscheidungsprozesse beeinflussen, ohne deshalb ihren journalistischen Charakter zu verlieren“.

Die zunächst geplante Regelung, im BR-Fernsehprogramm müsse es Informationsinhalte von „mindestens 60 Prozent der jährlichen Sendezeit“ geben, soll Minister Herrmann zufolge erweitert werden. Künftig sollen auch Inhalte aus den Bereichen Bildung und Kultur einbezogen werden. Mit der ursprünglich vorgesehenen Bestimmung sah Gostomzyk die Programmhoheit des BR eingeengt. Zugleich würden Ressourcen zugunsten informationsbezogener Inhalte gebunden. Den Anteil von 60 Prozent bewertete Gostomzyk „als durchaus hoch“. Daher sei die Regelung rundfunkverfassungsrechtlich kritisch zu hinterfragen, was die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffe.

Rundfunkbeitrag muss stabil sein

Im ersten Regierungsentwurf findet sich außerdem noch eine neue Regelung zu den Finanzen des BR. Schon bislang ist der Sender gesetzlich verpflichtet, seinen Haushalt wirtschaftlich und sparsam zu führen. Diese Vorgabe will die Regierung um „den Leitgedanken der Beitragsstabilität“ ergänzen. Der BR soll bei seiner Haushaltsführung eine relative Beitragsstabilität berücksichtigen – also dass Erhöhungen des Rundfunkbeitrags künftig auf den Ausgleich der Inflation begrenzt bleiben sollen.

Für Tobias Gostomzyk lässt sich der Gedanke der Beitragsstabilität verfassungskonform allenfalls „als bloße Bekräftigung der bestehenden Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstehen“. Und zwar mit dem Ziel, Beitragserhöhungen möglichst gering zu halten. Andernfalls sieht der Medienrechtler „durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken“. Für wirtschaftliche Härtezeiten habe das Bundesverfassungsgericht bereits eine Grenze für Beitragssteigerungen aufgezeigt. Mit Blick auf das Verfahren der Beitragsfestsetzung habe das Gericht auf den Schutz der Beitragszahler vor unangemessenen Belastungen und gesamtwirtschaftliche Ausnahmesituationen verwiesen.

Im weiteren Verfahren zur Novelle des Rundfunkgesetzes ist nun der bayerische Ministerrat am Zug. Er muss die finale Fassung des Entwurfs beschließen. Anschließend können die parlamentarischen Beratungen im Landtag beginnen. Wann dies der Fall sein wird, ist offen.

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