Ehrenamt führt nicht zu Ausschluss aus Künstlersozialkasse

Justitia am Portal Amtsgericht Berlin Neukölln. Foto: Hermann Haubrich

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die mit einem Ehrenamt verbundenen Bezüge aus Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Verdienstausfällen nicht zum Ausschluss aus der Künstlersozialkasse führen. Geklagt hatte eine selbstständige Publizistin, deren Bezüge aus ihrem Ehrenamt als Vorsitzende einer Fraktion im Dortmunder Stadtparlament die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich überschritten hatten.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), mit deren Rechtsbeistand das Urteil erstritten worden war, begrüßte die Entscheidung in ihrer heutigen Pressmitteilung:

„Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichts von gestern Nachmittag (18. Februar 2016; Az: B 3 KS 1/15 R), wonach selbstständige Künstler und Publizisten mit der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, für die unter anderem Aufwandsentschädigungen geleistet werden, ihren sozialversicherungsrechtlichen Status in der Künstlersozialkasse nicht verlieren. „Das ist ein gutes Urteil. Bei einer anderen Entscheidung wären Künstler und Publizisten ohne sachlichen Grund durch Verlust des Versicherungsschutzes diskriminiert worden“, sagte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Durch die Entscheidung des Gerichts werde im Interesse der Versicherten Rechtsklarheit geschaffen. Auf eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes könne nun verzichtet werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine selbstständige Publizistin mit rechtlicher Unterstützung von ver.di gegen ihren Ausschluss aus der Künstlersozialkasse geklagt. In der Kasse sind selbstständige Journalisten und Künstler sozialversichert. Der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Person aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit mehr als 450 Euro im Monat verdient.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als ehrenamtliches Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende kommunalpolitisch aktiv. Sie übt diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus, sondern bekommt unter anderem Aufwandsentschädigungen, die die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschreiten.“

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