Gericht kassiert unfaire Klauseln

Das Hochhaus Süddeutscher Verlag (SV-Hochhaus) in München Zamdorf
Foto: Werner Bachmeier

Der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) haben in erster Instanz gegen die Süddeutsche Zeitung GmbH. Das Landgericht München untersagte hat Süddeutschen Zeitung GmbH, mehrere Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für freie Journalist*innen zu verwenden.

Anlass für das Verfahren war der „Autoren-Rechtebrief“, den der Verlag für die Zusammenarbeit mit freien Journalist*innen verwendet. Dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten Regelungen, die Freie unter anderem verpflichteten, dem Verlag die Nutzung für das KI-Training sowie der KI-Anwendung einzuräumen und Rechercheunterlagen weiterzugeben.

Das Gericht betrachtet die Rechteeinräumungsklausel als nicht verständlich genug und daher intransparent und unwirksam. Nutzungsrechte sollten soweit möglich an „Fakten, Geschehnisse, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen“ eingeräumt werden.

Journalist*innen werden aus Sicht des Gerichts unangemessen benachteiligt, wenn sie dem Verlag zeitlich und inhaltlich unbeschränkt Prompting-Protokolle für jeden KI-Einsatz vorlegen müssen. Auch diese Klausel ist daher unwirksam.

Die dju in ver.di begrüßt das Urteil. „Freie Journalist*innen geben mit einem Auftrag nicht pauschal die Kontrolle über ihre Arbeit ab. Das Urteil setzt wichtige Grenzen dort, wo Verlage sich über Standardverträge sehr weitreichende Rechte sichern wollen,“ sagte dju-Bundesgeschäftsführerin Danica Bensmail.


Das Urteil (Az. 42 O 5002/25) ist noch nicht rechtskräftig.

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