No-SLAPP: Wehrhaft gegen Antifeminismus

SLAPP Hammer Gericht

SLAPP: Ein Angriff auf Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Demokratie. Foto: Unsplash

Das sechste Kapitel des No-SLAPP-Handbuchs beschäftigt sich mit antifeministischen Angiffen. Es baut auf einem Workshop auf, der im September 2025 in Hamburg stattfand und Teil der Veranstaltung „Safer community conference: Übergriffe bei Tanzveranstaltungen rechtssicher besprechbar & Tanzcommunities sicherer machen“ war. Das Kapitelenthält zahlreiche Tipps und Hinweise aus der feministischen Zivilgesellschaft, insbesondere von der Meldestelle Antifeminismus der Amadeu Antonio Stiftung.

Dieses Kapitel versteht den Begriff SLAPP (Strategic Lawsuits Against Public Participation) im weiteren Sinne als Einleitung oder Drohung mit rechtlichen Schritten gegen eine Person zum Zwecke der Einschüchterung. Das kann sowohl durch eine äußerungsrechtliche zivilrechtliche Klage auf Unterlassen oder Schadensersatz passieren als auch in Form einer Strafanzeige mit dem Zweck, dass gegen die betroffene Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Das Ziel ist immer, die betroffene Person zum Schweigen zu bringen. Insbesondere das Erstatten von Strafanzeigen kann ein effektives Mittel der Einschüchterung sein, weil es im Gegensatz zur zivilrechtlichen Klage für den Anzeigeerstattenden kein Kostenrisiko mit sich bringt.

Antifeministische SLAPPs unterscheiden sich in ihrer Dynamik und Wirkung in einigen Aspekten von anderen missbräuchlichen rechtlichen Vorgehensweisen. Sie sind nicht nur rechtliche Angriffe auf die Meinungsfreiheit, sondern zugleich Teil einer größeren Strategie, feministische Stimmen, queere Perspektiven und Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt zum Schweigen zu bringen.

Sie können deshalb als antifeministisch bezeichnet werden, weil die Angriffe von frauen- und queerfeindlichen Einstellungen geprägt sind und das Ziel verfolgen, Geschlechtergerechtigkeit und Gleichberechtigung anzugreifen beziehungsweise zurückzudrängen (Ans Hartmann, Antifeminismus sichtbar machen – Betroffene nicht allein lassen, bpb, 17.03.2023, bpb.de).

In diesen Klagen oder auch nur Drohungen mit rechtlichen Schritten wiederholen sich Muster, die aus der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit sexualisierter Gewalt bekannt sind: Victim Blaming (eine Praxis, mit der durch Manipulation der Betroffenen oder von Dritten versucht wird, der betroffenen Person die Verantwortung für die Tat oder die Konsequenzen der Tat aufzubürden, etwa als „Überreaktion“; vgl. Glossar der Friedrich-Ebert-Stiftung), Bagatellisierung von sexualisierter Gewalt, Vergewaltigungsmythen (verbreitete und vorurteilsbehaftete Vorstellungen von sexueller Gewalt, für die es keine Evidenz gibt, etwa der Einfluss von Kleidung auf sexuelle Gewalt oder die Vorstellung davon, wie Betroffene während oder nach einer Tat reagieren und handeln müssten; vgl. medica mondiale) und Diskreditierung der Betroffenen.

Die Gewalt setzt sich mit juristischen Mitteln fort – in der Sprache der Schriftsätze, in der asymmetrischen Macht der Kläger*innen und in der öffentlichen Begleitung der Verfahren. Das strukturelle Machtungleichgewicht, das sexualisierte und sexistische Gewalt erst ermöglicht, setzt sich durch juristische Drohungen und Klagen fort: Wer ohnehin weniger finanzielle Ressourcen und gesellschaftliche Rückendeckung hat, kann durch juristische Drohungen und kostspielige Verfahren leichter eingeschüchtert werden.

Hinzu kommen oft schwierige Beweislagen, die in Fällen sexualisierter Gewalt typischerweise bestehen. Es gibt keine weiteren Zeug*innen und die juristische Beurteilung ist stark beeinflusst von Geschlechterstereotypen und antifeministischen Vorstellungen von Sexualität und Konsens.

In der Medienberichterstattung war in den letzten Jahren außerdem zu beobachten, dass sexualisierte Übergriffe, die nicht als Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne eingestuft wurden, bagatellisiert werden. Nachdem durch die #MeToo-Debatte die Dimension und Gefährlichkeit von sexuellen Übergriffen in strukturellen Machtungleichheiten sichtbar gemacht und dies auch für kurze Zeit gesellschaftlich als ernstzunehmendes Problem besprochen wurde, wird heute der Blick wieder enger: Es zählt oft nur noch das juristisch Nachweisbare, nicht das tatsächlich Erlebte, und die strukturelle Gewalt wird ausgeblendet.

Oft wird das juristische Vorgehen durch gezielte Litigation-PR begleitet – also Öffentlichkeitsarbeit rund um Gerichtsverfahren. Im antifeministischen Kontext kann das besonders gewaltvoll wirken: wenn Betroffene öffentlich bloßgestellt, feministische Akteur*innen diskreditiert oder solidarische Strukturen gespalten werden. Kommunikationsstrategien wirken, indem Betroffene verunsichert werden und sich der öffentliche Diskurs von den konkreten Vorwürfen hin zu äußerungsrechtlichen Detailfragen verschiebt. Diese Strategien spielen sich jedoch nicht nur in den Medien ab. Auch im Alltag werden sie fortgeführt – in einer „Bro-Culture“, in der Gewaltausübende über Freundeskreise, berufliche Netzwerke oder gemeinsame Projekte Einfluss nehmen, um Vorwürfe zu relativieren, Betroffene zu isolieren oder ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. So gehen formelle und informelle Machtstrategien Hand in Hand und reproduzieren jene Strukturen, die die Gewalt erst möglich gemacht haben.

Diese Dynamiken treffen auf ein gesellschaftliches Klima, in dem Misogynie, Queerfeindlichkeit und antifeministische Narrative wieder lauter werden – und in dem Täter-Opfer-Umkehr zunehmend mit dem Schlagwort „Cancel Culture“ kaschiert wird. Nicht selten gehen antifeministische SLAPPs mit anderen antifeministischen Angriffen einher, wie etwa antifeministischer Raumeinnahme, verbalen Angriffen oder Doxing – dem ungewollten Veröffentlichen persönlicher Daten (siehe Hartmann, bpb, 17.03.2023).

Dieses Kapitel beschäftigt sich daher mit folgenden Fragen: Wie kann ich über das von mir Erlebte sprechen, wie kann ich andere warnen, wie safer communities schaffen, wenn ich nicht weiß, wie ich über meine Erfahrungen sprechen darf, ohne rechtliche Konsequenzen zu riskieren?

Dieses Kapitel verfolgt dabei einen betroffenenorientierten Ansatz. Es knüpft an die rechtliche Einordnung von SLAPPs in den vorangegangenen Kapiteln an, richtet den Blick auf die Besonderheiten antifeministischer SLAPPs – ihre geschlechtsspezifischen, strukturellen und gesellschaftlichen Dimensionen – und gibt praktische Hinweise für Schutz, Selbstermächtigung und solidarische Handlungsräume.

Zunächst wird erläutert, wann eine Äußerung noch privat und wann sie bereits öffentlich ist, denn öffentliche Äußerungen können rechtliche Konsequenzen haben (1). Anschließend werden kurz die möglichen rechtlichen Folgen unzulässiger öffentlicher Aussagen dargestellt – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich (2). Danach erfährst du, unter welchen Voraussetzungen ein Verdacht oder eine Vermutung geäußert werden darf (3). Darauf aufbauend folgen praktische Hinweise, wie du dich rechtssicher äußern kannst, wenn du keine Beweise hast (4). Kurz erläutert werden Äußerungen in sozialen Medien, wo schon Likes oder geteilte Beiträge rechtliche Folgen haben können (5). Im Anschluss wird darauf hingewiesen, welche Äußerungen niemals zulässig sind, etwa Schmähkritik oder Eingriffe in die Intimsphäre (6) und wie Beweise rechtssicher gesichert werden können (7). Abschließend enthält das Kapitel Hinweise, wie safer communities rechtssicher aufgebaut und erhalten werden können (8) sowie hilfreiche Adressen von Beratungsstellen.

Wann sind Äußerungen privat und wann öffentlich?

Informationen, die innerhalb eines engen vertrauten Kreises, zum Beispiel unter engen Freund*innen oder innerhalb der Familie ausgetauscht werden, gelten nicht als öffentliche Äußerungen (vgl. Tübinger Kommentar StGB/Eisele, 31. Aufl. 2025, § 201 Rn. 6–10). Das Persönlichkeitsrecht gewährt jedem Menschen einen Raum, in dem Gefühle, Wünsche und Ängste frei offenbart werden können. Innerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen darf der*die sich Äußernde ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Konventionen und ohne Sorge vor staatlicher Sanktionierung kommunizieren (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 2 BvR 1413/09; KG Berlin, Beschluss vom 14.07.2020, Az. (4) 161 Ss 33/20 (43/20)). Für solche Äußerungen kannst du in der Regel weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangt werden; wann ein Vertrauensverhältnis in diesem Sinne vorliegt, ist im Einzelfall allerdings nicht immer eindeutig (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2019, Az. 16 W 54/18; Brockhaus/Burghardt/Schneider, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, 6. Aufl. 2026, § 185 Rn. 31).

Dabei ist es egal, ob diese Informationen im privaten Gespräch oder per Messenger verschickt worden sind. Wichtig ist, dass du sichergehen kannst, dass alle Empfänger*innen deiner Nachrichten zu deinem engen Vertrauenskreis gehören. Die Verbreitung solcher Inhalte durch Dritte, also etwa die Veröffentlichung von Screenshots von privater Kommunikation, kann zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13; LG Köln, Urteil vom 10.06.2015, Az. 28 O 547/14). Die private Kommunikation ist grundsätzlich gesetzlich besonders geschützt. Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten des Gesprächs die Information auch entsprechend bewerten, sollte die Vertraulichkeit betont werden.

Auch datenschutzrechtlich ist es zulässig, innerhalb des vertrauten Freund*innen- und Familienkreises personenbezogene Daten über andere Personen, also Namen und Adressen auszutauschen (sogenannte Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).

Die folgenden Ausführungen gelten daher nur für öffentliche Kommunikation, also solche, die diesen vertrauten Kreis verlässt. Das beinhaltet jegliche Veröffentlichung in der Presse oder auch auf Social Media, aber auch schon Äußerungen am Arbeitsplatz oder im größeren Freund*innenkreis. Auch das Sprechen im öffentlichen Raum (z. B. auf der Straße, an öffentlich zugänglichen Orten in einer Lautstärke, dass es anderen Menschen möglich ist, mitzuhören), gilt als öffentliche Kommunikation.

Was können die rechtlichen Konsequenzen sein?

Bei unzulässigen öffentlichen Äußerungen sind sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen möglich.

Auf zivilrechtlicher Ebene kann die Person, über die du dich geäußert hast, Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen. Diese Ansprüche können gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht werden. In der Praxis kommt meist zuerst eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen. Wenn du eine solche Abmahnung oder auch ein gerichtliches Schreiben erhältst, solltest du dir sofort Rechtsrat suchen. Mehr zum Rechtsschutz gegen zivilrechtliche Schritte findest du in den Kapiteln 1, 3 und 5 dieses Handbuchs.

Die Person, über die du dich geäußert hast, kann außerdem eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen. Als mögliche Straftatbestände kommen insbesondere die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht. Im Kapitel 4 dieses Handbuchs findest du Hinweise, wie du dich am besten verhalten solltest, sobald du von solchen Vorwürfen oder Ermittlungen gegen dich erfährst.

Wie kann ich einen Verdacht äußern?

Grundsätzlich erlaubt es die Meinungsfreiheit, auch einen Verdacht oder Vermutungen über andere Personen zu äußern (BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15, Rn. 22 – „K.O.-Tropfen“). Allerdings sind dabei Anforderungen zu beachten, sonst kann man sich strafbar machen oder zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzen. Wenn einer Person sexuelle Übergriffe oder anderweitiges Fehlverhalten vorgeworfen werden, sind die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person betroffen. Die Rechtsprechung hat daher Kriterien entwickelt, um die Meinungsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte in Einklang zu bringen. Sie sind grundsätzlich weniger streng für Privatpersonen als für Medien (BGH, ebd.).

So müssen Journalist*innen etwa noch eine Stellungnahme der Person einholen, über die berichtet wird (BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20, Rn. 25). Außerdem müssen Journalist*innen selbstständig und sorgfältig recherchieren und dürfen Aussagen von Dritten nicht einfach übernehmen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, Rn. 62). Für Privatpersonen, insbesondere für Betroffene oder mit Betroffenen solidarische Menschen, gibt es bisher nicht so klare Richtlinien. Die folgenden Absätze können daher nur eine grobe Anleitung sein. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsrat eingeholt werden. Entsprechende Adressen sind am Ende dieses Kapitels gelistet.

Wichtig: Die Persönlichkeitsrechte einer Person sind nur betroffen, wenn diese durch die Äußerung identifizierbar wird. Das ist aber nicht nur der Fall, wenn man den Namen nennt. Eine Identifizierbarkeit wird schon dann angenommen, wenn ein Teil der adressierten Zielgruppe (etwa das berufliche oder private Umfeld) die Person aufgrund der genannten Informationen und sonstiger Kenntnisse identifizieren könnte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.07.2004, Az. 1 BvR 263/03, BVerfGK 3, 319, Rn. 1).

In diesem Fall müssen alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen, damit die Äußerung eines Verdachts zulässig ist. Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen und die Äußerungen dürfen nicht zu einer Vorverurteilung führen. Das heißt, es muss deutlich werden, dass es sich um einen Verdacht handelt bzw. die Tat (noch) nicht bewiesen werden konnte. Des Weiteren muss die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen. Dritte, also nicht direkt Betroffene, müssen ihre Aufklärungsmöglichkeiten entsprechend sorgfältig recherchiert haben.

Mindestbestand an Beweistatsachen

Zunächst muss es für die Äußerungen einen Mindestbestand an Beweistatsachen geben (BGH, Urteil vom 22.02.2022, Az. VI ZR 1175/20, Rn. 29). Das heißt, es müssen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verdacht wahr sein könnte. Je schwerer das Fehlverhalten, dessen die Person verdächtig wird, wiegt, desto stichhaltiger müssen die Beweise sein (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 250; BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15, Rn. 23 – „K.O.-Tropfen“).

Sobald bereits die Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet ist, lässt sich darauf verweisen. Dann kann man zum Beispiel erwähnen, dass gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Staatsanwaltschaft muss allerdings schon bei sehr geringen Verdachtsmomenten anfangen zu ermitteln; allein das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft belegt daher noch nicht, dass jemand auch tatsächlich eine Straftat begangen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15, Rn. 26). Der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren ersetzt den Mindestbestand an Beweistatsachen also nicht – er ist selbst eine Äußerung über einen Verdacht, für die die hier beschriebenen Voraussetzungen gelten. Wer darauf verweist, muss deshalb den richtigen Stand des Verfahrens wiedergeben. Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung darf keine Vorverurteilung stattfinden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, jemand sei schon wegen einer Vergewaltigung oder sexueller Nötigung verurteilt worden oder jemand sei „ein Straftäter“. Dritte oder die Presse müssen auch über entlastende Tatsachen berichten.

Man darf sich aber auch über Fehlverhalten äußern, das unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegt oder gegen das keine staatlichen Ermittlungen eingeleitet worden sind. Es ist beispielsweise auch möglich, auf die Einleitung von community-internen Verfahren oder die Einschaltung eines Awareness-Teams hinzuweisen („Ich habe die Vorfälle mit dem Tanzlehrer A. dem Awareness-Team gemeldet“).

Wichtig: Alle Belege, die man für ein Fehlverhalten hat, sollten gesammelt und gespeichert werden.

Wenn du selbst nicht betroffen bist und über einen Verdacht berichten möchtest, gilt Folgendes: Wenn über einen Vorfall bereits in der Presse berichtet wurde, kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden. Wenn du über einen Vorfall berichten möchtest, von dem du nur gehört hast, musst du eine hinreichend sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt angestellt haben (BGH, Urteil vom 22.02.2022, Az. VI ZR 1175/20, Rn. 26, 27). Was dafür verlangt wird, richtet sich nach den eigenen Aufklärungsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, Rn. 62). Im Zweifel sollten Äußerungen nicht einfach wiederholt werden.

Wenn du selbst betroffen bist und dich äußern möchtest, kommt es darauf an, wem gegenüber du dich äußerst und zu welchem Zweck. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen muss das Persönlichkeitsinteresse des Beschuldigten überwiegen.

Öffentliches Interesse oder Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen

Die Verbreitung eines Verdachts in der Öffentlichkeit, den man noch nicht belegen kann, ist nur zulässig, wenn damit berechtigte Interessen wahrgenommen werden.

Das ist vor allem der Fall, wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht. Je stärker die beschuldigte Person selbst in der Öffentlichkeit steht, desto höher ist das Interesse an der öffentlichen Auseinandersetzung mit einem Fehlverhalten (BGH, Urteil vom 19.03.2013, Az. VI ZR 93/12, Rn. 26 – „Wettermoderator“). Der Verdacht eines sexuellen Übergriffes oder dass die Person mutmaßlich Straftaten begangen hat, begründen grundsätzlich so ein öffentliches Interesse (BGH, ebd.). Wenn die Person bisher gar nicht in der Öffentlichkeit stand, wäre eine namentliche Berichterstattung in den Medien nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Berichterstattung kann dennoch anonym erfolgen, insbesondere wenn es um strukturelle sexuelle Gewalt geht, etwa viele Fälle bei einem Arbeitgeber.

Aber wie ist es, wenn ich mich innerhalb meiner eigenen Community äußern möchte? Ich darf mich nur dann über eine Person nachteilig äußern, ohne dass ich Beweise habe, wenn ich dabei „berechtigte Interessen wahrnehme“. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ich andere schützen möchte und so einen sexuellen Übergriff bei der Vorgesetzten oder der Schulleitung melde. Eventuell kann auch eine Äußerung an andere Personen zulässig sein, etwa um sie vor einer Privattanzstunde mit dem mutmaßlichen Täter zu warnen. Darüber hinausgehendes Verbreiten eines Verdachts in einer Community ist unzulässig. Hier ist daher genau auf die Formulierung zu achten (siehe unten).

Vorsicht mit Rechtsbegriffen

Nicht zu empfehlen ist es, in der Öffentlichkeit Rechtsbegriffe wie „sexueller Übergriff“, „sexuelle Nötigung“ oder „Vergewaltigung“ zu benutzen, wenn man die Tat nicht belegen kann. Damit läuft man Gefahr, der beschuldigten Person eine Straftat im Sinne der §§ 177, 178 StGB oder des § 184i StGB zu unterstellen. Diese Straftat muss man dann allerdings auch belegen können. Anders bewertet wurde die Verwendung solcher Begriffe in der Rechtsprechung bisher nur, wenn genau erklärt wird, was man damit meint, sie also klar umgangssprachlich verwendet (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.09.2024, Az. 16 U 122/23). Die Rechtsprechung ist diesbezüglich allerdings uneinheitlich (LG Hamburg, 24. Zivilkammer, Beschluss vom 24.07.2023, Az. 324 O 264/23, Rn. 9).

Besser ist es daher, die Tatsachen zu benennen, die man beweisen kann, etwa, dass man alleine eine Tanzstunde genommen hat oder mit dem Vorgesetzten spät alleine im Büro war und dann eine Meinungsäußerung daran anknüpfen, in der das Erlebte und die eigenen Gefühle in den Vordergrund gestellt werden.

Dabei sollte man jedoch vorsichtig sein mit Verdächtigungen „zwischen den Zeilen“. Auch wenn man etwas nicht ausdrücklich sagt, aber sich der Verdacht aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, gelten die oben genannten Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, Rn. 24). Hier kommt es darauf an, welchen Eindruck der*die Empfänger*in (Leser*in/Hörer*in) aus dem Gesamtkontext der Äußerung gewinnt. Auch geäußerte Fragen, die als rhetorische Fragen verstanden werden können, können von Gerichten als falsche Verdächtigungen gewertet werden (BGH, Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03 – „U im Bett mit Caroline?“).

Praktische Hinweise: Wie kann ich mich äußern, wenn ich für das Fehlverhalten keine Beweise habe?

In solchen Fällen sollte die Aussage als Meinungsäußerung formuliert werden. Bei der rechtlichen Bewertung einer Aussage kommt es entscheidend darauf an, ob diese als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung gewertet wird. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn sich die Behauptung beweisen lässt, etwa die Tatsache, ob jemand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war oder eine sexuelle Nötigung begangen hat. Meinungsäußerungen hingegen sind Wertungen. Es geht um Dinge, die Personen unterschiedlich einschätzen können. Ob eine Aussage als Meinung oder Tatsache zu bewerten ist, richtet sich nicht nach der Intention der sich Äußernden, sondern danach, wie die Aussage beim Empfänger, etwa der Zuhörer*in oder der Leser*in, wahrgenommen wird.

Behauptete Tatsachen müssen grundsätzlich wahr sein, das heißt, die sich äußernde Person muss in der Lage sein, die Tatsache zu beweisen.

Meinungsäußerungen können jedoch nicht bewiesen werden und sind von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Soweit Äußerungen Meinungen und Tatsachen enthalten, sollten die Tatsachen ebenfalls wahr sein. Die aus den Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind dann als Meinung zu werten.

Es ist daher zu empfehlen, den Schwerpunkt einer Äußerung auf die Meinungsäußerung zu legen:

„Ich vertraue der Person nicht.“

„Ich fühlte mich bedrängt.“

Während Till Lindemann gegen einige Medien, die über das Rekrutierungssystem von Fans und sexuelle Übergriffe durch den Rammstein-Sänger berichtet hatten, in presserechtlichen Verfahren gewonnen hatte (für mehr Informationen über die Verfahren siehe LTO, zuletzt abgerufen am 04.11.2025), hielt das Landgericht in Hamburg die folgende Aussage von der betroffenen Shelby Lynn für rechtmäßig, weil sie nur wahre Tatsachen und eine Schlussfolgerung darstelle:

„I was spiked at the concert, only had 2 drinks at pre party. And Till gave everybody a tequila shot. I Don’t know when this happened or how.“ (auf deutsch etwa: „Ich wurde auf dem Konzert unter Drogen gesetzt, ich hatte nur zwei Drinks auf der Vorab-Party. Und Till gab allen einen Tequila Shot. Ich weiß nicht, wann oder wie das passiert ist.“) (LG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 324 O 256/23)

Untersagt wurde ihr hingegen folgende Aussage:

„I was spiked by Rammstein at pre party“ (deutsch: „Ich wurde von Rammstein auf der Pre-Party gespiked“) (LG Hamburg, Urteil vom 24.10.2025, Az. 324 O 76/24)

Die Tatsache, dass sie von einem Mitglied der Band Rammstein gespiked wurde, konnte Shelby Lynn nicht belegen, so dass das Gericht dies als eine unwahre Tatsachenbehauptung wertete.

Vorsicht bei Social Media

Besondere Vorsicht ist bei Social Media geboten. Wenn du unter einen Post bei Social Media ein zustimmendes Emoji setzt oder den Beitrag likest, haben Gerichte dies teilweise als ein Sich-zu-eigen-Machen der Aussage gewertet (OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018, Az. 4 U 217/18; OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16). Das bedeutet, dass auch du für den Inhalt einstehen musst. Wenn du einen Beitrag kommentarlos teilst, gilt dies bisher nicht als Sich-zu-eigen-Machen, sondern nur als ein Aufmerksam-machen-wollen auf den Post (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15). Das Teilen eines Beitrags kann allerdings dann rechtswidrig sein, wenn kein öffentliches Interesse an der Information besteht und unwahre Tatsachen über eine Person verbreitet werden oder der Inhalt gar beleidigend ist.

Was geht nie?

Pure Schmähkritik, also Kritik, bei der es nicht mehr um die Sache geht, sondern nur um die Diffamierung der Person, und sogenannte Formalbeleidigungen sind nie zulässig (siehe Kapitel 4 dieses Handbuchs).

Eine „einfache“ Beleidigung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erfüllt sind (siehe oben). Eine Rechtfertigung kommt auch in Betracht, wenn man von dem sogenannten Recht zum Gegenschlag Gebrauch macht (siehe Kapitel 4 dieses Handbuchs). Das heißt, wenn mich jemand sexistisch oder frauenfeindlich oder sonst wie beleidigt, kann ich in ähnlicher Intensität erwidern.

Grundsätzlich sind Details aus der Intimsphäre und damit alle Informationen zur Sexualität eines jeden Menschen absolut geschützt. Das heißt, hierüber darf in der Öffentlichkeit nicht berichtet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Informationen Teil eines sexuellen Übergriffes sind (BGH, Urteil vom 19.03.2013, Az. VI ZR 93/12, Rn. 24 – „Wettermoderator“).

Wie kann ich Beweise sichern?

Da es für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich sexueller Gewalt darauf ankommt, entsprechende Beweise vorlegen zu können, stellt sich die Frage, wie Beweise gesichert werden können. Gerade bei der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen ist jedoch Vorsicht geboten, so dass wir an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen. Auch diesbezüglich sollte für jeden Einzelfall Rechtsrat eingeholt werden.

Das Filmen oder Aufnehmen von privaten Gesprächen im nichtöffentlichen Raum kann grundsätzlich den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen. Insbesondere ist das Mitschneiden von Gesprächen, die nicht im öffentlichen Raum (auf der Straße, an öffentlich zugänglichen Orten) stattfinden, ohne einen Anlass oder eine vorhergehende Bedrohungslage nicht zulässig. Wenn eine Aufnahme allerdings zum Beweis von strafbaren Handlungen notwendig ist, kann das Anfertigen einer solchen Aufnahme zulässig und auch in einem späteren Strafprozess verwertbar sein (Tübinger Kommentar StGB/Eisele, 31. Aufl. 2025, § 201 Rn. 31b).

Schwieriger ist es, wenn Video- oder Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit verbreitet werden und nicht nur den Strafermittlungsbehörden vorgelegt werden. § 201a Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn es sich um Aufnahmen handelt, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, was bei Aufnahmen mutmaßlicher Täter*innen regelmäßig der Fall ist.

Ein prominentes Beispiel hierfür ist das Video der Sängerin Liän. Sie hatte ein Video auf TikTok veröffentlicht, das zeigt, wie sie in einem Parkhaus verfolgt und belästigt wird. Auch wenn das Filmen der Situation und des Verfolgers zum Zwecke der Beweissicherung zunächst unproblematisch ist, kann das Veröffentlichen eines solchen Videos nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein, auch wenn es dem Zweck dienen soll, andere vor der Person zu warnen.

Grundsätzlich kann die Verbreitung gem. § 201a Abs. 4 StGB durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, wenn diese schwerer wiegen als das Interesse des Gefilmten (MüKoStGB/Graf, 5. Aufl. 2025, § 201a Rn. 104). Auch hier kommt es zur Abwägung unter anderem darauf an, wie groß ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung wäre, d.h. ob es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (Tübinger Kommentar StGB/Eisele, 31. Aufl. 2025, § 201a Rn. 53). Ob allein das Ziel, andere zu warnen, berechtigtes Interesse begründen würde, ist zu bezweifeln (LTO, abgerufen am 28.10.2025).

Die Strafbarkeit könnte sich außerdem auch aus § 33 des Kunsturhebergesetzes ergeben. Der Tatbestand der Weitergabe ist hier bereits dann erfüllt, wenn Aufnahmen an eine einzelne Person weitergegeben werden (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 11). Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn eine besondere Vertrauensbeziehung zu der Person besteht, an die die Aufnahme weitergegeben wurde (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 8. Aufl. 2025, § 22 KUG Rn. 9).

Wie können wir rechtssicher safer communities aufbauen und erhalten?

Es gibt viele Herausforderungen und Risiken, wenn man öffentlich und identifizierbar über sexuelle Gewalt spricht, sei es, um auf das selbst Erlebte aufmerksam zu machen, oder andere zu schützen. Wie können wir die Räume, in denen wir uns bewegen, also sicherer gestalten ohne diese rechtlichen Fallstricke?

Zunächst ist es wichtig in einer Gemeinschaft anzuerkennen, dass es sich bei sexualisierter Gewalt um ein gesellschaftliches Problem handelt und dass das gesamte Umfeld (sei es der Sportverein, der Arbeitsplatz oder die Tanzcommunity) die Verantwortung für den Umgang damit trägt. Das bedeutet, dass dafür auch ein Budget und personelle Kapazitäten bereitgehalten werden.

Eine klare Haltung für die Gleichberechtigung aller Geschlechter und gegen Antifeminismus sollte in das Leitbild der Organisation oder in die Satzung des Vereins aufgenommen werden. Dies erleichtert einen Ausschluss aus dem Verein von Personen, die gegen diese Leitbilder verstoßen, sowie einen Ausschluss von Veranstaltungen. Für Veranstaltungen oder Räumlichkeiten sollten entsprechende Einlassvorbehalte und Ausschlussklauseln formuliert werden, die auf Einladungen und Webseiten klar erkennbar veröffentlicht werden.

Es sollten präventiv Schutzkonzepte erarbeitet werden, auf die öffentlich – zum Beispiel auf Toiletten – aufmerksam gemacht wird. Auch hier kann das Konzept der „White-Lists“ helfen. Es kann ein gemeinsames Symbol entworfen werden, mit dem sich die Orte, die ein entsprechendes Schutzkonzept anbieten, auszeichnen können. Die anderen Orte sollten gemieden werden. Code-Wörter können vereinbart werden, um sich und andere zu schützen. Zuständigkeiten dafür sollten klar verteilt werden. Bei dem Entwerfen solcher Konzepte können Awareness-Expert*innen etwa vom Awareness Institut oder von lokalen feministischen Gruppen helfen.

Die Etablierung von safer spaces (Räume, in denen Menschen, die einer marginalisierten Gruppe angehören, sich geschützt von den alltäglichen Diskriminierungen und Machtungleichheiten austauschen können) kann helfen, um zu überprüfen, ob Schutzkonzepte funktionieren und Raum bieten, um konkrete Fälle zu besprechen.

Auch die Zusammenarbeit mit Journalist*innen des Vertrauens kann ratsam sein, wenn sexualisierte Gewalt strukturell wird und die Leitungsebene ihrer Verantwortung zum Schutz nicht nachkommt. Journalist*innen haben das Recht, auch personenbezogene Daten, etwa der mutmaßlichen Täter, für eine solche Recherche zu speichern. Grundlage dafür ist das sogenannte Medienprivileg, das die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO in § 23 Medienstaatsvertrag und in den Landespressegesetzen umgesetzt hat.


Hilfreiche Kontakte

Sexuelle Gewalt sollte dokumentiert werden und entsprechende Beratungsstellen zeitnah aufgesucht werden. Es gibt eine Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Unterstützungsstrukturen, deren Unterstützung du anfragen kannst und die auch an Vertrauensanwält*innen weiterverweisen können.

Juristische Unterstützung für Betroffene

Finanzielle Unterstützung für Betroffene

Wissensvermittlung und Fortbildungen

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