Die zum Madsack-Konzern gehörende MDG Medien Dienstleistungsgesellschaft ist mit der fristlosen Kündigung einer Betriebsrätin auch in dritter und letzter Instanz gescheitert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat den Versuch der Arbeitgeberin, die streitbare Betriebsrätin nach fast 30 Beschäftigungsjahren loszuwerden, nicht zur Verhandlung angenommen.
Es ging um 3,60 Euro Porto für drei Werbebriefe zur Betriebsratswahl. Beate S. (56), Bilanzbuchhalterin und langjährige Betriebsrätin, habe eine Briefbeförderung durch die hauseigene City-Post erschlichen, lautete der Vorwurf der Arbeitgeberin. S. hatte die Wahlwerbebriefe für die Betriebsratswahl im Dezember 2017 an Mitarbeiter*innen adressiert, die krank oder in Elternzeit waren. Die Mitglieder ihrer Wahlliste hatten den Versand beschlossen. Die Betriebsrätin hatte die Umschläge in die Madsack-Hauspost gegeben. Die Briefe landeten bei der City-Post, wurden dort mit Wertmarken versehen und versendet. Sie habe geglaubt, dass es zum Betrieb in Potsdam einen Kurierdienst gebe, erklärte S. später – was die Arbeitgeberin ihr nicht abnahm und zum Anlass nahm, sie wegen „Erschleichen“ von Briefbeförderung im Wert von 3,60 Euro fristlos zu feuern. Fristgemäß konnte Beate S. nicht gekündigt werden, denn sie stand unter Kündigungsschutz.
Von 2002 bis Ende 2017 war die Bilanzbuchhalterin, die dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) angehört, im Betriebsrat der Mediendienstleistungsgesellschaft. Wegen der Tätigkeit im Betriebsrat und für die IHK war es öfter zu Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Vorgesetzten gekommen. Man habe der Frau im Laufe der Jahre mehrere Abmahnungen erteilt, das Arbeitsverhältnis sei „belastet“, trug der Anwalt der Arbeitgeberin deshalb in den Prozessen vor Arbeits- und Landesarbeitsgericht vor. Gehör fand er damit nicht. Abmahnungen stünden nicht zur Debatte, hier gehe es um einen strafrechtlichen Vorwurf, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet werden solle, so die Richter.
Grundsätzlich sei eine fristlose Kündigung auch wegen Bagatelldelikten möglich, räumte das Gericht ein und verwies auf das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts im Fall der Berliner Kassiererin „Emmely“, die zwei Pfandflaschenbons im Wert von 1,30 Euro eingesteckt hatte. Das BAG hatte im Jahr 2010 erstmals geurteilt, dass bei strafrechtlichen Bagatellvorwürfen eine Interessenabwägung vorzunehmen sei und die unterschlagenen Pfandbons keine fristlose Kündigung nach 31 Jahren untadeliger Arbeit rechtfertigen könnten.
Die Interessenabwägung im Fall der Betriebsrätin S. begründete das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil im Dezember 2018 so: Der Vorwurf der Erschleichung von 3,60 Euro Porto für drei Wahlwerbebriefe sei nicht schwerwiegend genug, um nach fast 30 Jahren im Betrieb eine fristlose Kündigung zu begründen. S. habe nicht für sich privat gehandelt, sondern als Mitglied des Wahlvorstands für ihre Liste. Zuvor hatten die Richter einen Vergleich und eine Abfindung von 100 000 Euro vorgeschlagen, die Beate S. ablehnte. Das sei ihr Bruttoverdienst von zwei Jahren, ohne Altersversorgung. Sie habe aber noch zehn Jahre zu arbeiten und wolle zu Madsack zurückkehren.
Eine Revision hatten die Landesarbeitsrichter mit ihrem Urteil im Dezember 2018 nicht zugelassen, da es sich um keine Grundsatzentscheidung handele. Der Madsack-Anwalt erklärte im Prozess, das sehe er anders: Das Arbeitsverhältnis mit der Betriebsrätin sei zuvor „stark belastet“ gewesen, das unterscheide den Fall grundsätzlich von dem Fall der Kassiererin Emmely. Im Frühjahr dieses Jahres reichte die MDG daher eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein.
Das BAG hat diese Beschwerde nun recht schnell zurückgewiesen. Und damit zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitnehmervertreter*innen, die Konflikte mit dem Arbeitgeber ausgetragen haben, nicht deshalb leichter kündbar sein dürfen.
Am 2. Mai wollte Beate S. daher wieder ihre Arbeit bei Madsack antreten. Doch dies will ihr früherer Vorgesetzter weiterhin verhindern. An einem Freitagabend Ende April erhielt Beate S. einen Überraschungsanruf des Vorgesetzten, der mit ihr ohne ihren Anwalt über eine Abfindung reden wollte. Seine Mandantin habe das Ansinnen abgelehnt, sagt Walter Lübking, Anwalt der Frau, die von ver.di unterstützt wird. Beate S. wurde bis Ende Mai freigestellt, wobei sie die Kosten dieser Freistellung tragen soll. In den kommenden Wochen möchte die Arbeitgeberin den Preis für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aushandeln.