Keine Auskunft zu Pegasus

Der Angriff auf das Smartphone über die Spyware Pegasus bleibt oft unbemerkt. Foto: picture alliance / Zoonar / Mikhail Melnikov

Auch Onlinemedien fallen unter die vom Grundgesetz gedeckte Pressefreiheit. Das erkannte das Bundesverwaltungsgericht  erstmals an. Arne Semsrott, Chefredakteur der Transparenz- und Rechercheplattform FragDenStaat, hatte nach Presserecht vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt. Nun erkannte das Gericht grundsätzlich an, dass Presseauskunft Onlinemedien genau so wie Printmedien erteilt werden muss. Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist aber nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software „Pegasus“ zu erteilen.

Semsrott hatte gegen den Bundesnachrichtendienst geklagt, weil dieser ihm die Beantwortung von Presseanfragen zur Nutzung der Spionagesoftware „Pegasus” verweigerte. Die Begründung war bisher umstritten. So urteilte etwa das Verwaltungsgericht Berlin, dass sich Onlinemedien nicht auf das Auskunftsrecht aus Artikel 5 Grundgesetz berufen können. Das Bundesverwaltungsgericht machte nun klar, dass die Pressefreiheit auch für digitale Medien gilt. Auskünfte zur Nutzung des Spähprogramms muss der BND dennoch nicht geben, da diese laut Gericht die Funktionsfähigkeit des Geheimdienstes beeinträchtigen könnten.

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