Spannungsfeld Journalist und Polizei

Portrait von Jasper Prigge

Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf Foto: Kay Herschelmann

Einschränkungen der Pressefreiheit kenntnisreich entgegentreten

Die Berichterstattung von Demonstrationen oder anderen Versammlungen stellt das Verhältnis zwischen Journalist*innen und Polizei regelmäßig auf eine harte Probe. Gegenstand der Auseinandersetzung: die Pressefreiheit. Jasper Prigge ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT- und Medienrecht und kennt sich mit diesem Spannungsfeld bestens aus. Für die dju in ver.di hat er die Broschüre „Journalismus und Polizeiarbeit“ verfasst. M sprach mit ihm über typische Konfliktsituationen und wollte wissen, wie man sich in solchen Fällen am besten verhält.

Herr Prigge, in Ihrer Broschüre schreiben Sie, dass die Polizei bei Vorlegen eines bundeseinheitlichen Presseausweises dessen Inhaber*in nicht absprechen wird, journalistisch tätig zu sein. „Erst wenn nachvollziehbare und greifbare Anhaltspunkte bestehen, dass im vorliegenden Fall keine journalistische Tätigkeit vorliegt, kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.“ Was sind denn zum Beispiel solche Anhaltspunkte?

Der Presseausweis ist gesetzlich nicht geregelt. Er soll es den Behörden erleichtern zu erkennen, wann eine Tätigkeit durch die Pressefreiheit geschützt ist. Wenn aber die Polizei den Eindruck hat, dass eine Pressetätigkeit nur vorgeschoben ist, um andere Ziele zu verfolgen, beispielsweise um Straftaten zu begehen, kann sie Maßnahmen treffen. Man muss aber sagen, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Die bloße Behauptung, dass keine journalistische Tätigkeit vorliegt, wird bei einem bundeseinheitlichen Presseausweis nicht ausreichen.

Viele Rechte stellen mittlerweile bei Versammlungen oder Demonstrationen ohne erkennbaren Grund Strafanzeige gegen Journalist*innen, um so an deren Adressen zu kommen. Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?

Das kommt vermehrt vor. Die Polizei ist in dieser Situation verpflichtet, einem Anfangsverdacht für eine Straftat nachzugehen. Man sollte dann aber bereits vor Ort darauf hinweisen, dass es möglicherweise darum geht, an die Adresse zu gelangen, und vorschlagen, die Adresse des Arbeitgebers oder eine Büroadresse angeben zu dürfen. Wenn die Polizei das ablehnt, sollte man verlangen, dass die Adresse im Falle, dass der Erstatter der Anzeige eine Auskunft aus der Ermittlungsakte beantragt, geschwärzt wird. Im Nachhinein sollte näher dargelegt werden, warum die Adresse zu schützen ist. Die Staatsanwaltschaft muss nach §?475 Abs.?1 Satz?2??StPO nämlich Auskünfte aus Akten verweigern, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dieser Verweigerung hat.

Wann und wie lange darf die Polizei mich als Journalist*in zur Überprüfung meiner Identität festhalten?

Die Feststellung der Identität ist zulässig, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht oder eine Gefahr abgewehrt werden soll. Zeitlich ist das Festhalten auf die Dauer der Identitätsüberprüfung beschränkt. Da die Polizei aber zumeist kontrolliert, ob die Angaben korrekt sind, kann dies etwas dauern. Die Höchstdauer liegt bei zwölf Stunden. Zeichnet sich ab, dass sich eine Identitätsfeststellung hinzieht, muss die Polizei zudem unverzüglich einen Gerichtsbeschluss erwirken.

In der Broschüre steht weiter, dass für Jour?nalist*innen aus der Pressefreiheit auch „Schutzpflichten“ und „Leistungsrechte“ entstehen. Was bedeutet das?

Mit Schutzpflichten ist gemeint, dass die Polizei dafür Sorge tragen muss, dass Presse ihre Tätigkeit frei ausüben kann. Kommt es zu Drohungen oder gar zu Handgreiflichkeiten, darf sie sich nicht gegen die Journalistinnen und Journalisten stellen, sondern steht in der Verantwortung, derartige Angriffe zu beenden. Leistungsrechte verpflichten die Polizei, die Pressetätigkeit zu fördern, beispielsweise durch den Zugang zu einer Versammlung oder die Erteilung von Auskünften. Diese Rechte können notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Haben denn Journalistinnen und Journalisten immer ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen und wenn nein, wann und mit welcher Begründung darf dieses eingeschränkt werden?

Wir unterscheiden, ob eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfindet. Nehmen wir eine Wahlkampfveranstaltung in einer Stadthalle. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Das Versammlungsgesetz des Bundes bestimmt, dass Vertreterinnen und Vertreter der Presse auch vom Veranstalter nicht ausgeschlossen werden können. Die entsprechenden Landesgesetze sehen dies ebenfalls vor. Unter freiem Himmel, beispielsweise bei einer Demonstration, hat jedermann ein Zugangsrecht. Praktisch wird dies manchmal durch Absperrungen der Polizei erschwert. Die Presse kann durch ihr Recht auf Berichterstattung dann verlangen, zur Veranstaltung durchgelassen zu werden.

Oft argumentiert die Polizei bei solchen Veranstaltungen, man verfüge nicht über die personellen Ressourcen und könne deshalb die Sicherheit nicht gewährleisten, weswegen ein Zugangsrecht verweigert wird. Ist das nicht ein Totschlagargument und kann ich mein Zugangsrecht dagegen trotzdem durchsetzen?

Ja, das Argument des fehlenden Personals ist öfter zu hören. Man muss aber sagen, dass es nur selten greift. Klar, wenn wenige Beamte einer großen Zahl gewalttätiger Personen gegenüberstehen, wird es mit dem Zugangsrecht schwierig. Aber das ist eher selten der Fall. Weitaus häufiger scheint es so zu sein, dass die Abwägung zwischen dem Aufwand für die Behörde und der Pressefreiheit eher einseitig gehandhabt wird. Man muss deutlich sagen, dass die Polizei in der Regel einen Zugang zu gewährleisten und dafür gegebenenfalls auch Personal abzustellen hat. Das Argument zieht zudem dann nicht mehr, wenn sich Journalistinnen und Journalisten frühzeitig ankündigen. Dann muss die Behörde wenn nötig zusätzliche Einsatzkräfte anfordern. Wenn der Durchgang verwehrt wird, würde ich immer versuchen, über die Vorgesetzten, zum Beispiel den Zugführer, oder die Pressestelle der Polizei die Berichterstattung durchzusetzen. Bleibt das erfolglos, kann vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden, ob die Verweigerung des Zugangs rechtmäßig war.

Und wann darf mich die Polizei des Platzes verweisen? Wie kann ich mich verteidigen, wenn ich vermute, dass sie das eigentlich gar nicht darf?

Ein Platzverweis kann zur Gefahrenabwehr erfolgen. Die Polizei sollte um eine Erläuterung ihres Vorgehens gebeten werden. Darüber hinaus sollte eine nachträgliche schriftliche Bestätigung und Begründung des Platzverweises verlangt werden. Dazu reicht es, die Polizei anzuschreiben und um eine solche zu bitten. Wichtig ist aber, dass die Polizei eine Bestätigung und Begründung nur dann erteilen muss, wenn sie unverzüglich verlangt wird. Daher sollte man damit nicht zu lange warten.

Wo und was dürfen Journalistinnen und Journalisten fotografieren und filmen? Wo und was nicht?

Zunächst einmal bestimmen Journalistinnen und Journalisten selbst, worüber sie berichten. Es ist nicht Sache der Behörden, zu entscheiden, wo gefilmt werden darf und wo nicht. Das mag in autoritären Staaten anders sein, in Deutschland ist es unzulässig. Teilweise wird dann das Recht am eigenen Bild bemüht, beispielsweise, wenn Teilnehmende einer Versammlung fotografiert werden. Das ist aber durch die Aufnahme eines Fotos noch gar nicht berührt. Welche Bilder veröffentlicht werden, entscheidet sich erst später. In der Regel wird sich die Behörde darauf verlassen müssen, dass Journalistinnen und Journalisten behutsam verfahren und sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegen.

Mit welchen Argumenten kann ich mich verteidigen, wenn die Polizei meine Fotos sichten oder sogar löschen möchte?

In solchen Situationen sollte man auf die journalistische Tätigkeit verweisen und nachfragen, ob es sich um eine Frage handelt oder um eine polizeiliche Anweisung. Wenn die Polizei eine Durchsicht oder Löschung von Aufnahmen anordnen will, sollten die Vorgesetzten oder die Pressestelle kontaktiert werden. Auf keinen Fall sollte man Bilder freiwillig herausgeben, sondern darum bitten, die Forderung schriftlich zu bestätigen und zu begründen, damit eine gerichtliche Überprüfung erfolgen kann. Ganz wichtig ist, dabei immer freundlich, zugleich aber bestimmt aufzutreten.

Und was hätte zum Beispiel der Journalist unternehmen können, der auf der Frankfurter Buchmesse am Stand des rechten Verlegers Götz Kubitschek von der Polizei daran gehindert wurde, diesen zu fotografieren? Laut Polizei sei es um die Sicherheit aller Beteiligten gegangen und man habe einen Streit deeskalieren wollen.

Es kann vorkommen, dass die Polizei in derartigen Stationen keinen Argumenten zugänglich ist. Dann kann man erst im Nachhinein etwas tun, beispielsweise vom Gericht feststellen lassen, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war.

Gegenüber dem NDR sagte Horst Niens von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) im vergangenen Jahr, dass Pressefreiheit nicht das allerhöchste Gut sei, und forderte, dass auch Pressevertreter*innen im Umgang mit der Polizei geschult werden müssten. Wann ist denn eine Einschränkung der Pressefreiheit bei Versammlungen oder anderen Großveranstaltungen zulässig?

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut, aber auch nicht schrankenlos. Praktisch müssen unterschiedliche Rechte immer in einen Ausgleich gebracht werden. Schwierig wird es aber dort, wo die Polizei versucht, den Weg des geringsten Widerstands zu gehen. Es ist natürlich leichter, einen Journalisten an der Berichterstattung zu hindern, als ihn vor einer gewaltbereiten Menschenmenge zu schützen und dabei zu riskieren, dass Beamtinnen und Beamte angegriffen werden. An dieser Stelle wäre es aber eine Kapitulation des demokratischen Staates, wenn alleine Drohungen eine Berichterstattung verhindern könnten.

Ich danke Ihnen für das Gespräch!


 

 

 

 

 

 

Die von ver.di herausgegebene Broschüre in der Reihe „Journalismus Konkret“ ist auch online auf der Website der dju zu finden.

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