ZDF: Neue Regeln für Programmbeschwerden

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Die Programmgrundsätze, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten, sind klar formuliert: Die Sender haben, so regelt es der Medienstaatsvertrag, unabhängig, sachlich und wahrheitsgemäß zu berichten. Sehen Bürger*innen bei einer Berichterstattung Verstöße dagegen, können sie Programmbeschwerden einreichen. Beim ZDF wurden die Vorgaben für das Einlegen und die Prüfung solcher Beschwerden kürzlich überarbeitet.

Auf zwei Wegen sind Programmbeschwerden an das ZDF weiterhin möglich: an den Intendanten oder den Fernsehrat, das fürs Programm zuständige Aufsichtsgremium. Für den zweiten Fall wurden die Regularien klarer gefasst. Die sogenannte Beschwerdeordnung wurde novelliert. Sie ist Teil der ZDF-Satzung, die noch in weiteren Punkten modifiziert wurde. Mitte Dezember vorigen Jahres beschloss der Fernsehrat sämtliche Änderungen an der Satzung.

Neun Kriterien für Programmbeschwerden

Seitdem ist nun eindeutig geregelt, dass an den Fernsehrat gerichtete Programmbeschwerden insgesamt neun Kriterien erfüllen müssen – erst dann kann ein Beschwerdeverfahren gestartet werden. Diese Punkte hätten im Wesentlichen schon vorher gegolten, erklärte das Fernsehratsbüro auf Nachfrage. Sie seien bisher an verschiedenen Stellen geregelt gewesen, etwa in den Verfahrensgrundsätzen zu Programmbeschwerden. In der neuen Beschwerdeordnung seien die Regularien zusammengefasst worden, um „ein höheres Maß an Transparenz für die Beschwerdeführer herzustellen“. Teilweise seien Vorgaben konkretisiert worden, um die Arbeit des Fernsehrats zu erleichtern.

Zu den neuen Punkten gehört, dass Personen ihren Namen, ihre Anschrift und ihre E-Mail-Adresse angeben müssen. Programmbeschwerden sind auf eine ausgestrahlte Sendung oder einen veröffentlichten Beitrag zu beziehen. Zu begründen ist auch, welcher Programmgrundsatz verletzt worden sein soll. Beschwerden müssen respektvoll und angemessen formuliert sein, insbesondere dürfen sie „keinen beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Charakter“ haben.

Missbräuchliche Beschwerden werden nicht angenommen

Nicht zulässig sind ferner Programmbeschwerden, wenn sie „erkennbar missbräuchlich“ eingesetzt werden, wenn es also eigentlich gar nicht um die mögliche Verletzung von Programmgrundsätzen geht. Gleiches gilt für Beschwerden, die elektronisch über No-Reply-Adressen eingereicht werden. Diese Vorgabe soll dem „Ausschluss von Beschwerden über Plattformen wie ‘Rundfunkalarm’“ dienen. So wurde es in einem der Redaktion vorliegenden Entwurf vom September 2025 für die neue Beschwerdeordnung vermerkt.

Über Rundfunkalarm, in Amsterdam ansässig, erhalten seit einiger Zahl die meisten öffentlich-rechtlichen Sender eine Vielzahl an standardisierten Beschwerden, oft über No-Reply-Adressen. Auch beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) steigt die Beschwerdeanzahl vor allem durch Eingaben über Rundfunkalarm. So erklärte es Intendantin Ulrike Demmer im RBB-Rundfunkrat bereits Anfang Oktober 2025. Sie bezog sich damals auf Einschätzungen, dass es dabei um eine „digitale Attacke“ gehen würde. Sie sagte: „Damit sollen Systeme lahmgelegt werden.“

Nimmt beim ZDF nun der Fernsehrat eine Programmbeschwerde an, gilt weiterhin ein mehrstufiges Prüfverfahren. Zuerst wird der Intendant eingeschaltet, seit März 2022 ist Norbert Himmler Senderchef. Die Fernsehratsvorsitzende – seit Juli 2024 ist das Gerda Hasselfeldt – fordert ihn dann auf, innerhalb eines Monats auf die Beschwerde zu antworten. Ist die Person mit der Stellungnahme nicht zufrieden, kann sie den Fernsehrat einschalten. Dem Gremium bleiben dann drei Wege: Es kann der Beschwerde stattgeben, sie als unbegründet abweisen oder das Verfahren für erledigt erklären, wenn bereits der Intendant beispielsweise Fehler eingeräumt und Korrekturen zugesagt hat.

Ausschuss des Fernsehrats kann mitentscheiden

Neu eingeführt wurde, dass der jeweils zuständige Ausschuss des Fernsehrats über Programmbeschwerden abschließend entscheiden kann. Aber nur dann, wenn der jeweilige Ausschuss einstimmig keine Beanstandungen feststellt – ansonsten entscheidet der Fernsehrat. In der Beschwerdeordnung wurde ferner verankert, dass es eine Leitbeschwerde geben muss, wenn in größerer Zahl Programmbeschwerden mit ähnlichem Inhalt eingehen. Die Leitbeschwerde gilt dann stellvertretend für die übrigen und wird nun auch umgehend in anonymisierter Form veröffentlicht.

Dieses Procedere wurde jüngst bei der „Heute-Journal“-Ausgabe vom 15. Februar angewendet. Der Fernsehrat veröffentlichte eine Leitbeschwerde zu dem Beitrag, in dem es um Einsätze der US-Grenzpolizei ICE gegen mutmaßlich illegale Einwanderer ging. Darin enthalten war ein durch KI generiertes Fake-Video einer Festnahme und außerdem noch Archivmaterial, das keinen Kontext zu ICE hatte. Nach öffentlicher Kritik räumte das ZDF die Fehler ein, bat das Publikum um Entschuldigung und kündigte eine Aufarbeitung an. Der Sender berief am 20. Februar seine New Yorker Korrespondentin Nicola Albrecht, die den Beitrag erstellt hatte, ab – wegen Verstößen gegen ZDF-Richtlinien und journalistische Standards.

Im vergangenen Jahr: 124 Beschwerden

Der ZDF-Fernsehrat behandelte 2025 nach eigenen Angaben insgesamt 124 Beschwerden. Davon seien 43 vom Gremium entschieden worden. Die übrigen Beschwerdeführer*innen seien mit der Antwort des Intendanten zufrieden gewesen. Sie hätten nicht mehr den Fernsehrat eingeschaltet. In zehn Fällen davon habe der Intendant Fehler eingeräumt, die in der Folge korrigiert worden seien. Im Vergleich zu 2023 hat sich die Beschwerdeanzahl um 50 Prozent und damit deutlich erhöht.

Laut dem Fernsehratsbüro gab es damals 82 Programmbeschwerden, 29 davon wurden vom Gremium entschieden (2024: 99 Beschwerden, davon 39 im Fernsehrat). Letztmals gab der Fernsehrat Ende 2023 zwei Programmbeschwerden statt. Beide betrafen die Ausgabe des „ZDF Magazins Royale“ vom 8. September 2023 zu ritueller Gewalt. Davor hatte der Fernsehrat im Jahr 2014 eine Missbilligung ausgesprochen, weil in der zweiteiligen Show „Deutschlands Beste!“ das Ranking manipuliert worden war.

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