Diskriminierung einer ethnischen Gruppe

Öffentliche Rüge für unsachliche und zynische Berichterstattung über Sinti und Roma


Pressekodex, Ziffer 12:

«Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.»

Pressekodex, Ziffer 2:

«Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.»

Pressekodex, Ziffer 9:

«Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.»


Unter der Überschrift „Zigeuner hinterließen bleibenden Eindruck im Stadion“ berichtet das „Bibliser Blatt“ über eine Gruppe Zigeuner, die auf dem Parkplatz eines Stadions lagerten, und ihre „Hinterlassenschaften“. Die Zigeuner werden in dem Beitrag als Angehörige „des fahrenden und oft gedemütigten Volkes“ bezeichnet, die „zudem schon Kinder zu strafbaren Handlungen ausbilden“. Diese Aussage wird unterstützt dadurch, dass der Verfasser mitteilt, er habe beobachtet, wie zwei jugendliche Zigeuner sich an angeketteten Fahrrädern zu schaffen gemacht hätten.

Eine Beschwerde wird beim Presserat eingereicht, da der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass der Beitrag mit seinem Zynismus die Minderheit der Sinti und Roma diskriminiere. Mit der erfolgten Verallgemeinerung verletze die Zeitung nachhaltig den Pressekodex. Die Chefredaktion teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die in dem Beitrag erhobenen Vorwürfe von mehreren Bürgern in vollem Umfang bestätigt worden seien. Sie weist darauf hin, dass der Artikel keinerlei Unwahrheiten enthalte, allerdings in Bezug auf seine politische Aussage vielleicht etwas „zu motiviert“ formuliert gewesen sei. Des weiteren wird mitgeteilt, dass im Nachhinein zu dem Artikel weitere Meldungen eingegangen seien, wonach nachweisbar von der Personengruppe erhebliche Schäden an gemeindlichen Einrichtungen vorgenommen worden sind.

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats erklärt die Beschwerde für begründet und spricht eine öffentliche Rüge aufgrund des in Ziffer 12 definierten Diskriminierungsverbots aus.

Nach Meinung des Beschwerdeausschusses ist es generell nicht zu kritisieren, dass die Zeitung sich mit dem Vorfall beschäftigt hat. Die Berichterstattung muss jedoch sachlich bleiben, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Insbesondere durch die verallgemeinernde Behauptung „… bei denen schon die Kinder zu strafbaren Handlungen ausgebildet werden…“ entsteht eine Diskriminierung von Sinti und Roma. Ebenfalls diskriminierend ist die zynische Aussage „Des weiteren haben die stets elegant gekleideten Damen und Herren des fahrenden und oft gedemütigten Volkes versucht…“ Besonders kritisch beurteilte der Ausschuss den letzten Satz des Beitrages: „Vielleicht sollte man einmal die Zeit vor 1945 in Bezug auf Entgegenkommen oder Reparationen als erledigt betrachten; das Deutsche Volk hat für die Machenschaften eines Einzelnen mehr als gesühnt.“

Von insgesamt vier Rügen, die der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats in seiner Sitzung am 18. Juni ausgesprochen hat, waren zwei mit der mangelnden Berücksichtigung der journalistischen Sorgfaltspflicht in Ziffer 2 begründet.

So wurden die „Nürnberger Nachrichten“ gerügt, weil sie in ihrer Ausgabe vom 28./29. März nur auf Grundlage eines anonymen Schreibens massive Beschuldigungen gegen den Bürgermeister einer fränkischen Gemeinde erhoben hatte. Wegen der Schwere der Vorwürfe stützte der Presserat seine Rüge außerdem auf Ziffer 9 des Pressekodex, in der die Veröffentlichung unbegründeter „Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur“ untersagt wird.

Mit den gleichen Ziffern wurde auch eine Rüge gegen die „Wetterauer Zeitung“ begründet. Sie hatte einen Leserbrief veröffentlicht, in dem der Leiter eines Bauamtes der Fälschung von Daten bezichtigt wurde. Tatsächlich waren die Vorwürfe jedoch bereits durch ein Gerichtsverfahren ausgeräumt worden.

Wegen des Verstoßes gegen die Ziffer 8 des Pressekodex wurde die „Neue Post“ gerügt. Sie hatte am 24. April in einer Titelgeschichte behauptet, dass der Fernsehmoderator Günther Jauch befürchte, an Hautkrebs zu erkranken. Den „größten Sonnenbrand seines Lebens“ hatte er scherzhaft kommentiert: „Ich wette, da bekomme ich in fünf Jahren die ersten Melanome, denn das kann nicht folgenlos geblieben sein.“ Diese Aussage animierte die Zeitschrift zu der Titelgeschichte. Außerdem behauptete das Boulevardblatt, Jauchs Vater sei bereits an Krebs gestorben. Der Presserat folgte der Aussage des Beschwerdeführers, nach der es sich bei dieser „Veröffentlichung um eine haltlose Erfindung ohne jeden Realitätsbezug“ handelt. Tatsächlich hatte Jauch lediglich in einer Talkshow einmal scherzhaft vom „größten Sonnenbrand seines Lebens“ berichtet, den er sich während eines Urlaubs zugezogen hatte.

In seiner dritten Sitzung in diesem Jahr sprach der Beschwerdeausschuss außerdem fünf weitere Missbilligungen und 17 Hinweise gegen verschiedene Zeitschriften und Tageszeitungen aus. Von insgesamt 50 behandelten Fällen wurden 27 Beschwerden als unbegründet abgewiesen.


Deutscher Presserat
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www.presserat.de

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