Der Teufel steckt – wie immer – im Detail

„Tarifvertrag Altersversorgung“ – Fragen und Antworten zu den Änderungen ab 1. Januar 1999

In M 6/98 wurde mit einem Beitrag zur Altersversorgung bereits darauf aufmerksam gemacht, daß sowohl für die Zeitungs- als auch für die Zeitschriftenredakteure mit den Verlegern neue Altersversorgungstarifverträge abgeschlossen wurden. Sie treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Wichtigstes und bedeutsamstes Ergebnis des Tarifabschlusses war, daß die Verleger davon überzeugt werden konnten, ihren bisherigen Beitragsaufwand für die Altersversorgung von insgesamt 5% des Gehals auch für die Zukunft beizubehalten. Deshalb soll hier nochmals ganz klar gesagt werden, daß den rund 23000 Zeitungs- und Zeitschriftenredakteurinnen/-redakteuren auch für die Zukunft eine respektable zusätzliche überbetriebliche Altersversorgung mit einem Verlagsbeitrag von insgesamt 5% des Gehalts geboten wird. Hinzu kommt dann noch der unveränderte Eigenanteil von 2,5%.

Auch wenn die Zahlung für die Altersversorgung durch den Neuabschluß der Altersversorgungstarifverträge ab 1. Januar 1999 unverändert bleibt, wurden strukturelle Änderungen zwingend notwendig. Wie immer im Leben, stecken dabei die Probleme, man kann auch sagen, der Teufel, im Detail.

Werk statt Kasse

Über sieben Jahrzehnte (bei den Zeitungsredakteuren) zahlt der Verlag zusammen mit der Redakteurin/dem Redakteur seinen Obolus an das Versorgungswerk der Presse zugunsten der obligatorischen Lebensversicherung. Daneben zahlte der Verlag bisher einen weiteren Beitrag von 2,5% an die Versorgungskasse der Deutschen Presse, bei der es sich um eine überbetriebliche Unterstützungskasse handelt. Diese Beitragszahlung des Verlags von 2,5% an die Versorgungskasse endet mit dem 31. Dezember 1998. Dafür erhöht sich der Verlagsbeitrag für die obligatorische Versicherung beim Versorgungswerk um 2,5%. Der Aufwand bleibt also auch in Zukunft der gleiche. Man muß hier allerdings eine kleine Einschränkung einfügen. In den Altersversorgungs-Tarifverträgen von 1987 war ein Mindestbeitrag von 108 DM monatlich für die Versorgungskasse festgelegt. Das betraf wenige Redakteurinnen/Redakteure mit Gehältern von unter 4400 DM. Dieser Mindestbeitrag wurde in die neuen Tarifverträge nicht übernommen. Er war auch schon in den Tarifverträgen von 1993 für die neuen Bundesländer nicht mehr enthalten.

Generelle Folgen

Was hat nun die Umstellung ganz generell an Veränderungen zur Folge? Aufgrund der laufenden Beitragszahlung an die Versorgungskasse, entstand dort für die Redakteurinnen/Redakteure eine Anwartschaft, genauer gesagt, eine beitragspflichtige Anwartschaft auf eine einmalige Kapitalleistung. Abgesichert ist diese Anwartschaft durch eine unter der Regie der Versorgungskasse abgeschlossenen Kapitalrückdeckungsversicherung. Wenn nun die Beitragszahlung zu einer Lebensversicherung eingestellt wird, reduzieren sich die Leistungen auf den sogenannten beitragsfreien Wert. Genau das passiert jetzt zum 1. Januar 1999 bei der Versorgungskasse. Die Einstellung der Beitragszahlung hat zur Folge, daß die beitragspflichtige Anwartschaft auf eine beitragsfreie Anwartschaft zurückgeht. Das heißt mit anderen Worten: Die von der Versorgungskasse in Aussicht gestellte Kapitalleistung verringert sich. Um wieviel? Darüber erfolgt eine individuelle Information durch das Versorgungswerk der Presse.

Nun geht also der Beitrag von 2,5% künftig zusätzlich an das Versorgungswerk. Kein Beitrag ohne Leistung, das heißt, über das Versorgungswerk werden künftig höhere Leistungen geboten. An diese Aussage schließt sich automatisch die nächste Frage an: Gleicht sich das aus, das heißt, gewinne ich das an Leistung beim Versorgungswerk, was ich an Leistung aus der Versorgungskasse verliere? Vom Beitrag her gesehen müßte das eigentlich der Fall sein, denn der bleibt unverändert. Trotzdem gibt es da ein kleines Problem, weil die obligatorische Versicherung beim Versorgungswerk auf der einen Seite und die Versorgungskasse mit ihrer Kapitalleistung auf der anderen Seite nicht das gleiche Leistungsspektrum zum Inhalt haben. Konkret heißt das: Im Falle von Berufsunfähigkeit gibt es aus der obligatorischen Versicherung zusätzlich zur Beitragsfreiheit eine laufende Rentenzahlung. Bei Tod durch Unfall wird die doppelte Versicherungssumme ausbezahlt. Beides ist bei der Versorgungskasse nicht der Fall. Und weil Versicherungen nie etwas

Gibt es einen Ausgleich?

umsonst bieten bzw. bieten können, geht der verbesserte Leistungsumfang (Rente bei Berufsunfähigkeit und Doppelzahlung bei Tod durch Unfall) zu Lasten der neuen Versicherungssumme, so daß der Verlust an Kapitalsumme bei der Versorgungskasse nicht ganz durch die neu gewonnene Versicherungssumme beim Versorgungswerk per 1. Januar 1999 ausgeglichen werden kann. Dafür tritt, wie erwähnt, eine anderweitige Leistungsverbesserung ein.

Was nun diese Leistungsdifferenz anbetrifft, so ist vorgesehen, daß während einer Übergangszeit von 10 Jahren die Versorgungskasse diese Differenz im Todesfall ausgleichen soll. Die Hinterbliebenen hätten dann keinen Schaden zu erleiden. Das ist durch den Beirat der Versorgungskasse zwar noch nicht beschlossen, es existieren aber in dieser Hinsicht konkrete Pläne.

Und was ist mit dem Erlebensfall, also der Auszahlung mit 65? Alle Versicherungen beim Versorgungswerk erhalten Gewinnanteile. Das ist etwas, was es bei der Versorgungskasse bisher nicht gab. Über diese Gewinnanteile, die sich Jahr für Jahr steigern, wird sich diese „Leistungsdifferenz“ aus der Umstellung bis zur Pensionierung längstens ausgeglichen haben. Und darüber hinaus: so gewaltig groß ist die Differenz ohnehin nicht.

Wo bleibt das Positive?

Dazu übrigens noch eine zweite positive Meldung. Auch die Versorgungskasse wird künftig ab 1. Januar 1999 die beitragsfreie Anwartschaft auf Kapitalleistung durch eine Gewinnbeteiligung jährlich verbessern. Die Redakteurinnen/ Redakteure erhalten dazu regelmäßig eine gesonderte Mitteilung. Darüber hinaus wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1999 vom Beirat der Versorgungskasse für die älteren Redakteurinnen/Redakteure mit mindestens 20jähriger Anwartschaftsdauer bei der Versorgungskasse eine einmalige Sonderzahlung beschlossen, die bei Fälligkeit der Kapitalleistung mit ausbezahlt wird. Für den Personenkreis, der zwischen 1994 und 1998 in Pension ging und auch mindestens 20 Anwartschaftsjahre aufweist, wurde ebenfalls eine gesonderte Einmalzahlung vereinbart, die Anfang 1999 zur Auszahlung kommen wird.

Zweite obligatorische Versicherung

Der neue Altersversorgungstarifvertrag ab 1. Januar 1999 schreibt vor, daß der Beitrag von 2,5% des Gehalts, den bisher die Versorgungskasse erhielt und der jetzt ins Versorgungswerk geht, zum Abschluß einer zweiten obligatorischen Versicherung zu verwenden ist. Warum, so fragt sich jeder, packt man diesen Beitrag nicht auf die ohnehin schon bestehende obligatorische Versicherung oben drauf? Dies würde die Sache doch kolossal vereinfachen. Außerdem wird bei jeder/ jedem neu in den Beruf eintretendend Redakteurin/Redakteur selbstverständlich der Abschluß von nur einer obligatorischen Versicherung notwendig, und zwar jetzt von 7,5% des Gehaltes statt bisher von 5%. Warum also eine zweite Versicherung?

Warum eine zweite Versicherung?

Nun, die Antwort ist ganz einfach. Es sind steuerliche Zwänge. Um zu verhindern, daß die bestehende obligatorische Versicherung ihre Steuerbegünstigung verliert und evtl. kapitalertragsteuerpflichtig wird (hinsichtlich der gutgeschriebenen Zinsen) muß man im Interesse der Redakteurinnen/Redakteure auf Nummer sicher gehen, und zwar nach dem Motto: lieber eine zweite Versicherung als Kapitalertragsteuer an das Finanzamt.

Daraus ergibt sich eine weitere Frage: Verliert man an Leistung, weil anstelle der Zubuchung bei der schon bestehenden Versicherung eine zweite obligatorische Versicherung neu abgeschlossen wird? Klare Antwort: nein. Es entsteht kein Verlust, dafür ist Vorsorge getroffen. An sich ist dies auch einsichtig, weil sich eine Versicherungsleistung ja immer am gezahlten Beitrag orientiert und dieser bleibt insoweit unverändert.

Für was soll ich micht entscheiden: Rente oder Kapital? Wenn man in die neuen Tarifverträge reinschaut, ist dort zu lesen, daß für die zweite obligatorische Versicherung zwischen der Kapitalversicherung und einer Rentenversicherung gewählt werden kann, und zwar unabhängig davon, wie die schon bestehende obligatorische Versicherung konstruiert wird. Die meisten Redakteurinnen/Redakteure werden sich für die Kapitalversicherung entscheiden, da dies dem entspricht, was ihnen bisher schon von seiten der Versorgungskasse aus geboten wurde.

Rente oder Kapital?

Für ältere Redakteurinnen/Redakteure könnte die Entscheidung eventuell wegen steuerlicher Gründe zugunsten einer Rentenversicherung ausfallen. Kapitalversicherungen sind nämlich nur dann steuerbegünstigt – bei der Auszahlung kein Abzug von Kapitalertragsteuer auf die erwirtschafteten Zinsen -, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Bei über 53 Jahre alten Redakteurinnen/Redakteuren ist das zwangsläufig nicht der Fall, weil die Versicherungen auf Endalter 65 abgeschlossen werden. Selbst für 52jährige gibt es mit der Laufzeit von 12 Jahren dann ein Problem, wenn sie sich beispielsweise mit Alter 63 die Leistung vorzeitig auszahlen lassen.

Die Rentenversicherung wäre in diesen Fällen eine Lösung, weil diese Versicherungsform auch bei kürzeren Laufzeiten von unter 12 Jahren von der Kapitalertragsteuer verschont bleibt, vorausgesetzt: es wird bei Fälligkeit (Rentenbeginn) auf die Möglichkeit der Kapitaloption (einmalige Kapitalzahlung statt laufender Rente) ausdrücklich verzichtet.

Über 59 Jahre alt

Bei den rentennahen Jahrgängen der Redakteurinnen/Redakteure stellt sich natürlich die Frage: Ist es versicherungsmäßig noch sinnvoll, bzw. ist es versicherungstechnisch überhaupt noch möglich, für die restliche Zeit vom 1. Januar 1999 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine zweite, neue Versicherung abzuschließen? Die neuen Tarifverträge haben sich dieses Problems angenommen. Diejenigen Redakteurinnen/Redakteure, die am 1. Januar 1999 das 59. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt. Machen sie davon Gebrauch, das heißt, verzichten sie auf den Abschluß der zweiten obligatorischen Versicherung, dann ist der Verlag gehalten, den Beitrag von 2,5%, den bisher die Versorgungskasse erhielt und der jetzt nicht ins Versorgungswerk gezahlt wird, mit dem Gehalt an die Redakteurin/den Redakteur auszuzahlen. Die schon bestehende obligatorische Versicherung bleibt von dieser Angelegenheit völlig unberührt. Der Gedanke der Tarifpartner war, daß die älteren Redakteurinnen/Redakteure den mit dem Gehalt ausbezahlten Beitrag sinnvoll anlegen.

Wie funktioniert das Ganze?

Wie funktioniert das Ganze? Die neuen Tarifverträge geben die Antwort. (section) 3 Abs. 4 lautet wie folgt: „Die Redakteurin/der Redakteur, die/der bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages das 59. Lebensjahr vollendet hat, ist, soweit es 2,5 v.H. des Verlagsbeitragsanteils betrifft, von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie/er dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beim Versorgungswerk beantragt.“ Wer also von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen will, sollte dies rechtzeitig bis 31. März 1999 beantragen, und zwar unter Einbeziehung des Verlages, damit dieser den Beitrag von 2,5% künftig mit dem Gehalt ausbezahlt.

Besteuerung der Verlagsbeiträge

Hier liegt aller Vermutung nach das Hauptproblem bei den sich zum 1. Januar 1999 einstellenden Veränderungen. Bei der Versorgungskasse blieben die Verlagsbeiträge, weil es sich um eine Unterstützungskasse handelt, unversteuert. Dafür trifft es einen dann allerdings um so härter, wenn später die fällige Leistung bei Auszahlung in voller Höhe besteuert wird. Anders, das heißt, gerade umgekehrt, sieht es bei der obligatorischen Versicherung aus. Hier werden die laufend vom Verlag gezahlten Beiträge mit der Gehaltszahlung zusammen besteuert. Dafür ist dann die ausgezahlte Leistung (bei Tod oder Pensionierung) steuerfrei.

Die Änderung durch den neuen Tarifvertrag wirkt sich jetzt zwangsläufig auf das Nettoeinkommen aus. Bisher waren die Verlagsbeiträge von 2,5% des Gehalts, da sie an die Versorgungskasse gingen, steuerfrei. Jetzt (ab 1. Januar 1999) werden sie – weil sie für eine Lebensversicherung verwendet werden – lohnsteuerpflichtig. Zum Teil kommt dann auch noch, das gilt auch für die Arbeitgeber, ein insoweit etwas erhöhtere Abzug an Sozialversicherungsbeiträgen hinzu, da der Grundsatz gilt: was lohnsteuerpflichtig ist, ist in der Regel auch sozialversicherungspflichtig.

Läßt sich diese Lohnversteuerung der Beiträge vermeiden? Grundsätzlich nein, und zwar unabhängig davon, ob eine Kapital- oder Rentenversicherung gewählt wird, oder ob, weil über 59 Jahre, der Beitrag eventuell mit dem Gehalt ausbezahlt wird. Zwar kann man die lohnversteuerten Arbeitgeberbeiträge zu steuerbegünstigten Lebensversicherungen als Sonderausgaben geltend machen, zumindest im Prinzip; in der Praxis hat man zumeist aber schon genug hohe anderweitige Sonderausgaben. Erfahrungsgemäß wird sich das Problem im Zeitablauf dadurch lösen, daß sich die Einkommensverhältnisse verbessern. Auch der bisher schon vom Verlag gezahlte Beitrag für die obligatorische Versicherung wird lohnversteuert. Daran hat man sich schon gewöhnt. Das wird durch entsprechende Gehaltsveränderungend auch mit dem jetzt zusätzlich lohnsteuerpflichtig werdendens Verlagsbeitrag so sein. Entscheidend ist und bleibt natürlich, daß durch diese vorgezogene Besteuerung der Beiträge die spätere Altersversorgung insoweit deutlich verbessert wird, als sie – im Vergleich zur Versorgungskasse – später per 65 keine Schmälerung durch eine nachgelagerte große Einkommensbesteuerung erfährt. Was das bedeutet, sieht man unter anderem auch an der Gewinnbeteiligung. Nach derzeitiger Rechtslage werden bei steuerbegünstigten Lebensversicherungen – die den Normalfall darstellen – die angesammelten Gewinnanteile bei Fälligkeit der Versicherung steuerfrei ausgezahlt. Bei der Versorgungskasse wären sie zusammen mit der Kapitalleistung als Folge der nachgelagerten Versteuerung voll steuerpflichtig.

Und anschließend noch etwas Grundsätzliches:

Beiträge und Gehalt

Seit 1926 wurden die Beiträge sowohl für das Versorgungswerk als auch für die Versorgungskasse aus einem entweder nach oben oder nach unten auf volle Hundert Mark gerundeten Gehalt (z.B. 8150 DM = 8100 DM, 8151 DM = 8200 DM) ermittel. Ab 1. Januar 1999 errechnet sich der Beitrag (bis zur Bemessungsgrenze, 1998 = 8800 DM) nicht mehr nach dem Gruppengehalt, sondern aus dem tatsächlichen Bruttogehalt. Der EDV sei dank. Für den einzelnen Versicherten werden sich dadurch geringe Differenzen beim Beitrag ergeben.

AVE der Tarifverträge

Die drei Buchstaben sind die Abkürzung für Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Sie bedeutet, daß ein durch das Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag auch für die Außenseiter Gültigkeit hat. Gemeint sind damit diejenigen, die den tarifabschließenden Parteien nicht als Mitglieder angehören.

Alle Tarifverträge über die Altersversorgung wurden seit 1926 regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt. Die einzige Ausnahme waren die zum 1. Januar 1993 abgeschlossenen Altersversorgungs-Tarifverträge für die Zeitungs- und Zeitschriftenredakteure in den neuen Bundesländern. Die beiden jetzt neu zum 1. Januar 1999 abgeschlossenen Altersversorgungs-Tarifverträge, also der für die Zeitungsredakteure und der für die Zeitschriftenredakteure, gelten erstmals sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Werden diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt, kann dies im einen oder anderen Fall bei den Redakteurinnen/Redakteuren in den neuen Bundesländern zur Folge haben, daß sich die Altersversorgung beträchtlich verbessert, weil mancher Verlag in Ostdeutschland bisher nur den für die obligatorische Versicherung beim Versorgungswerk vorgesehenen Beitrag, nicht dagegen den Verlagsbeitrag für die Versorgungskasse bezahlte. In diesen Fällen würde sich also der Verlagsbeitrag zum 1. Januar 1999 von 2,5% auf 5% des Gehalts erhöhen.

Rechtliche Konsequenzen ergäben sich allerdings für den Fall, daß – was im Zeitschriftenbereich nicht auszuschließen ist – keine Allgemeinverbindlichkeit erreicht werden könnte. Die IG Medien würde darüber dann rechtzeitig und umfassen informieren.


Claus Pfanner/Rudi Munz

Claus Pfanner war der langjährige Geschäftsführer des Versorgungswerks der Presse.
Rudi Munz ist der Geschäftsführer der Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV) beim Hauptvorstand der IG Medien.

 

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