Hausrecht oder Pressefreiheit?

Daimler und SWR streiten vor Gericht wegen heimlicher Bildaufnahmen

Was wiegt schwerer: Das Hausrecht eines Unternehmens oder die Pressefreiheit? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Stuttgarter Landgericht am 31. Juli. Geklagt hatte der Daimler-Konzern gegen den Südwestrundfunk (SWR) wegen dessen Reportage „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden”. Dem Sender sollte die erneute Ausstrahlung untersagt werden, weil Undercover-Reporter Jürgen Rose ohne Erlaubnis auf dem Gelände des Daimler-Werks Untertürkheim gefilmt hatte. Das Urteil steht noch aus, doch bereits die Verhandlung machte klar: Es geht um Grundsätzliches.

Landgericht Stuttgart am 30. Juli 2014: Gewerkschafter der IG Metall aus dem Daimler- Konzern demonstrieren gemeinsam mit Vertretern des ver.di-Betriebsverbandes im SWR für Pressefreiheit und gegen den diskriminierenden Umgang mit Werkvertragsarbeitern. Foto: dpa / Sebastian Kahnert
Landgericht Stuttgart am
30. Juli 2014: Gewerkschafter
der IG Metall aus dem Daimler-
Konzern demonstrieren
gemeinsam mit Vertretern
des ver.di-Betriebsverbandes
im SWR für Pressefreiheit und
gegen den diskriminierenden
Umgang mit
Werkvertragsarbeitern.
Foto: dpa / Sebastian Kahnert

Es sei „ein schwieriger Fall mit vielen Facetten”, sagte der Vorsitzende Richter Christoph Stefani. In der Tat spielt im Konflikt zwischen Daimler und dem SWR eine Vielzahl presse- und arbeitsrechtlicher Fragen eine Rolle. Unstrittig ist, dass Rose im März 2013 heimlich auf dem Betriebsgelände filmte, um die Diskriminierung von Werkvertragsarbeitern und den gesetzeswidrigen Umgang des Unternehmens mit dieser Beschäftigungsform zu belegen. Gestritten wird darüber, ob diese „illegal beschafften” Aufnahmen veröffentlicht und verbreitet werden dürfen.
Das heimliche Drehen sei ein Eingriff in das „Unternehmens-Persönlichkeitsrecht”, stellte Richter Stefani fest. Die Ausstrahlung des Bildmaterials werde dadurch jedoch nicht automatisch rechtswidrig. Er bezog sich auf ein von Günter Wallraff in den 1980er Jahren gegen die Bild-Zeitung erstrittenes Grundsatzurteil. Demnach ist die Veröffentlichung erlaubt, wenn daran ein „überragendes öffentliches Interesse” besteht. „Je größer das öffentliche Interesse an der Informationsverbreitung ist, desto gewichtiger sind die Argumente zugunsten der Pressefreiheit”, erklärte Stefani.

Preisgekrönt und wirksam

SWR-Anwalt Emanuel Burkhardt verwies in diesem Zusammenhang auf die enorme Resonanz, die der preisgekrönte Beitrag in Medien und Politik erhielt. Selbst der baden-württembergische Landtag und der Bundestag beschäftigten sich in der Folge mit dem Problem des Lohndumpings durch Werkverträge. Burkhardt betonte, der Film habe nachgewiesen, dass Werkvertragsarbeiter in den Betriebsablauf bei Daimler integriert waren und von Stammkräften direkte Anweisungen erhielten – jeweils deutliche Hinweise auf illegale Arbeitnehmerüberlassung. Wichtiger noch als die Frage, ob der Bericht rechtswidrige Zustände belege, sei die Dokumentation der gesellschaftlichen Auswirkungen prekärer Beschäftigung. Dazu zählte der SWR-Jurist nicht nur die eklatante Benachteiligung der Werkvertragsbeschäftigten, deren Stundenlohn weniger als halb so hoch ist wie der ihrer festangestellten Kollegen. Auch die Staats- und Sozialkassen hätten unter dem Vorgehen des Daimler-Konzerns zu leiden.
Dessen Rechtsvertreter Christian Schertz sagte, der Prozess diene „nicht dazu, Kritiker mundtot zu machen”. Das Unternehmen wolle lediglich die vom SWR angewandten Recherchemethoden unterbinden. „Gegen das sich Einschleichen und heimliche Filmen wehren wir uns”, so der Jurist. Er argumentierte damit, dass das Bildmaterial für sich betrachtet – ohne die „Behauptungen aus dem Off” – keine Gesetzesverstöße belege. „Das ist das Perfide dieser Machart des Fernsehjournalismus.” Burkhardt reagierte empört: „Wenn Medien Missstände öffentlich machen, dann ist das nicht perfide, sondern die Ausübung des öffentlichen Wächteramts”, so der SWR-Anwalt.
Stefani ließ durchblicken, dass er die von Schertz vorgenommene Trennung zwischen Bild- und Tonmaterial nicht teilt. Es betreffe den „Kernbereich der Pressefreiheit”, dass die Redaktionen grundsätzlich selbst entscheiden könnten, wie ein Beitrag gestaltet und bebildert werde, erklärte er. Der Richter verwies zudem darauf, dass Daimler keinen Antrag auf Unterlassung konkreter unwahrer Tatsachenbehauptungen gestellt hat. dju-Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß hatte das bereits im Vorfeld als deutlichen Hinweis darauf gewertet, dass journalistisch „sehr sauber gearbeitet wurde”.
Eben das hat Daimler mit der Klage angezweifelt. Für die Glaubwürdigkeit des Senders sei die Auseinandersetzung daher von grundsätzlicher Natur, so der stellvertretende SWR-Justiziar Felix Hertel. Die Chancen einer vom Richter vorgeschlagenen außergerichtlichen Einigung seien deshalb „gleich Null”. „Geklärt werden muss, was mehr wiegt: Das Fotografier- und Filmverbot innerhalb eines Betriebsgeländes oder das Recht der Öffentlichkeit auf Aufdeckung von gesellschaftlichen Missständen”, sagte SWR-Sprecher Wolfgang Utz nach der Verhandlung. Man sei zuversichtlich, dass das Gericht – das sein Urteil am 9. Oktober verkünden will – im Sinne der Pressefreiheit entscheiden werde.

Pressefreiheit darf nicht am Werkstor enden

Den Rechtsstreit halten auch der SWR-Betriebsverband in ver.di und die dju Baden-Württemberg für einen Grundsatzkonflikt. Pressefreiheit und Demokratie dürften nicht am Werkstor enden, betonten die Gewerkschafter. Faktenbezogene und wahrhafte Berichterstattung müsse auch verdeckt in einem Unternehmen erlaubt sein.

 

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