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gb

Frei? Arbeitnehmerähnlich? Scheinselbständig? Oder doch festangestellt?

Seit dem 1.1.1999 gelten Freie nach (section) 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV als scheinselbständig, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: n Sie sind im wesentlichen, d.h. zu mehr als 5/6 für ein und denselben Auftraggeber tätig, sie beschäftigen selbst keine Angestellten, sie sind mit typischen Arbeitnehmertätigkeiten betraut oder sie treten nicht "als Unternehmer am Markt" auf. Für diese Scheinselbständigen gilt folgendes Verfahren: Die Auftraggeber mußten den Krankenkassen bis zum 31. 3. 1999 alle Scheinselbständigen melden, die sie beschäftigen. Haben sie das unterlassen, müssen sie gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen…
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Heft 4/2025

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