Gespräche aufnehmen: Was ist erlaubt?

#krassmedial: Rechtsanwalt Jasper Prigge warf die Fragen über die Urheberrechte bei der Nutzung von KI auf. Foto: Charles Yunck

„Ich lasse nun die Aufnahme mitlaufen.“ In Interviewsituationen am Telefon sind Tonaufnahmen unproblematisch, wenn die Beteiligten sich darauf verständigen. Unsicherheiten bestehen aber, wenn Gespräche heimlich aufgenommen wurden, beispielsweise von Informant*innen. Darf die Aufnahme veröffentlicht werden? Können die Informationen aus dem Gespräch verwendet werden?

Im Ausgangspunkt muss man sich klarmachen: Gesprochene Worte sind flüchtig und daher schnell vergessen. Auf einem Speichermedium sind Aufnahmen aber beliebig oft abspielbar. Durch sie wird dauerhaft wahrnehmbar, was eine Person gesagt hat. Dies kann Auswirkungen auf die Entfaltung der Persönlichkeit haben, schließlich kann die Aufnahme jederzeit wieder hervorgeholt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb anerkannt, dass die betroffene Person selbst darüber entscheiden können muss, welche ihrer Äußerungen fixiert werden. Dieses „Recht am eigenen Wort“ ist besonders berührt, wenn es um Tonaufnahmen geht. Denn sie enthalten eine Vielzahl individueller Merkmale (Stimme, Tonlage, etc.) und sind somit stärker von der Persönlichkeit der sprechenden Person geprägt als ein geschriebener Text.

Allerdings gilt das Verfügungsrecht der sprechenden Person nicht absolut, sondern muss in Verhältnis zum Sprechkontext gesetzt werden. Wer beispielsweise öffentlich eine Rede hält, muss damit rechnen, dass er aufgenommen werden kann. Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung ist, ob eine Äußerung öffentlich erfolgt oder nicht. Nach § 201 StGB macht sich wegen einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar, wer „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“. Das öffentlich gesprochene Wort darf somit im Grundsatz aufgenommen werden, selbst wenn die sprechende Person von der Aufnahme keine Kenntnis hat.

Tonaufnahme in der Öffentlichkeit

Wann ein gesprochenes Wort als nichtöffentlich anzusehen ist, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Die Gerichte hatten in den vergangenen Jahren beispielsweise häufiger zu entscheiden, ob Polizeikontrollen von Betroffenen mit Ton gefilmt werden dürfen. Dabei soll es darauf ankommen, ob der Kreis der zuhörenden Personen abgeschlossen ist. Ist wahrscheinlich, dass gesprochene Worte neben den Beteiligten auch von Dritten gehört werden, liegt eine sog. „faktische Öffentlichkeit“ vor, sodass Aufnahmen nicht den Tatbestand des § 201 StGB erfüllen. Dabei kommt es, wie so oft im Recht, auf den Einzelfall an. Man kann sich also merken: Je eher ein unbestimmter Personenkreis zuhören kann, desto eher sind Aufnahmen erlaubt. Ist der Personenkreis von der Öffentlichkeit abgeschieden, wird eine Aufnahme nur in Ausnahmefällen zulässig sein.

Wurden Aufnahmen entgegen § 201 StGB angefertigt, darf eine Veröffentlichung nicht erfolgen. Denn strafbar ist nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch sie zu „gebrauchen“ oder sie Dritten zu überlassen. Aus den Aufnahmen wörtlich zu zitieren, kann ebenfalls das Recht am eigenen Wort verletzen. Zu empfehlen ist, neben einer rechtlichen Bewertung vorab, im Zweifel zu paraphrasieren. Dies setzt den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf ein Mindestmaß herab. Die stets erforderliche Abwägung zum Berichterstattungsinteresse wird so eher zugunsten der Veröffentlichung ausfallen. Am Ende bleibt aber: Es ist immer eine Frage des Einzelfalls.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Misstrauen abbauen und selbst machen

Seit November vergangenen Jahres läuft ein neuer Journalismus-Pilot in Zwenkau bei Leipzig. In zehn weiteren sächsischen Landkreisen will das Projekt „Bürger machen Journalismus“ Menschen aus ländlichen Regionen dafür gewinnen, sich journalistisch mit Themen aus ihrem Umfeld zu beschäftigen. Das Projekt der Universität Leipzig will Medienmisstrauen begegnen, indem es Bürger*innen ermöglicht, selbst in die Rolle eines Journalisten zu schlüpfen.
mehr »

Krawallschleudern in die Schranken weisen 

In der Kontroverse um Äußerungen des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther fordert ver.di, presseethische Standards zu verteidigen und Digitalplattformen in die Medienregulierung einzubeziehen.  
mehr »

Regierungswechsel ohne Pressefreiheit

Berichten in einem „feindseligen Umfeld“ ist Alltag für die Kolleg*innen in Venezuela, so „Reporter ohne Grenzen“. Das bestätigt auch die Journalistin Ronna Rísquez, die seit mehr als zwanzig Jahren für verschiedene Medien aus Caracas berichtet. Nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 28. Juli 2024 habe sich die Situation weiter verschärft, so Rísquez. Sie hat auch deshalb Venezuela vor rund zehn Monaten verlassen – beobachtet genau und will zurück.
mehr »

Shorts sind keine Hosen

Ein Video-Clip zeigt, wie die Entsorgungsbetriebe einer großen Ruhrgebietsstadt Sperrmüll aufladen und entsorgen. Ein anderer befasst sich mit einem Fußballspiel des Regionalligisten Rot-Weiss-Essen. Und dann noch ein Clip, indem eine junge Redakteurin ihren Arbeitsalltag bei der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (Funke Mediengruppe) in Bochum beschreibt.
mehr »