„Ich lasse nun die Aufnahme mitlaufen.“ In Interviewsituationen am Telefon sind Tonaufnahmen unproblematisch, wenn die Beteiligten sich darauf verständigen. Unsicherheiten bestehen aber, wenn Gespräche heimlich aufgenommen wurden, beispielsweise von Informant*innen. Darf die Aufnahme veröffentlicht werden? Können die Informationen aus dem Gespräch verwendet werden?
Im Ausgangspunkt muss man sich klarmachen: Gesprochene Worte sind flüchtig und daher schnell vergessen. Auf einem Speichermedium sind Aufnahmen aber beliebig oft abspielbar. Durch sie wird dauerhaft wahrnehmbar, was eine Person gesagt hat. Dies kann Auswirkungen auf die Entfaltung der Persönlichkeit haben, schließlich kann die Aufnahme jederzeit wieder hervorgeholt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb anerkannt, dass die betroffene Person selbst darüber entscheiden können muss, welche ihrer Äußerungen fixiert werden. Dieses „Recht am eigenen Wort“ ist besonders berührt, wenn es um Tonaufnahmen geht. Denn sie enthalten eine Vielzahl individueller Merkmale (Stimme, Tonlage, etc.) und sind somit stärker von der Persönlichkeit der sprechenden Person geprägt als ein geschriebener Text.
Allerdings gilt das Verfügungsrecht der sprechenden Person nicht absolut, sondern muss in Verhältnis zum Sprechkontext gesetzt werden. Wer beispielsweise öffentlich eine Rede hält, muss damit rechnen, dass er aufgenommen werden kann. Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung ist, ob eine Äußerung öffentlich erfolgt oder nicht. Nach § 201 StGB macht sich wegen einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar, wer „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“. Das öffentlich gesprochene Wort darf somit im Grundsatz aufgenommen werden, selbst wenn die sprechende Person von der Aufnahme keine Kenntnis hat.
Wann ein gesprochenes Wort als nichtöffentlich anzusehen ist, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Die Gerichte hatten in den vergangenen Jahren beispielsweise häufiger zu entscheiden, ob Polizeikontrollen von Betroffenen mit Ton gefilmt werden dürfen. Dabei soll es darauf ankommen, ob der Kreis der zuhörenden Personen abgeschlossen ist. Ist wahrscheinlich, dass gesprochene Worte neben den Beteiligten auch von Dritten gehört werden, liegt eine sog. „faktische Öffentlichkeit“ vor, sodass Aufnahmen nicht den Tatbestand des § 201 StGB erfüllen. Dabei kommt es, wie so oft im Recht, auf den Einzelfall an. Man kann sich also merken: Je eher ein unbestimmter Personenkreis zuhören kann, desto eher sind Aufnahmen erlaubt. Ist der Personenkreis von der Öffentlichkeit abgeschieden, wird eine Aufnahme nur in Ausnahmefällen zulässig sein.
Wurden Aufnahmen entgegen § 201 StGB angefertigt, darf eine Veröffentlichung nicht erfolgen. Denn strafbar ist nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch sie zu „gebrauchen“ oder sie Dritten zu überlassen. Aus den Aufnahmen wörtlich zu zitieren, kann ebenfalls das Recht am eigenen Wort verletzen. Zu empfehlen ist, neben einer rechtlichen Bewertung vorab, im Zweifel zu paraphrasieren. Dies setzt den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf ein Mindestmaß herab. Die stets erforderliche Abwägung zum Berichterstattungsinteresse wird so eher zugunsten der Veröffentlichung ausfallen. Am Ende bleibt aber: Es ist immer eine Frage des Einzelfalls.

