STOCKHOLM. Werbeunterbrechungen im Fernsehen verstoßen gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Filmemacher. Das hat am 12. April in zweiter Instanz das Appellationsgericht Stockholm (Svea Hovrätt) entschieden.
Nach diesem Urteil brauchen die Sender künftig für Filmunterbrechungen die Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts. Damit wurde ein Urteil des Stadtgerichts der Landeshauptstadt vom 20. Dezember 2004 bestätigt, das in Schweden ein großes Medienecho ausgelöst hatte (M 3 / 2005).
Geklagt hatten die schwedischen Filmemacher Vilgot Sjöman und Claes Eriksson mit Unterstützung der KLYS, einem Zusammenschluss von 16 Berufsverbänden aus dem Bereich von Kunst und Literatur, gegen den Privatsender TV4. Bis zum April 2002 hatte das Schwedische Radio- und Fernsehgesetz Werbeunterbrechungen von Filmen grundsätzlich verboten. Doch danach waren sie durch die Umsetzung der EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ in schwedisches Recht zugelassen worden. Wobei die EU nur etwas zur Länge der Werbeunterbrechungen, nichts aber zu Zeitpunkt und Art der Werbung sagt.