Presserat wird über ethische Spielregeln der Kriminalitätsberichterstattung diskutieren
Seit der sexuellen Gewalt in der Silvesternacht in Köln stellen Redaktionen ihren Umgang mit der Herkunft von Straftätern in Frage: Nennen oder nicht? Am 9. März wird auch der Presserat über die ethischen Spielregeln der Kriminalitätsberichterstattung diskutieren. Denn: Die Ziffer 12.1 des Pressekodex, nur bei einem „begründbaren Sachbezug“ zur Tat die Nationalität zu nennen, polarisiert unter dem Druck in sozialen Medien mehr denn je – unumstritten war sie noch nie.
Warum steht da nicht, dass der Täter Ausländer ist? Was vertuschen Sie da? Und: Ist das nicht Zensur? Solche Anrufe bekommt Anton Sahlender, Leseranwalt und Mitglied der Chefredaktion bei der Main-Post, nicht erst seit der Kölner Silvestergewalt. Seitdem sind sie aber häufiger geworden und schärfer im Ton. „Wenn wir die Nationalität eines Straftäters nicht genannt haben, hagelt es Protest“, sagt der Ombudsmannn. „Die Leser werfen der Main-Post und den Medien insgesamt dann vor, Fakten zu verschweigen, um Probleme mit Migranten unter den Teppich zu kehren.“ Politik zu machen, statt zu berichten. Oder auch Vorgaben „von oben“ bekommen zu haben.
Lügenpresse, Schweigekartell, Zensur: Vorwürfe, mit denen Redaktionen deutschlandweit konfrontiert werden in Zeiten, in denen „in Online-Kommentaren und sozialen Netzwerken beim Thema Zuwanderung der blanke Hass tobt“, beschreibt Sahlender das, was viele Journalisten gerade erleben. „Es herrscht zum Thema ein enormer Druck auf Journalisten.“
Im Mittelpunkt steht dabei die Kriminalitätsberichterstattung. Ausdrücklich forderte im Januar Bundesinnenminister Thomas de Maizière Medien auf, die Herkunft von Straftätern genau zu benennen – und zwar grundsätzlich, um nicht den Verdacht einer „Schweigespirale“ zu schüren. Der Druck der Debatte kommt an: Die Frage, ob und wann über die Nationalität von Straftätern oder Verdächtigen berichtet wird, wird in vielen Redaktionen wie beim „Mindener Tageblatt“ gerade neu diskutiert, aktuell wird sie immer häufiger genannt.
In Frage gestellt werden dabei auch die Vorgaben des Deutschen Presserates. „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden“ lautet Richtlinie 12 des Pressekodex: ein Appell an die Verantwortung der Journalisten. Dem folgt in der Ergänzung 12.1 allerdings eine konkrete Handlungsanweisung für die Kriminalitätsberichterstattung, die jetzt viele verunsichert: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“ Schweigegebot? Schutzvorschrift? Ein Widerspruch zu Richtlinie 1, wahrhaftig zu berichten?
Nicht erst seit Jahresbeginn gehen die Meinungen über die Ziffer 12.1 auseinander. Als „zu pädagogisch“ kritisiert sie Journalismusforscher Horst Pöttker seit Jahren. Journalisten bräuchten kein „Formulierungsverbot“ wie in 12.1, das Gebot, nicht zu diskriminieren reiche aus. Prinzipiell sei dem Publikum die Wahrheit zuzumuten, „der geforderte begründbare Sachbezug führt aber dazu, dass das Nicht-Nennen automatisch wird und eben nicht individuell darüber nachgedacht wird, ob die Herkunft jetzt relevant ist oder nicht“, findet Pöttker. „Köln ist ein Bespiel dafür, dass das Nicht-Nennen Hetze sogar beflügelt und zu einem Vertrauensverlust in die Medien führt.“
Manfred Protze, für die dju um Presserat, dagegen sieht in 12.1 „kein Denkverbot, sondern im Gegenteil, die notwendige Aufforderung, über die Wirkung der Berichterstattung nachzudenken.“ Alltagskriminalität werde von Menschen aller Herkunft begangen, ein Dieb stehle nicht aufgrund seiner Herkunft, sondern aus vielen Gründen wie zum Beispiel Armut. Werde die Ethnie dabei grundsätzlich genannt, schüre das Vorurteile, weil es Tat und Herkunft in einen Bezug setze, den es gar nicht gibt – „auch ungewollt, deshalb gibt es die 12.1“. Nach ihr sei die Nennung der Herkunft der Kölner Täter auch zulässig, denn die Tat rage heraus und es gebe Bezug zur Herkunft (Stellungnahme des Presserates zu Köln). Den könnte es auch geben, wenn Taten bestimmter Gruppen sich häuften. „Die Regel ist eben kein Schreibverbot und erst Recht kein Denk- oder Rechercheverbot.“ Sie werde jetzt im Presserat aber „ergebnisoffen“ diskutiert, „weil sich viele verunsicherte Medienmacher an uns gewandt haben“, sagt Protze, der sich auch eine ausführliche Best-Practice-Sammlung zum Thema „Nennen-oder-nicht“ als Lösung vorstellen kann. „Abwägen müssen Redaktionen hier immer.“
Leseranwalt Sahlender hatte sich „vor Köln“ eigentlich die Abschaffung von 12.1 gewünscht. „Es ist ja auch möglich, nicht-diskriminierend zu formulieren“, sagt er. Allerdings: „Wird 12.1 jetzt abgeschafft, könnte es so wirken, als habe es wirklich ein verordnetes Schweigen gegeben.“
Auf der Plenumsversammlung am 9. März wird die Richtlinie zur Kriminalitätsberichterstattung Hauptthema sein.
Beschwerden beim Deutschen Presserat
In 2015 sind 2.538 Beschwerden beim Deutschen Presserat eingegangen, von denen er 1779 auf die Einhaltung des Pressekodexes hin überprüfte. Rund 100 der eingegangenen Beschwerden bezogen sich auf das Antidiskriminierungsgebot der Richtlinie 12, nur ein Teil davon betrafen die jetzt in der Kritik stehende Ziffer 12.1 zur Kriminalitätsberichterstattung. Es wurde keine öffentliche Rüge in dem Bereich ausgesprochen. Nach der Silvestergewalt in Köln gab es etwa 30 Beschwerden, mehrere davon richten sich gegen das Titelbild der „Focus“-Ausgabe „Wir klagen an“ vom 8. Januar 2016, das eine nackte Frau mit schwarzen Handabdrücken auf dem Körper zeigt und gegen eine Illustration der „Süddeutschen Zeitung“ in der Wochenendausgabe vom 9. Januar, die zeigt, wie eine schwarze Hand zwischen zwei weiße Frauenbeine greift. Zudem erhielt der Presserat in Reaktion auf die Kölner Silvesternacht viele Zuschriften aus Redaktionen und von Leser_innen, die sich auf die Ziffer 12.1 im Kodex bezogen.