Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2004 entschieden, dass unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und unlauter im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind. Das höchste deutsche Zivilgericht ist damit der weit überwiegenden Rechtsprechung anderer Gerichte gefolgt.
Die Zusendung von E-Mails sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis dazu erklärt habe oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann, stellte der BGH fest. Dieses Einverständnis des Empfängers müsse der Werbende darlegen und gegebenenfalls beweisen. Außerdem müsse er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken durch Versehens eines Dritten komme.
Das BGH-Urteil (Az.: I ZR 81/01) betrifft zwar nur den geschäftlichen Bereich, kann aber verallgemeinert werden. Mit der in diesem Jahr in Kraft tretenden Reform des UWG wird ein gesetzliches Spam-Verbot für elektronische Post (neben E-Mail auch SMS und MMS) ohnehin auf alle Marktteilnehmer, also auch Verbraucher, ausgeweitet.
Link zum Urteil: www.jurpc.de/rechtspr/20040176.htm
lü