Tarifabschluss in Zeitungsverlagen

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Die dju in ver.di und der Zeitungsverlegerverband BDZV haben sich am 3. Juli auf einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung geeinigt, der bis Ende 2020 gilt. Danach erhalten Redakteurinnen und Redakteure, denen die Jahresleistung gekürzt wird, mindestens bis Mitte nächsten Jahres Kündigungsschutz. Freie Journalist*innen können dagegen eine Ausgleichszahlung für Corona-bedingte Honorarrückgänge geltend machen.

Die Tarifregelung zur Beschäftigungssicherung sieht ein zweistufiges Verfahren vor, nach dem Verlage in nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage die Jahresleistung der Beschäftigten kürzen können. Nötig ist dafür in der ersten Stufe eine betriebliche Vereinbarung, in der zweiten Stufe außerdem das Hinzuziehen der Gewerkschaften ver.di und DJV zu den Verhandlungen sowie deren abschließende Zustimmung. Entsprechend der ersten Stufe erhalten Redakteur*innen, deren Jahresleistung bis zur Höhe eines halben Monatsgehalts gekürzt wird, Kündigungsschutz bis mindestens Ende Juni 2021. Bei Kürzung von mehr als einem halben Monatsgehalt gilt der Ausschluss von Kündigungen sogar mindestens bis zum Ende des Jahres 2021. Allerdings: Die Regelung darf nur bei Beschäftigten angewendet werden, die in diesem Jahr nicht in Kurzarbeit waren, um doppelte Einkommensverluste zu vermeiden. Gleichzeitig dürfen die Kurzarbeiter*innen beim Beschäftigungsschutz aber nicht schlechter gestellt werden. ver.di-Verhandlungsführer Matthias von Fintel zu dem Abschluss: „Es ist uns gelungen, die Beschäftigungssicherung bis weit ins nächste Jahr auszudehnen, dies entspricht vergleichbaren Regelungen, die ver.di bereits in anderen Tarifbereichen der Verlags- und Druckindustrie etabliert hat.“

Als weiteren Erfolg des nun gefundenen Tarifkompromisses bewertet er die Ausgleichszahlungen, die freie Journalistinnen und Journalisten geltend machen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie über den arbeitnehmerähnlichen Status verfügen oder nicht. Die einmalige Zahlung soll Honorar-Rückgänge aufgrund der Corona-Pandemie abfedern und steht allen Freien zu, die regelmäßige monatliche Honorareinnahmen von mehr als 450 Euro durch einen Verlag haben. Die Finanzspritze beträgt ein durchschnittliches Monatshonorar aus dem Jahr 2019 und ist sonst an keine weiteren Bedingungen gebunden. Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffenen Freien ihren Anspruch auch geltend machen.

Über Gehalts- und Honorarerhöhungen oder gar eine von ver.di geforderte Prämie für die außerordentlichen Leistungen während der Corona-Krise habe der BDZV unter keinen Umständen verhandeln wollen, kritisierte von Fintel. Die Gewerkschaft hat deshalb in diesem Tarifabschluss, mit dem sie auch alle für Zeitungsredaktionen geltenden Tarifverträge wieder unterzeichnet hat, ein kurzes Gehalts- und Honorarmoratorium bis Ende des Jahres vereinbart. Dann soll wieder über Tariferhöhungen verhandelt werden, wie es ursprünglich vor Beginn der Krise bereits für dieses Jahr geplant war. Darüber hinaus wurden Verhandlungen über die weiteren Inhalte im Manteltarifvertrag (MTV) sowie Gehaltstarifvertrag (GTV) vereinbart.

Mehr Informationen in der Tarifinformation der dju in ver.di

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