Behörden sind zur Auskunft verpflichtet

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Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf Foto: Kay Herschelmann

Die Pressegesetze der Länder und der Medienstaatsvertrag kennen ein Auskunftsrecht von Journalist*innen gegenüber öffentlichen Stellen. Auch Bundesbehörden müssen Anfragen grundsätzlich beantworten, wenn auch nur nach einem „Minimalstandard“. Denn trotz zahlreicher Forderungen, unter anderem von der dju in ver.di, gibt es ein Bundespressegesetz nach wie vor nicht. Es stellt sich die Frage: Was sind die allgemeinen Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts?

Das Recht auf Auskunft setzt eine journalistische Tätigkeit voraus, die aber nicht hauptberuflich ausgeübt werden muss. Auch Webseiten und Blogs, die in der Freizeit betrieben werden, können berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass sie journalistisch-redaktionell arbeiten, also Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählen und zusammenstellen. Die Anforderungen sind dabei nicht allzu hoch anzusetzen. Nicht erforderlich ist, dass bei Onlineangeboten täglich ein neuer Beitrag erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 23.06.2017 – 27 L 295.17). Der bundeseinheitliche Presseausweis kann den Nachweis der Journalist*inneneigenschaft erleichtern, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Zur Auskunft verpflichtet sind Behörden, darunter die Gerichte und Staatsanwaltschaften, aber auch von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen. Auch wenn der kommunale Energieversorger oder Bäderbetrieb also in Form einer GmbH betrieben werden, ändert dies nichts daran, dass hinter ihnen der Staat steht. Da das Auskunftsrecht aus der Pressefreiheit (Art. 5 GG) abgeleitet wird, hängt die Verpflichtung staatlicher Stellen nicht davon ab, in welcher Organisationsform die öffentliche Daseinsvorsorge gewährleistet wird.

Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die im Grundsatz keine Auskünfte erteilen müssen, es sei denn in einem Bundesland ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. So ist beispielsweise der WDR nach § 55a des WDR-Gesetzes insoweit auskunftspflichtig, als „journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs“ nicht betroffen sind.

Der Auskunftsanspruch ist nur auf bei der Behörde vorhandene Informationen gerichtet. Ein Auskunftsantrag muss sich auf Tatsachen beschränken und kann von vornherein abgelehnt werden, wenn keine konkreten Fragen gestellt oder die Informationen erst beschafft werden müssen. Auch ist die Behörde nicht verpflichtet, Einschätzungen oder Bewertungen zu einem Sachverhalt mitteilen.

Wie die Beantwortung erfolgt, steht sodann im Ermessen der Behörde. Ausreichend ist, wenn sie auf die Fragen schriftlich eingeht, eine Vorlage von Unterlagen können Journalist*innen hingegen nicht verlangen. Eine Frist, innerhalb derer die Behörde handeln müsste, gibt es nicht. Daher ist zu empfehlen, den Antrag mit einer Aufforderung zu verbinden, bis wann eine Antwort erfolgen soll. Reagiert die Behörde nicht, kann eine Auskunft auch in einem Eilverfahren gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Informationen für die aktuelle Berichterstattung benötigt werden.

Ablehnen kann die Behörde einen Antrag, wenn dem Interesse an einer Auskunftserteilung gewichtige Gründe entgegenstehen. Es bedarf also einer Abwägung, wobei es auf den Einzelfall ankommt. Die Behörde muss alle für und gegen die Auskunftserteilung streitenden Aspekte einbeziehen und darf nicht vorschnell auf den Datenschutz verweisen.

Gegen eine Auskunftserteilung spricht, wenn diese dazu führen würde, dass ein laufendes Verwaltungsverfahren beeinträchtigt werden könnte oder wenn Geheimhaltungsvorschriften verletzt würden. Aber auch andere öffentliche Interessen können das Auskunftsrecht ausschließen, wenn sie von hinreichendem Gewicht sind. Belange von Privatpersonen können ebenfalls entgegenstehen, wobei aber immer das hohe Gewicht der Pressefreiheit zu berücksichtigen ist. Die Weitergabe personenbezogener Daten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Pressegesetze und der Medienstaatsvertrag die Medien insoweit weitgehend von den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ausnehmen. Schließlich kann die Behörde eine Auskunft ablehnen, wenn die Beantwortung einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde, wobei dieser Ablehnungsgrund aber auf Extremfälle beschränkt ist.

Flankiert wird das Auskunftsrecht durch die Informationsfreiheitsgesetze, wobei nach wie vor nicht alle Bundesländer einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen haben. Auch wenn es Behörden mitunter schwerfällt, ihre Aktendeckel zu öffnen: Ein journalistischer Antrag auf Auskunft ist keine freundliche Bitte, sondern ein einklagbarer Anspruch. Für Journalist*innen ist der Auskunftsanspruch ein wichtiges Recherchewerkzeug. Richtig eingesetzt, kann er Behörden zu mehr Transparenz zwingen. Durch die Möglichkeit, die Auskunft im Eilverfahren bei Gericht durchzusetzen, ist zudem ein Aussitzen nicht möglich, wenn die Öffentlichkeit ein hohes Interesse an der Information hat.

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