Egal, ob die Frau verhandelt hat oder nicht, sie hat in gleicher Position Anspruch auf gleiche Bezahlung wie männliche Kollegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 16. Februar in einem Grundsatzurteil entschieden. Daran ändere auch nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines sächsischen Metallunternehmens. Die Dresdnerin war seit dem 1. März 2017 dort als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500 Euro brutto. Ab November sollte noch eine erfolgsabhängige Vergütung zusätzlich gezahlt werden. Die Frau willigte ein. Sie stellte später fest, dass zwei männliche Kollegen deutlich höhere Gehälter hatten als sie. Ein Kollege, der drei Monate früher eingestellt wurde und den gleichen Vertriebsjob bei der Firma machte, verdiente in der Probezeit rund 1000 Euro mehr. Nach Einführung eines Haustarifvertrags betrug der Unterschied im Gehalt immer noch 500 Euro. Die 44-Jährige verlangte eine höhere Vergütung und einen Lohnnachschlag.
Der Arbeitgeber berief sich auf das Verhandlungsgeschick des Mannes, da beiden zunächst das gleiche Angebot gemacht worden war. Allerdings hatte der Mann nachverhandelt. Zugleich verwies der Arbeitgeber auf die Vertragsfreiheit. Damit hatte er bei den Vorinstanzen noch Erfolg.
Das Gericht sprach der Frau 14.500 Euro entgangenen Lohn und zudem eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2000 Euro zu. Für ihre Anwältinnen ist das Urteil ein Meilenstein, sie hoffen auf Rückenwind im Streit um gleiche Löhne und Gehälter von Frauen und Männern. 2022 lag der Verdienstunterschied laut Statistischem Bundesamt bei 18 Prozent.