Journalist*innen sind in den vergangenen Jahren vermehrt zum Ziel rechter Angriffe geworden. Die Zahl tätlicher Übergriffe erreichte 2024 einen Rekordwert, so eine aktuelle Studie des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF) in Leipzig. Die Autoren benennen die extreme Rechte als strukturell größte Bedrohung für die Pressefreiheit. Einschüchterungen oder sogar körperliche Übergriffe geschehen mitunter direkt an der eigenen Haustür. Den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben empfinden Betroffene als besonders belastend.
Zum Schutz vor Übergriffen ist es wichtig, dass die Wohnadresse, E-Mail-Adressen und Telefonnummern nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Aber wie stellt man das genau an?
Auskunftssperre im Melderegister
In Deutschland ist es ziemlich einfach, die Adresse einer Person über das Einwohnermeldeamt in Erfahrung zu bringen. Für eine Auskunft aus dem Melderegister nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) muss man neben Namen und Geburtsdatum nur wissen, in welcher Stadt eine Person wohnt oder mal gewohnt hat. Zwar darf die Auskunft nur zu bestimmten Zwecken beantragt werden, beispielsweise Forderungsmanagement oder Bonitätsprüfung. Die Behörde muss die Angaben des Antragstellers zum angeblichen Zweck aber nicht überprüfen oder Nachweise verlangen.
Einen gewissen Schutz bietet eine Auskunftssperre nach § 51 BMG. Eine solche kann eingerichtet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die „die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“. Die Gerichte haben in der Vergangenheit eher hohe Anforderungen an den Nachweis derartiger Tatsachen gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe nicht, damit eine Auskunftssperre eingetragen werden kann. Es braucht vielmehr eine „abstrakte Gefahr“, die durch Tatsachen belegt werden muss. Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber immerhin klargestellt, dass die Meldebehörde für eine Gefahrenlage auch berücksichtigen muss, ob die betroffene Person „einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.“ Zwar muss es nicht zu konkreten Bedrohungen gekommen sein, aber über die journalistische Tätigkeit hinaus braucht es Anhaltspunkte, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Übergriffe besteht.
Zu empfehlen ist, einem Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre konkrete Nachweise beizufügen, die für eine erhöhte Gefahrenlage sprechen. Ausreichend wäre beispielsweise, wenn Veröffentlichungen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass zu Rechtsextremismus oder ähnlich sensiblen Themenfeldern gearbeitet wird. Auch eine Redaktionsbestätigung kann helfen.
Angaben im Impressum
Die eigene Webseite ist vor allem für freie Journalist*innen wichtig, um ihre Arbeit bekannt zu machen. Allerdings gilt nach § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG), dass jede Webseite eine Anbieterkennzeichnung benötigt, also – untechnisch gesprochen – ein „Impressum“. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG sind verpflichtend unter anderem Name und Adresse anzugeben. Die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend. Ein „Virtual Office“ anzugeben, bei dem Briefe lediglich eingescannt und weitergeleitet werden, soll nach einer Entscheidung des OLG München ebenfalls nicht genügen (OLG München, Urteil vom 19.10.2017 – 29 U 8/17). Zulässig kann aber die Angabe einer c/o-Adresse sein, wenn eine Zustellung dort möglich ist. Empfehlenswert ist es daher, wenn möglich, nicht die eigene Adresse anzugeben, sondern beispielsweise die der Redaktion.
Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
Rechte Akteur*innen zeigen immer wieder vermeintliche Straftaten bei der Polizei an, beispielsweise wegen einer angeblichen Beleidigung durch Journalist*innen. Im Rahmen eines späteren Ermittlungsverfahrens können sie dann als Geschädigte Akteneinsicht beantragen und auf diesem Wege personenbezogene Daten der Betroffenen erfahren. In dieser Situation kann es sinnvoll sein, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft auf eine mögliche Gefährdung hinzuweisen und zu beantragen, die Anschrift und andere sensible Daten von der Akteneinsicht auszunehmen. Dazu kann auf Nr. 186 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren (RiStBV) verwiesen werden. Hiernach soll die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nur in dem „erforderlichen“ Umfang gewähren. Das bedeutet, dass sie im Falle eines Antrags des Betroffenen eine Ermessensentscheidung treffen muss, die alle für und gegen die Beschränkung der Akteneinsicht sprechenden Gesichtspunkte einbezieht. Auch an dieser Stelle sollte konkret vorgetragen werden, woraus sich eine Gefährdung ergibt. Ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen, sollte dies ebenfalls erwähnt werden.
Polizeidatenbanken
Immer wieder berichten Medien darüber, dass Beamt*innen unbefugt Daten aus polizeilichen Datenbanken an Dritte weitergeben. In einer Datenbank kann man schnell landen, selbst wenn einem keine Straftat vorgeworfen wurde, beispielsweise weil man unberechtigterweise angezeigt wurde. Es bietet sich daher an, den Datenbestand zu überprüfen, wenn man einen Kontakt mit der Polizei hatte. Dazu kann man formlos einen Antrag auf Auskunft bei der entsprechenden Behörde stellen.
Anhand der Auskunft kann rechtlich überprüft werden, ob die Datenspeicherungen zulässig sind. Zudem beurteilt die Behörde bei einer Auskunftserteilung, ob die Daten noch benötigt werden. Gegebenenfalls kann die Polizei mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht oder ein Verfahren der Landesdatenschutzbehörde dazu gezwungen werden, zu Unrecht gespeicherte Daten zu löschen.