Drohnenfotos und die Panoramafreiheit
Urheberrechtlich geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, dürfen aus dem Luftraum heraus fotografiert werden und es ist zulässig, diese Fotografien (auch gewerblich) zu veröffentlichen und verbreiten. Das sei von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt, begründete das Landgericht Frankfurt am Main sein Urteil zugunsten eines freien Fotografen. Die Entscheidung ist zudem bemerkenswert, da das Gericht damit von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abwich.
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