Urteil: Landespressegesetze auf Bundesbehörden nicht anwendbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. Februar 2013 entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf Bundesbehörden nicht anwendbar sind. Ein „Minimalstandard an Auskunftspflichten“ gegenüber der Presse sei aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert. Die dju in ver.di fordert deshalb, den Auskunftsanspruch für Journalisten durch ein Bundesgesetz zu sichern.
„Pressefreiheit vor Gericht“ – so titelten Medien bereits im Vorwege. Denn im Prozess eines Bild-Reporters gegen den Bundesnachrichtendienst ging es außer der verweigerten BND-Auskunft über die Nazi-Vergangenheit einstiger Mitarbeiter grundsätzlich auch um den Auskunftsanspruch der Presse, der in den Landespressegesetzen festgeschrieben ist. Dass dieser Auskunftsanspruch auch für Bundesbehörden gilt, wurde bisher nur von einzelnen Juristen in Frage gestellt. So gibt es etliche Urteile des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts Berlin zu Presseauskünften von Bundesbehörden.
Eingeschaltet in den Leipziger Prozess hatte sich allerdings das Bundesinnenministerium. Sein sogenannten Vertreter des Bundesinteresses (VBI) beim Gericht hatte in seiner Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass Bundesbehörden weder durch die Landespressegesetze noch auf Basis des Grundgesetzes zur Auskunft verpflichtet werden könnten.
Dem folgten die Richter zwar nur im ersten Punkt, beschränkten mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs diesen aber auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Mit der Begründung, das grundrechtliche Auskunftsrecht führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde, wies das Gericht die Klage ab (Az.: BVerwG 6 A 2.12).
Als „nicht hinnehmbaren Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit“ kritisierte die dju dieses Urteil. Die Journalistengewerkschaft unterstützt die Gesetzesinitiative der SPD-Bundestagsfraktion für ein Presseauskunftsgesetz des Bundes, das Journalisten die gleichen Auskunftsrechte gegenüber Bundesbehörden einräumt, wie sie diese in allen 16 Bundesländern gegenüber Landesbehörden haben.