Der Deutsche Presserat ist auch zuständig für publizistische Produkte in Social-Media-Kanälen, stellte das Selbstkontrollorgan am 10. September klar. Wenn Redaktionen ihre Veröffentlichungen in sozialen Medien verbreiten, unterliegen diese auch dort den ethischen Grundsätzen des Pressekodex.
Publizistische Produkte auf Plattformen Dritter werden demnach von der bestehenden Beschwerdeordnung mit erfasst. Der Deutsche Presserat ist seit 2009 zuständig für Beschwerden über Online-Veröffentlichungen in Verlagsangeboten.
Der Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats hat sich in seiner September-Sitzung mit 30 Beschwerden zur Berichterstattung über den Absturz des Fluges MH 17 in der Ukraine beschäftigt. Das Gremium stellte klar, dass identifizierende Abbildungen von Opfern in der Regel nicht mit dem Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 vereinbar sind. „Die Argumentation einiger Medien, den Opfern ein Gesicht zu geben, ist nachvollziehbar, dennoch: Nur weil jemand zufällig Opfer eines schrecklichen Ereignisses wird, darf er nicht automatisch mit Foto in der Presse gezeigt werden”, sagte Ursula Ernst, Vorsitzende des Ausschusses. So erhielt Bild Online eine Missbilligung für die Berichterstattung „Ruhet in Frieden!”, erschienen am 23.07.2014. Ebenfalls sanktioniert – mit einem Hinweis – wurden Veröffentlichungen im Stern („Angriff auf uns”) und auf Bunte Online („Diese Familie wurde ausgelöscht”). Eine Missbilligung bekam zudem Der Spiegel für die Veröffentlichung der Titelseite „Stoppt Putin jetzt!”, erschienen am 27.07.2014.
Eine öffentliche Rüge wegen Verletzung des Pressekodex Ziffern 1, 10, 12 erhielt Bild am Sonntag/Online für den Kommentar „Islam als Integrationshindernis”, erschienen am 27.07.2014. Hierzu waren 215 Leserbeschwerden beim Presserat eingegangen.
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