Redaktion als Anzeigeerstatter?

Pressekodex: Vereinbarte Vertraulichkeit ohne Abstriche gegenüber Jedermann

„Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.“ (Ziffer 5, Publizistische Grundsätze des Deutschen Presserats). Diese Regel ist von besonders hohem Rang, weil sie eine hoch empfindliche Materie regelt. Abwägungsspielräume gibt es hier aus gutem Grund nicht. Denn bereits die geringste Missachtung der Regel kann weitreichende Folgen haben.


Wenn sich Informanten nicht mehr 100 Prozent sicher sein können, dass vereinbarte Vertraulichkeit strikt gewahrt wird, wäre das Vertrauen generell erschüttert. Dann würden Informanten möglicherweise Wissen von hohem öffentlichem Interesse für sich behalten, weil ihre Identifizierung als Quelle Job und wirtschaftliche Existenz kosten könnte.
Die Zahl der Beschwerden beim Presserat wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Ziffer 5 ist gering. In vielen Jahren gibt es keine einzige. Das spricht für eine hohe Wertschätzung dieses Grundsatzes.
Dass die strikte Beachtung hohe Aufmerksamkeit und eine gute Kenntnis möglicher Risiken besonders im Feld der Justiz mit Vermerken, Vernehmungen, Protokollen und Akteneinsichtsrechten erfordert, illustriert der folgende – seltene – Fall aus der Beschwerdepraxis des Presserats:

Der Leser L. wendet sich anonym an die Zeitungsredaktion mit Informationen, in einer Klinik, in der seine Verlobte arbeitet, habe sich ein Kunstfehler mit tödlichen Folgen ereignet. Der Fehler werde vertuscht.
Redakteur R. sieht öffentliches Interesse an dem Vorgang. Vor eigenen Recherchen besteht er jedoch auf Kenntnis der Identität von L. Dieser nennt seinen Namen unter Zusicherung der Vertraulichkeit.
Wenige Tage nach der Veröffentlichung der Geschichte erhält die Lebensgefährtin des Informanten die fristlose Kündigung wegen Bruchs der Vertraulichkeit. Die Klinik wirft ihr vor, L. über Hausinterna unzulässig informiert (und damit die Presseveröffentlichung ermöglicht) zu haben. Die gerichtlich angefochtene Kündigung bleibt wirksam. Die Frau verliert ihren Arbeitsplatz. Das Verhältnis der Verlobten geht in die Brüche.

Doch wie konnte die Klinikleitung die „undichte Stelle“ finden? Wie konnte sie die Mitarbeiterin als Quelle des Zeitungsinformanten identifizieren und in der Folge feuern? L. ist sicher, dass nur R. als Informant der Klinikleitung in Frage kommt. Er beschwert sich beim Presserat wegen Verstoßes gegen Ziffer 5. Ein Verfahren wird eröffnet.
Die Aufklärung des Sachverhalts durch den Presserat ergibt in den wesentlichen Punkten:

  1. R. bestreitet, den Informantenschutz verletzt zu haben. Die Rechtsabteilung des Verlags bezeichnet den Verdacht als „haltlos“.
  2. Die Redaktion teilt auf Befragen mit, sie habe unmittelbar nach Unterrichtung durch die Quelle Staatsanwaltschaft und Polizei unterrichtet. Den Namen des Informanten habe sie dabei nicht preisgegeben.
  3. Zum Zeitpunkt der Zeitungsveröffentlichung laufen (daher) bereits strafrechtliche Ermittlungen wegen eines möglichen Tötungsdelikts.
  4. Bei einer Befragung durch die Polizei kurz nach der Veröffentlichung gibt L. als Zeuge an, er habe die Redaktion anonym über den Vorgang unterrichtet.
  5. Im Protokoll einer polizeilichen Vernehmung des Klinik-Chefarztes heißt es u.a., „Nach der Namensnennung habe er selber (der Chefarzt) den Namen über Google und Facebook recherchiert. Auf der Facebook-Seite des Herrn … (L.) sei auch ein Link zu dem (Zeitungs-)Artikel zu finden gewesen. Über die Wohnanschrift habe er festgestellt, dass dort auch die … (Verlobte) gemeldet sei.“
  6. In das Kündigungsschutzverfahren bringt die von der Redaktion befragte Klinikleitung ein Gedächtnisprotokoll ihres Geschäftsführers ein, wonach „der Redakteur“ … in einem Gespräch „offenbarte, dass ein Herr … (= L.) die Zeitung von dem Fall unterrichtet habe“.
  7. R. bestreitet auf Befragen der Redaktion durch den Presserat die Richtigkeit der Darstellung durch den Klinik-Geschäftsführer. Die Rechtsabteilung schreibt: „Die Aussagen sind unwahr, verletzen R. in seiner Ehre und sind berufsschädigend.“ Der Redakteur kündigt deswegen „rechtliche Schritte“ gegen den Geschäftsführer an.

Der Beschwerdeausschuss weist die Beschwerde nach Ausschöpfung seiner Aufklärungsmöglichkeiten ab. Widersprüchliche bis kryptische Darstellungen sowie übrige Erkenntnisse lassen die Feststellung eines Kodex-Verstoßes nicht zu.
Der Fall lässt jedoch Fragen zurück: Sollte eine Redaktion Polizei und Staatsanwaltschaft von sich aus vor einer Veröffentlichung über eingegangene Informationen unterrichten? Staatsanwaltschaften müssen nach einer Veröffentlichung von sich aus ermitteln. Und: Welche besonderen Aspekte für einen wirksamen Informantenschutz ergeben sich aus der (neuen) Existenz sozialer Netzwerke und Suchmaschinen im Internet?
Ob es zu den sechs Monate zuvor angekündigten „rechtlichen Schritten“ gekommen ist, ist bis M-Redaktionsschluss offen. Der Redakteur wollte sich auf Befragen dazu und auch sonst nicht äußern.

mp

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