Bedenken bei neuem Medienstaatsvertrag

Das Morgenmagazin aus dem Berliner ZDF-Studio. Foto: Murat Türemis

Am 19. November hat die Rundfunkkommission der Länder einen „Diskussionsentwurf zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ vorgelegt. Bis 14. Januar lief die öffentliche Konsultationsphase. Grundsätzlich begrüßen der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den Entwurf zum neuen Medienstaatsvertrag und das Vorhaben, der digitalen Transformation der Anstalten einen rechtlichen Rahmen zu geben. Allerdings haben ver.di und der DGB neben einzelnen Ergänzungen bei anderen Vorschlägen verfassungsrechtliche Bedenken. 

Das betrifft insbesondere die Schwerpunktbildung im Programmbereich (§ 26 Abs. 1 Satz 8 MStV-E) und dabei die Abstufung der Unterhaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 9 MStV-E). Im vorgelegten Entwurf heißt es, dass die „Programme … der Kultur, Bildung, Information und Beratung“ zu dienen hätten. Unterhaltung wird separat aufgeführt und dahingehend eingeschränkt, dass sie einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen muss. Stattdessen wollen ver.di und der DGB folgende Formulierung: „Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Information, Bildung, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen.“ Das Gesamtprogramm müsse einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen. Unterhaltung sei den anderen Bereichen gleichzustellen. 

Vollständig gestrichen werden soll die Formulierung, dass „das öffentlich-rechtliche Angebotsprofil in den eigenen Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten in besonderem Maße dort wahrnehmbar sein soll, wo die Nutzung dieser Angebote üblicherweise besonders hoch ist“. Viel wichtiger sei, die Wahrnehmbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme und Angebote im Digitalen weiter abzusichern. Hier sollten nach Ansicht der Gewerkschaften Auffindbarkeitsprivilegien für gemeinwohlorientierte Medien auf den Medienintermediären geprüft werden, um dort die kommunikative Chancengleichheit sicherzustellen. 

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch beim Finanz-Benchmarking durch die Gremien (§ 31 Abs. 2 c MStV-E) und bei der Deckelung der Kosten bei Verlagerungen von Programmen ins Nichtlineare (§ 32a Abs. 6 MStV-E). Diese Vorschläge seien nicht mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.


Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di zum Diskussionsentwurf zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (MStV-E) Stn_verdi-und DGB_MAEStV_220113-final

 

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