Bedenken bei neuem Medienstaatsvertrag

Das Morgenmagazin aus dem Berliner ZDF-Studio. Foto: Murat Türemis

Am 19. November hat die Rundfunkkommission der Länder einen „Diskussionsentwurf zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ vorgelegt. Bis 14. Januar lief die öffentliche Konsultationsphase. Grundsätzlich begrüßen der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den Entwurf zum neuen Medienstaatsvertrag und das Vorhaben, der digitalen Transformation der Anstalten einen rechtlichen Rahmen zu geben. Allerdings haben ver.di und der DGB neben einzelnen Ergänzungen bei anderen Vorschlägen verfassungsrechtliche Bedenken. 

Das betrifft insbesondere die Schwerpunktbildung im Programmbereich (§ 26 Abs. 1 Satz 8 MStV-E) und dabei die Abstufung der Unterhaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 9 MStV-E). Im vorgelegten Entwurf heißt es, dass die „Programme … der Kultur, Bildung, Information und Beratung“ zu dienen hätten. Unterhaltung wird separat aufgeführt und dahingehend eingeschränkt, dass sie einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen muss. Stattdessen wollen ver.di und der DGB folgende Formulierung: „Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Information, Bildung, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen.“ Das Gesamtprogramm müsse einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen. Unterhaltung sei den anderen Bereichen gleichzustellen. 

Vollständig gestrichen werden soll die Formulierung, dass „das öffentlich-rechtliche Angebotsprofil in den eigenen Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten in besonderem Maße dort wahrnehmbar sein soll, wo die Nutzung dieser Angebote üblicherweise besonders hoch ist“. Viel wichtiger sei, die Wahrnehmbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme und Angebote im Digitalen weiter abzusichern. Hier sollten nach Ansicht der Gewerkschaften Auffindbarkeitsprivilegien für gemeinwohlorientierte Medien auf den Medienintermediären geprüft werden, um dort die kommunikative Chancengleichheit sicherzustellen. 

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch beim Finanz-Benchmarking durch die Gremien (§ 31 Abs. 2 c MStV-E) und bei der Deckelung der Kosten bei Verlagerungen von Programmen ins Nichtlineare (§ 32a Abs. 6 MStV-E). Diese Vorschläge seien nicht mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.


Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di zum Diskussionsentwurf zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (MStV-E) Stn_verdi-und DGB_MAEStV_220113-final

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Demokratie auf der Anklagebank

Der aktuelle Bericht der Coalition Against SLAPPs in Europe (CASE) und der Daphne Caruana Galizia Foundation  zeigt, dass die Zahl missbräuchlicher Klagen in ganz Europa weiter steigt. Trotz des neuen EU-Gesetzes gegen SLAPP-Klagen, das im Mai 2024 in Kraft getreten ist und das die Länder bis Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen, nehmen SLAPPs weiter zu.
mehr »

Buchtipp: Streik doch einfach mit

Am Dienstagabend wurde im Büchercafe in der ver.di Bundesverwaltung ein Buch vorgestellt, das  die Geschichte des 138tägigen Streiks beim Kölner Bundesanzeiger Verlag erzählt. Es berichtet von der Weigerung des Unternehmens zu verhandeln, von den Repressalien, mit denen die Streikenden zu kämpfen hatten und den Versuchen, deren Willen mit allen Mitteln zu brechen.
mehr »

Schock nach Kahlschlag bei RTL

Mit Unverständnis, Trauer und auch Wut haben die Beschäftigten bei RTL Deutschland auf den konzernweiten Stellenabbau reagiert. „Wir und die Kollegen haben dies in zahlreichen Gesprächen und in aller Deutlichkeit ausgedrückt“, sagt Wolfram Kuhnigk, Betriebsratsvorsitzender bei RTL-News, gegenüber M.
mehr »

Paragraph gefährdet Pressefreiheit

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte gegen den Journalisten und Chefredakteur von FragDenStaat, Arne Semsrott Anklage erhoben. Sie wirft ihm vor, drei Dokumente aus einem laufenden Ermittlungsverfahren im Netz veröffentlicht zu haben. Damit soll Semsrott gegen den §353d Nr. 3 Strafgesetzbuch verstoßen haben. Der Bundesgerichtshof wies die Revision von Semsrott nun zurück und bestätigt dessen Verurteilung durch das Landgericht Berlin.
mehr »