Filmverbote rechtswidrig

Höchstrichterliche Urteile

Durch zwei aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen ist die Pressefreiheit gestärkt worden. In einem Fall geht es um ein Fotografierverbot von SEK-Polizeibeamten, im anderen um die Filmberichterstattung aus einem Strafverfahren.

Am 28. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber zwei Journalisten einer Zeitung ausgesprochenes Fotoverbot rechtswidrig war. Beamte des Spezialeinsatzkommandos sollten während eines Einsatzes gegen Mitglieder der „Russen-Mafia“ im März 2007 in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone nicht fotografiert werden. Der Zeitungsverlag hatte gegen die Polizei geklagt und unterlag damit vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, während der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Berufungsverfahren feststellte, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war.

So entschied auch das Bundesverwaltungsgericht und wies die Revision des Landes Baden-Württemberg zurück (Az. 6 C 12.11). Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Ein Polizeieinsatz sei ein „zeitgeschichtliches Ereignis“ im Sinne des Kunsturhebergesetzes, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen, begründeten die Leipziger Richter ihr Urteil. Zur Abwendung einer Enttarnung der Beamten bedürfe es keines Fotografierverbots, wenn zwischen der Anfertigung der Fotos und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit bestehe, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen.

Ein Verbot von Fernsehaufnahmen in einem laufenden Strafverfahren, das vom Landgericht Hamburg verhängt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren ausgesetzt (Az. 1 BvR 711/12). Erfolgreich beschwert hatte sich eine freie Fernsehjournalistin gegen das gerichtliche Verbot jeglicher Filmaufnahmen in dem Prozess, in dem ein Mann angeklagt war, eine Studentin entführt und in seine zu einer Art Gefängnis umgebaute Wohnung gebracht zu haben. Über die Tat, die der Mann gestanden hatte, war in vielen Medien berichtet worden.

Mit Blick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit sei hier nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit für das Strafverfahren zu berücksichtigen, begründete das Verfassungsgericht seine Entscheidung. „Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt“, heißt es in dem Beschluss. Daraufhin hat das Hamburger Gericht am 2. April 2012 Fernsehaufnahmen im Rahmen der üblichen Poollösung zugelassen.

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