Besonders für Autorinnen und Autoren, aber auch für Mitwirkende, die bei Deutschlandradio Anspruch auf Urlaubsvergütung haben, erstritten die Gewerkschaften ver.di und DJV im Wege einer Verbandsklage vor dem Arbeitsgericht Köln ein wichtiges Urteil. Nach Ansicht des Gerichtes müssen bei der Bemessung der Urlaubsvergütung nicht nur die Honorare für die Erstfassung einer Sendung oder eines Beitrages berücksichtigt werden, sondern auch die sogenannten Wiederholungshonorare.
Im Tenor des Urteils (AZ: 1 CA 3376/21) heißt es klar und unmissverständlich, dass mit der Formulierung „Summe der Entgelte“ im zugrundeliegenden Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim DLF „auch Wiederholungshonorare erfasst werden“. Die Summe der Entgelte ist maßgeblich für die Höhe der Urlaubsvergütung. Über Jahrzehnte hinweg hatte Deutschlandradio bzw. die Vorgängeranstalt Deutschlandfunk das auch selbst so praktiziert. 2018 allerdings wechselte Deutschlandradio den Dienstleister für die Honorarabwicklung – vom ZDF zum WDR. Unter Hinweis auf ein damals schon über zwölf Jahre altes „höchstrichterliches Urteil“ änderte der Sender im Zuge der Umstellung seine Praxis. In dem angeführten Urteil des Bundesfinanzhofes (AZ: VI R 49_02) ging es allerdings um die Lohnsteuerpflicht bei Widerholungshonoraren.
Besonders im Feature- und Hörspielbereich machen Wiederholungshonorare oft einen großen Teil der Honorareinnahmen der frei Mitarbeitenden aus. Deshalb sind sie auch dort besonders relevant für die Höhe des tariflichen Urlaubsentgeltes. Durch die Verbandsklage war es nicht erforderlich, dass einzelne Mitarbeiter*innen gegen den Sender vor Gericht ziehen mussten. Die Gewerkschaften können in diesem Fall selbst klagen, ohne Betroffene anführen zu müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufung zugelassen wurde.