BGH kippt Springer-AGB – nur Teilerfolg für Freie

Die Honorarbedingungen der Axel Springer AG für freie Journalisten verstoßen in wesentlichen Teilen gegen geltendes Recht und dürfen deshalb nicht länger angewandt werden. Das hat nun auch der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: I ZR 73/10). Zufrieden sind die Journalistengewerkschaften dju in ver.di und DJV mit dem – nach zweimaliger Verschiebung – am 31. Mai 2012 verkündeten Urteil allerdings nicht.


Sie wollten mit der Revision gegen das schon positive Urteil des Kammergerichts Berlin vom März 2010 erreichen, dass der BGH umfangreiche Rechtseinräumungen in Buy-out-Verträgen als unvereinbar mit dem Urheberrecht erklärt. Dazu hätte Karlsruhe mit seinem Urteilsleitsatz von 1982 brechen müssen, nach dem der Umfang der einzuräumenden Rechte nicht der gerichtlichen Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wege der Verbandsklage unterliegt. So entschieden seit Mitte 2011 mehrere Oberlandesgerichte, der I. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Joachim Bornkamm jetzt aber nicht.
„Es ist bedauerlich, dass der Bundesgerichtshof die freien Journalisten als regelmäßig schwächere Vertragspartei im Regen stehen lässt“, erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. DJV und ver.di kündigten an, nun gemeinsam beim Gesetzgeber auf Reformen des Urhebervertragsrechts zu drängen.
Immerhin hat der BGH über das Berliner Urteil hinaus weitere pauschale Vergütungsregelungen in den Springer-AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Nach den Honorarregelungen des Verlages sei völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass solche Pauschalvergütungen, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind, häufig nicht angemessen seien und daher im Einzelfall korrigiert werden müssten.
Beginnend mit dem Springer-Verlag sind DJV und dju seit 2007 vor Gericht erfolgreich gegen Buy-out-Verträge vorgegangen, mittlerweile bei mehr als einem Dutzend Verlagshäusern. Zuletzt haben am 9. Mai gleich zwei Oberlandesgerichte die Honorarbedingungen von Zeitungsverlagen für Freie für unwirksam erklärt, die der Suhler Verlagsgesellschaft (Freies Wort und Südthüringer Zeitung) und der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier herausgibt.
Angesichts der erfolgreichen Gewerkschaftsprozesse setzen einige Verlage mittlerweile auf eine Verhandlungslösung. So haben DJV und ver.di mit Spiegel Online im Mai faire Honorarbedingungen für Freie erreicht. Sie lösen die alten AGB ab, gegen die beide Gewerkschaften im April 2011 vorgegangen waren. Verhandelt wird noch in weiteren Verlagen.

Aktuelle Infos:
http://dju.verdi.de/freie_journalisten/verlags-agb

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