Der für Urheberrechtsfragen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen. Dieser Spruch in dritter Instanz gibt im Wesentlichen einem wissenschaftlichen Autor Recht. Er hat dagegen geklagt, dass die VG Wort entsprechend ihrem Verteilungsplan Verleger und bestimmte Urheberorganisationen an den Einnahmen beteiligt und dadurch den persönlichen Anteil des Autors an diesen Einnahmen schmälert.
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Verlegeranteilen beschäftigt die Beteiligten, die Medienwirtschaft und die Öffentlichkeit der Bundesrepublik seit Jahren. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München im Oktober 2013 der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl die VG Wort als auch in Teilen der Kläger Martin Vogel Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof begründete seine jetzige Entscheidung damit, dass
eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszuschütten habe. Bei der Verteilung sei entscheidend, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung ihr eingeräumter Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Die Richter kamen zur Überzeugung: „Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. Es sei nicht ersichtlich, das die VG Wort mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertige, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Allerdings dürfe die Verwertungsgesellschaft bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen entstandene gesetzliche Vergütungsansprüche abgetreten hatten, wird in dem Urteil (Az.: IZR 198/13) begründet. Damit sei die „jahrzehntelange Praxis der VG Wort hinfällig geworden“. Ob das auch wirtschaftlich sinnvoll sei, sei dahingestellt, erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.
Im Verlaufe des langen Rechtsstreits hatten die VG Wort und die VG Bild-Kunst ihre Ausschüttungen an Verlage zunächst unter Vorbehalt gestellt bzw. ganz ausgesetzt. Für Rückzahlungen bis zum Jahr 2012 haben die Verwertungsgesellschaften bereits Vorkehrungen getroffen. Für das weitere Vorgehen wolle man die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes abwarten, erklärte die VG Wort. Eine angemessene Beteiligung von Urhebern und Verlage könne künftig jedoch nur gesichert werden, „wenn der Gesetzgeber schnellstmöglich tätig wird“, heißt es in einer ersten Stellungnahme.
Die dju in ver.di hat umfassende Informationen zum Urheberrecht auf ihrer Webseite zusammengestellt.
Zum bisherigen Verlauf und Hintergründen des aktuellen Rechtsstreites siehe:
https://dju.verdi.de/freie/urheberrecht/streit-um-die-vg-wort
Einordnung des Urteils gegen die VG Wort von Wolfgang Schimmel (Rechtsanwalt und rechtlicher Berater in der VG Wort):
http://www.kunstundkultur-online.de/kulturpolitik1.html#bghvg
Weitere Informationen bei der VG Wort:
http://www.vgwort.de