Hauptberuflich freie Autorinnen und Autoren können vom Autorenversorgungswerk der VG Wort einen Zuschuss zu ihrer privaten Altersvorsorge erhalten. Die Regelungen dafür wurden im vergangenen Jahr erneut zu Gunsten von Selbstständigen verändert. Inzwischen kann der Zuschuss bis zu 10 000 Euro betragen und auch über das Rentenalter hinaus beantragt werden. Nach wie vor werden jedoch viele Ansprüche nicht wahrgenommen. M sprach darüber mit Karin Leidenberger vom Autorenversorgungswerk.
M | Voraussetzung für diesen einmaligen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge aus dem Autorenversorgungswerk ist ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort und die hauptberuflich freie Tätigkeit. Welche weiteren Kriterien müssen erfüllt sein?
Karin Leidenberger | Freie müssen nachweislich in den letzten vier Jahren vor Antragstellung mindestens 51 Prozent ihrer Einnahmen aus hauptberuflich, freiberuflicher schriftstellerischer bzw. journalistischer Autorentätigkeit erzielt haben. Zudem sollte man über die Künstlersozialkasse (KSK) rentenpflichtversichert sein und man muss über eine private Altersvorsorge verfügen, die man selbst finanziert.
Welche Form der Altersvorsorge kann das sein, was wird bezuschusst?
Das sind die klassischen Vorsorgemöglichkeiten wie Kapital-Lebensversicherungen, private und öffentliche Rentenversicherungen oder Sparverträge. Hier allerdings werden Zulagen oder Zuschüsse berücksichtigt, die von einer anderen Seite, etwa einem Unternehmen, gezahlt werden. Es können aber auch zur Altersvorsorge geeignete Geldanlagen wie ETFs oder Guthaben ab einem gewissen Alter, vorgelegt werden. Auch Neuabschlüsse könnten in Frage kommen. Das muss man dann aktuell prüfen. Die Altersvorsorge muss zudem mindestens 5000 Euro betragen, anders gesagt: bei Ablauf des Vorsorgevertrags müssen mindestens 5000 Euro rauskommen.
Wonach richtet sich die Höhe der gewährten Leistung?
Das Autorenversorgungswerk zahlt nicht mehr als 50 Prozent der zuschussfähigen Summe. Der Höchstzuschuss beträgt inzwischen 10 000 Euro, das heißt hierfür wäre dann ein Nachweis von 20 000 Euro erforderlich. Und wer nur die 5000 Euro hat, bekommt 2500 Euro Zuschuss. Innerhalb dieser Grenzen kann sich das jeder selbst ausrechnen. Ganz wichtig an dieser Stelle der Hinweis: Wer bereits einen Zuschuss erhalten hat, kann einen weiteren Antrag für die Aufstockung stellen. Natürlich gilt auch hier, alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Der Nachweis über die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit wird durch die Steuerbescheide der letzten vier Jahre vor der Antragsstellung geführt. Liegt der aktuelle Steuerbescheid noch nicht vor, kann das auch über eine Gewinnermittlung für dieses Jahr erfolgen. Zudem müssen Ausschüttungen der VG Wort nachgewiesen oder Publikationslisten vorgelegt werden.
Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?
Ein Antrag kann ab dem Beginn des Kalenderjahres gestellt werden, indem der- oder diejenige das 50. Lebensjahr erreicht. Und solange man die Voraussetzungen erfüllt. Wer seinen Antrag noch bis zum 31. Dezember 2025 stellt, kann im nächsten Jahr mit der Auszahlung rechnen.
Lange konnte der Antrag nur bis zum Renteneintritt gestellt werden. Aber viele Freie arbeiten weiter, nicht zuletzt, weil ihre Rente zu gering ist. Dem trägt das Autorenversorgungswerk nun Rechnung und hat die Reglungen 2024 entsprechend angepasst. Was heißt das konkret?
Entscheidend dafür ist, dass sie oder er mindestens drei Jahre vor Erhalt der Rente die Voraussetzungen für die Zahlung eines Zuschusses erfüllt haben. Das heißt, als hauptberuflich freiberufliche Autorin oder Autor tätig war. Zudem müssen auch über den Renteneintritt hinaus Einnahmen als freie Autorin oder freier Autor erzielt werden, ebenso wie zuvor mindestens 3900 Euro im Jahr, wie es auch als Mitglied bei der Künstlersozialkasse als Mindesteinnahme gilt.
Wer sich nicht sicher ist, ob sie oder er diese Bedingungen erfüllt, wer zum Beispiel nicht über die KSK rentenpflichtversichert ist, kann sich trotzdem beim Autorenversorgungswerk melden. Denn es gibt auch Ausnahmen?
Ja, die gibt es durchaus. Wer sich nicht sicher ist, ob er die Bedingungen erfüllt, der kann sich gern beim Autorenversorgungswerk melden. Dann wird geprüft, ob hier womöglich ein begründeter Fall für eine „Befreiung von den Voraussetzungen“ vorliegt. Der Stiftungsrat kann dann über einen solchen Sonderfall entscheiden und den Zuschuss gewähren.
Wohin muss der Antrag geschickt werden, geht das auch online? An wen können sich die Selbstständigen wenden, wenn sie Fragen haben?
Der Antrag kann inzwischen auch über das TOM-Portal https://tom.vgwort.de gestellt werden, Dokumente können dort hochgeladen werden. Natürlich können die Unterlagen als PDF auch an das Autorenversorgungswerk per Mail avw@vgwort.de geschickt werden, wenn es gar nicht anders geht natürlich auch per Post. Das Antragsformular sowie weitere Informationen sind zu finden unter http://www.vgwort.de/die-vg-wort/sozialeinrichtungen/autorenversorgungswerk.html Bei Fragen können Sie sich gerne an mich wenden, Tel: 089/51412-42 oder karin.leidenberger@vgwort.de Hinzufügen möchte ich an dieser Stelle, dass wir auch Webinare anbieten https://www.vgwort.de/webinare.html, direkt zum Autorenversorgungswerk, aber auch zu anderen Themen der VG Wort.

