Leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar: So müssen etwa Social-Media-Plattformen offenlegen, nach welchen Kriterien sie Inhalte auswählen, anzeigen und sortieren. Auch der Einsatz von Algorithmen muss verständlich erklärt werden. Das schreibt der Medienstaatsvertrag vor. Weil Facebook sich nicht daran hielt, griff die Medienaufsicht ein. Doch gegen die Beanstandung klagt der Meta-Konzern. Vor Gericht geht es um grundsätzliche Rechtsfragen.
Die Verstöße bei Facebook stellte bereits Anfang Oktober 2024 die zuständige Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) fest. Auf der Plattform gebe es die verlangten Transparenzangaben nicht. Die in Norderstedt ansässige Medienanstalt forderte Facebook in einem Bescheid auf, diese Informationen binnen vier Wochen verfügbar zu machen. Dem kam die Meta-Tochter Facebook jedoch nicht nach.
Verstoß gegen Medienstaatsvertrag
Über die Meta Platforms Ireland Ltd., angesiedelt in Dublin, wo der US-Konzern seinen Europasitz hat, zog er stattdessen vor das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG). Die entsprechenden Regelungen im Medienstaatsvertrag verstießen gegen EU-Recht. Deshalb seien sie nicht anwendbar. Neben einer Klage reichte Meta auch einen Eilantrag ein. Das Ziel: die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, um die Umsetzung der Vorgaben der MA HSH bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung auszusetzen.
Den Eilantrag wies Ende Juni 2025 das VG nach einer Interessenabwägung zurück. Die Meinungsvielfalt und die demokratische Meinungsbildung wiege schwerer als die Belastung für Facebook, die Transparenzpflichten zunächst umzusetzen (Az.: 10 B 185/24). Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache stufte das Gericht als offen ein. Gegen den Beschluss legte Meta beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Beschwerde ein.
Transparenzpflichten verletzt
Auch das OVG bestätigte die Rechtsauffassung der ersten Instanz. Kurz vor Weihnachten 2025 entschied das Gericht ebenfalls zugunsten der Medienaufsicht (Az.: 6 MB 24/25). Der Beschluss ist unanfechtbar, das Eilverfahren somit beendet. Das OVG sah für einen Verstoß von Facebook gegen die Transparenzpflichten im Medienstaatsvertrag „gewichtige Indizien“, wie es mitteilte. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung die auf Facebook abrufbaren Transparenzinformationen, etwa über das „Transparency Center“, weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen.
Auch das OVG gewichtete das öffentliche Interesse an den geforderten Transparenzangaben höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta: Plattformen wie Facebook würden im Internet immer mehr zu zentralen Gatekeepern. Vor allem der „Newsfeed“ von Facebook sei für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Weil bei der Auswahl der Inhalte Algorithmen eingesetzt würden, seien die Transparenzziele „besonders wichtig“. Es gehe dabei darum, „der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sogenannter ‘Filterblasen’ und ‘Echokammern’“, erklärte das OVG.
Das OVG äußerte sich „zum Spannungsverhältnis zwischen europäischer Binnenmarktoptimierung und nationaler Medienvielfaltssicherung“. Dass aus Sicht von Meta die Regelungen im Medienstaatsvertrag gegen EU-Recht, etwa gegen den Digital Services Act (DSA) und die E‑Commerce-Richtlinie (Herkunftslandprinzip), verstoßen, nennt das Gericht eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“. Dies müsse im gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Nur von dort könne es eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geben, um Klarheit zu erhalten, so das OVG. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht Berlin im Juli 2025 den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Bei dem Verwaltungsgericht ist die Klage von Spotify gegen die Medienanstalt Berlin‑Brandenburg (MABB) anhängig. Sie hatte die Transparenzangaben des Streamingdienstes als nicht ausreichend beanstandet und Ergänzungen gefordert.
Meilenstein mit Signalwirkung
Vom Beschluss des OVG zu Facebook zeigte sich Meta enttäuscht, wie eine Sprecherin auf Nachfrage erklärte. Nun wolle man die eigene Position weiter im Hauptsacheverfahren vertreten, dass die Beanstandung der MA HSH gegen EU-Recht verstoße. Eine solche Maßnahme gefährde den digitalen Binnenmarkt und das harmonisierte Regulierungssystem, das ihn stützen sollte.
Die Medienanstalt sieht in der OVG-Entscheidung einen „wichtigen Meilenstein mit Signalwirkung“, erklärte MA-HSH-Direktorin Eva-Maria Sommer: Meta müsse seine Transparenzangaben vorläufig anpassen. So werde, bis es die Entscheidung in der Hauptsache gebe, „dem öffentlichen Interesse an klaren Einblicken in die algorithmische Kuratierung der Inhalte Rechnung getragen“. Auf Nachfrage erklärte die Medienanstalt, dass Facebook die Transparenzvorgaben bislang nicht umgesetzt habe. Mit Meta stehe man dazu in Kontakt.
Der Eindruck der MA HSH sei, Meta versuche, „eine Entscheidung zu verzögern, um das zugehörige Hauptsacheverfahren abzuwarten“. Man setze sich für eine zeitnahe Umsetzung ein. Sollte Meta dies weiterhin verweigern oder verzögern, werde „die MA HSH entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Maßnahmen ergreifen, um die Transparenzvorgaben durchzusetzen“. Nicht näher dazu äußern wollte sich die Medienanstalt, welche Maßnahmen dies dann konkret wären. Auf Fragen, ob und wann Meta die Transparenzangaben bei Facebook nachbessern will, antwortete die Meta-Sprecherin nicht.

