Rundfunkbeitrag vor dem Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: pa/Uli Deck

ARD und ZDF  hatten sich 2024 an das höchste deutsche Gericht gewandt, weil die Länder einer Empfehlung der zuständigen Kommission, den Beitrag anzupassen, nicht folgten. Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Sender Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung.

Ob er nicht das Ausgabeverhalten der Öffentlich-Rechtlichen hatte drücken wollen, weil er sich vielleicht über die Rundfunkanstalten geärgert hatte, fragte schmunzelnd der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth den Staatsminister Rainer Robra gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung zum Rundfunkbeitrag in Karlsruhe. Eine provokative Frage, soll sich doch die Politik aus dem Rundfunk heraushalten und die von der unabhängigen Kommission KEF ermittelte Beitragsanpassung schlicht freigeben. Genau dies hatten die Länderchefs im Herbst 2024 verweigert, sodass die damals fällige Beitragserhöhung um 58 Cent pro Monat ab 2025 nicht zustande kam. ARD und ZDF legten hierzu Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, welche am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt wurde.  

Keine Ministerpräsidenten vor Ort

Staatsminister Rainer Robra wurde als Vertreter Sachsen-Anhalts im weiteren Verlauf der Verhandlung geradezu ins Kreuzverhör genommen. Als eine der lautesten Stimmen in der Verhinderung der beiden letzten fälligen Beitragserhöhungen – neben seinem langjährigen Ministerpräsidenten Reiner Haseloff – lag das nahe. Andererseits hatten die anderen Bundesländer mit Ministerialrätinnen, Regierungsräten und einem Landtagsabgeordneten aus dem zweiten Blockiererland Bayern auch wahrlich nicht die erste Riege der verantwortlichen Medienpolitiker*innen nach Karlsruhe geschickt. Kein einziger Ministerpräsident, keine Ministerpräsidentin, die 2024 die Regeln des Beitragsverfahrens gebrochen hatten, zeigte sich vor dem obersten Gericht. Auf Seiten der Beschwerdeführenden ARD und ZDF hingegen waren sämtliche Intendant*innen vor Ort und beteiligten sich an der Verhandlung.   

Das zentrale Argument Robras und des Bevollmächtigten der Länder Prof. Dr. Hanno Kube zur Begründung der Nicht-Umsetzung der KEF-Empfehlung von 2024: Es handle sich um eine „unechte Abweichung“ vom dreistufigen Beitragsverfahren, da die Rundfunkanstalten weiterhin bedarfsdeckend finanziert seien. So habe man zwar nicht den dritten Schritt des Beitragsverfahrens vollzogen, in dem die Ministerpräsident*innen die Empfehlung der KEF freigeben. Eine Abweichung vom Verfahren sei das aber nicht. Schließlich hätten die Rundfunkanstalten fortan auf die Sonderrücklage III zugreifen können – ein Topf aus unerwarteten zusätzlichen Beitragseinnahmen, den die Medienhäuser vorher nicht hatten antasten dürfen.

Ob die Modalitäten hierfür sowie die Verkürzung der Beitragsperiode von vier auf zwei Jahren, die im Dezember 2024 von den Ministerpräsident*innen beschlossen worden war, nicht ausführlicher dargelegt und begründet hätten werden müssen und ob der Gesetzgeber mit dem damaligen Beschluss ausreichend Sorge für die Finanzierung nach der betreffenden Beitragsperiode getragen hatte – dazu befragten die Richter*innen Robra ausführlich. Dieser verteidigte sich, die Absicht der Länder, die KEF-Empfehlung nicht umzusetzen, hätte sich rechtzeitig herumgesprochen und ihre Beweggründe hierfür seien allgemein bekannt gewesen. Es gebe keinen Anlass zur Verfassungsbeschwerde.  

Perspektive von ARD und ZDF

Auch die Perspektive der Beschwerdeführer ARD und ZDF wurde umfangreich geprüft. Wieso meinen die Rundfunkanstalten überhaupt, dass die Länder vom Beitragsfestsetzungsverfahren abgewichen seien, wollten die Richter*innen des Ersten Senats wiederholt wissen. Schließlich sei es durchaus möglich, die für ein staatsvertragliches Verfahren nötigen Formalitäten nachzureichen. Auch mache die in Rede stehende Erhöhung um 58 Cent nur 3,1 Prozent und damit einen Bruchteil der Finanzmittel der Öffentlich-Rechtlichen aus.

Könne ein so geringer Anteil die Planungssicherheit der Rundfunkanstalten ernsthaft substanziell beeinträchtigen? ARD und ZDF argumentierten mit Verfahrenssicherheit und der nötigen Unabhängigkeit von politisch verfügten Haushalten aufgrund der grundgesetzlich garantierten Rundfunkfreiheit. Auch mache die Rundfunkpolitik inzwischen keinerlei Anstalten mehr, die Finanzierung in rechtssichere Bahnen zu lenken: Nicht einmal die zu 2021 von der KEF empfohlene und letztlich durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete Beitragserhöhung auf damals 18,36 Euro wurde seitens der Länder in der Zwischenzeit in einen Staatsvertrag gegossen. Daher sei Rechtshilfe durch das Oberste Gericht erforderlich.  

Tief blicken in das Rechtstaatsverständnis in Sachsen-Anhalt ließ schließlich die Ankündigung Robras, dass auch die aktuelle, inzwischen veränderte Beitragsempfehlung der KEF – um 28 Cent zum anstehenden Jahreswechsel – von den Ländern wohl kaum rechtzeitig umgesetzt werde. Begründung: Vor den drei Landtagswahlen im September verbiete sich die Ratifizierung. Und selbst wenn die Regierungsbildungen rechtzeitig abgeschlossen würden, stehe bei den neuen Regierungen die Rundfunkfinanzierung sicherlich nicht ganz oben auf der Prioritätenliste.  

In diesem Lichte erinnerte der Bevollmächtigte für das ZDF Prof. Dr. von Coelln an den Antrag der Öffentlich-Rechtlichen nach einer neuerlichen Anordnung des Rundfunkbeitrags durch das Verfassungsgericht zu 2027, der nun aufs Neue geprüft werden müsse. 

Die Folgen des andauernden Rechtsbruchs wären klar: Programmkürzungen, Einschnitte für Beschäftigte und letztlich eine Gefährdung der Auftragserfüllung. Für eine Rückkehr zur Verlässlichkeit in der Rundfunkfinanzierung muss Karlsruhen dieses mal offenbar deutlicher werden.

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