Im Urheberrechtsstreit FreeLens/“Spiegel“ steht es 0:1
Kurzer Kommentar einer Kollegin nach einer kurzen, aber schmerzhaften Urteilsverkündung: „Da haben wir den Salat!“ Das Wort virtuell – „der Möglichkeit nach“ steht im Wörterbuch – bekommt in der Medienwirtschaft eine neue, sinnhafte Bedeutung. Virtuell müssen wir nämlich in Zukunft mit allem möglichen rechnen …
Unter „www fr-aktuell.de“ zum Beispiel kann man rund 150 Artikel über den „deutschen Herbst 1977“ anschauen. Hätten die Autorinnen und Autoren vor 20 Jahren ahnen müssen, daß ihre „Werke“ irgendwann im Internet rumhängen? Wenn es nach dem Hamburger Richter Wolfgang Neuschild geht, vielleicht.
Im Rechtsstreit der Fotografenorganisation FreeLens („M“ berichtete) gegen den „Spiegel“ um die Nachhonorierung von über 7000 Fotos – es geht um schlappe 152000 Mark – befand die 8. Kammer des Landgerichts Hamburg, eine CD-ROM sei im Prinzip kein neues Medium, sondern der herkömmlichen Archivierung auf Microfiches gleichzusetzen. Bei den silbernen Scheiben handele es sich lediglich um ein „substituiertes Medium“, meinte Richter Neuschild. Gegen die Archivierung hätte man bisher schließlich auch nichts einzuwenden gehabt. Unterdessen fragen sich Experten, wie weltfremd dieser Richter ist. „Wer nicht erkennt, daß die Nutzungsmöglichkeiten der SPIEGEL-CD-ROM gegenüber der Microverfilmung einem Quantensprung gleichkommt, lebt offenbar im medialen Mittelalter“ sagt FreeLens zu dem Urteil. Sollte der Urteilsspruch rechtskräftig werden, könnte das für alle Urheber unangenehme Folgen haben: Ihnen geht es ans Portemonnaie.
Die dju/IG Medien in Hamburg wertet den Richterspruch als „Ermutigung für Foto-Piraten“ und befürchtet nicht nur eine Entwertung fotografischer Tätigkeit, sondern jeder journalistischen Arbeit. Der Grund: Die digitale Technik ermöglicht heutzutage fast alles und jeder PC-Besitzer hat Zugriff auf Archive und Datenbanken. Mit dem Material lassen sich dann Zeitungen, Vereinsblätter, Prospekte und CDs gestalten und vermarkten. Die Urheber der Ausgangsprodukte – JournalistInnen, Autoren, Karikaturisten, Fotografen – sehen in den entstehenden multimedialen Kiosken Selbstbedienungsläden, in denen für sie keine Kasse bereit steht.
In der mündlichen Urteilsbegründung verwies Richter Neuschild auf ein Urteil des Bundesgerichtshof vom Frühjahr des Jahres. Die Kartellkammer des BGH hatte die Buchpreisbindung auf CD-ROMs ausgedehnt. Im Rechtsstreit zwischen dem Bundeskartellamt und dem Verlag C. H. Beck verwarf das BGH die Argumentation des Kartellamts, wonach es sich bei einer CD-ROM um ein qualitativ anderes Produkt als ein Buch handele. Erna Kronthaler von der Rechtsabteilung der IG Medien bezeichnet die Bezugnahme des Hamburger Gerichts auf die BGH-Entscheidung als „nicht zulässig“, da über „grundverschiedene Sachverhalte“ zu entscheiden war. Die schriftliche Urteilsbegründung stelle zudem allgemein anerkannte Grundsätze des Urheberrechts zugunsten der Verwerter auf den Kopf.
Auf jeden Fall folgt eine Fortsetzung. FreeLens-Anwalt Dirk Feldmann hat Berufung angekündigt. Unterdessen hat die Hamburger Entscheidung auch einige schreibende Kolleginnen und Kollegen auf den Plan gerufen. „Wir werden beklaut“, war das Motto einer Veranstaltung, bei der es darum ging, wie dem Artikelklau – also das „Ablegen“ in Datenbanken – zu begegnen sei.