Muss ein Bürger auf Anfrage informiert werden, wie hoch die Sitzungsgelder im Aufsichtsrat seines kommunalen Energieversorgungsunternehmens sind? In den meisten Industrieländern der Welt ja, ebenso in vier deutschen Bundesländern. Möglich machen dies Informationsfreiheitsgesetze. Bald sollen auch deutsche Bundesbehörden zur Auskunft verpflichtet sein.
Der Fall ist keineswegs fiktiv, sondern wurde jüngst vom Bundesgerichtshof entschieden – zu Gunsten eines Auskunftsanspruches. Geklagt hatte allerdings nicht ein „normaler“ Bürger, sondern der Herausgeber und der verantwortliche Redakteur einer Zeitschrift des Steuerzahlerbundes. Und die konnten ihr Begehren auf § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes stützen, nach dem Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
Am 10. Februar 2005 entschied der BGH (Az.: III ZR 294/04), dass unter diesen Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH fallen, auf die die öffentliche Hand maßgeblichen Einfluss ausübt und die öffentliche Aufgaben erfüllen. Immerhin drei Gerichtsinstanzen waren nötig, bis die Stadtwerke Schaumburg-Lippe, deren Stammkapital sich zu mehr als 70 Prozent in der Hand von Gemeinden befindet, zur Auskunft verpflichtet wurde.
Eine aktuelle Berichterstattung, ob die Sitzungsgelder tatsächlich vervierfacht worden sind, war so allerdings nicht möglich. Und der einfache Stromkunde hätte erst gar keine Chance, diese Auskunft zu bekommen. Das wäre anders, wenn es sich um die Stadtwerke Krefeld gehandelt hätte. Denn in Nordrhein-Westfalen gibt es – ebenso wie in Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein – ein Informationsfreiheitsgesetz.
Die Erfahrungen in den vier Bundesländern sind durchweg positiv, berichten jedenfalls die jeweiligen Landes-Datenschutzbeauftragten, die auch für die Informationsfreiheit zuständig sind. Natürlich ist der Abschied vom vorherigen Prinzip des Amtsgeheimnisses nicht in allen Behörden, Kommunen und öffentlichen Unternehmen leichtgefallen. Die befürchteten Schwierigkeiten wie auch vermeintlicher oder versuchter Missbrauch sind nirgendwo aufgetreten oder konnten mit den im jeweiligen Gesetz vorgesehenen Instrumenten bewältigt werden – selbst als Scientology in NRW nach In-Kraft-Treten des IFG 2002 versuchte, flächendeckend Anfragen zu starten. Stattdessen kamen sehr zielgerichtete und nachvollziehbare Bürgeranfragen, zumeist zu Bauangelegenheiten und anderen öffentlichen Aufgaben.
Informationsfreiheit für die Bürger besteht in fast allen großen EU-Ländern und der Europäischen Union selbst. Insgesamt gibt es entsprechende Gesetze in über 50 Staaten, in Schweden schon seit 1766. Dennoch und trotz der positiven Erfahrungen in vier Bundesländern (sechs weitere beraten derzeit über ein Landes-IFG, vier andere Landesparlamente haben dagegen gestimmt), hat sich der Abschied vom Amtsgeheimnis in Deutschland zu einer äußerst langwierigen Angelegenheit entwickelt.
Schlusslicht bei der Informationsfreiheit
Bereits 1993 legte die damalige Bundestagsgruppe der Grünen einen IFG-Antrag vor, ein weiterer Gesetzentwurf folgte 1997. Immerhin wurde das Ziel Informationsfreiheitsgesetz nach den rot-grünen Wahlsiegen sowohl 1998 wie auch 2002 in den Koalitionsverträgen festgeschrieben. Trotzdem passierte fast nichts.
Dringend notwendige Unterstützung für eine parlamentarische Initiative brachte ein eigener Gesetzentwurf für das Informationsfreiheitsgesetz, den ein Bündnis aus den Journalistenorganisationen Netzwerk Recherche, dju in ver.di und DJV sowie der Anti-Korruptions-Organisation Transparency International und der Bürgerrechtsgruppe Humanistische Union im Frühjahr 2004 an Bundestagspräsident Thierse übergab und an alle Abgeordneten verschickte. Durch diesen „Akt demokratischer Notwehr“, so ver.di-Justiziar Helmut Platow, wurde die Debatte um das schon totgesagte IFG wiederbelebt. Engagierte Bundestagsabgeordnete der SPD und von Bündnis 90 / Die Grünen konnten erreichen, dass ihre Fraktionen gemeinsam einen Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 15 / 4493) auf den Weg brachten. „Auf einen Regierungsentwurf hätten wir wohl vergeblich gewartet“, sagt Silke Stokar, innenpolitische Sprecherin der Grünen. Auch wenn der IFG-Entwurf in einer Reihe von Punkten hinter die Forderungen des Bündnisses zurückfällt, ist er ein Fortschritt. Bis zuletzt versuchten Kanzleramt und Innenministerium, die Gesetzesvorlage kurzfristig wieder von der Tagesordnung zu kippen. Wie stark der Widerstand ist, wurde deutlich, als sich Bundesinnenminister Otto Schily in der ersten Lesung im Bundestag am 17. Dezember 2004 zu Wort meldete und unerwartet selbst in die lebhafte Parlamentsdebatte eingriff, die 30 Minuten länger dauerte als vorgesehen.
Schily lobte ausdrücklich die Bedenken des CSU-Abgeordneten Norbert Geis gegen die Offenlegung aller Akten und plädierte dafür, die Zeitvorgaben für die Beantwortung von Bürgeranfragen durch die Verwaltung – in der Regel ein Monat – aus dem Gesetz zu streichen. Auch wenn sich letztlich alle Rednerinnen und Redner, selbst die der CDU, für ein IFG ausgesprochen haben, lässt die Intervention Schilys erwarten, dass es im Verlauf der weiteren Beratung einen großen Druck geben wird, das Gesetz zu verwässern.
Viele und weit gefasste Ausnahmenregelungen
Dabei müsste der Gesetzentwurf der beiden Regierungsfraktionen nach Meinung des Bündnisses „Pro Information“ eher deutlich in Richtung mehr Informationsfreiheit verbessert werden. Hauptkritik sind die vielen Ausnahmenregelungen für den Informationszugang in § 3. Insgesamt sind es 14, die auf Veranlassung verschiedener Ministerien, des Geheimdienstes, des Bundesrechnungshofs oder der Kartellbehörde in den IFG-Entwurf aufgenommen wurden. Damit ist dieser Paragraf über den „Schutz öffentlicher Belange“ zum längsten der insgesamt 15 im Gesetzestext mutiert.
„Durch die Fülle der Ausnahmeregelungen wird der Transparenzgedanke wieder ausgehebelt“, kritisiert Manfred Redelfs vom Netzwerk Recherche. Zumindest müssten einige Regelungen sehr viel präziser gefasst werden, meint der Leiter der Recherche- und Dokumentationsabteilung von Greenpeace und nennt beispielhaft die Ausnahme vom Recht auf Informationszugang (§ 3 Nr. 6 IFG-Entwurf), „wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen“. Dies könnte doch allzu häufig der Fall sein.
Weitere Kritikpunkte sind zu unpräzise Formulierungen in Hinblick auf den Vorrang anderer gesetzlicher Regelungen in Bezug auf den Informationszugang (§ 1 Abs. 3) und die Gebühren, die Bürger für Akteneinsicht oder -kopien an die Verwaltung entrichten müssen (§ 10). Auf Ablehnung stößt auch die Regelung in § 4, dass der Zugang zu „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ nur gewährt werden soll, wenn der Betroffene einwilligt. Das Bündnis fordert hier eine Abwägungsklausel, bei der die Entscheidung, welche Informationen zugänglich gemacht werden, bei der Auskunft gebenden Behörde liegt.
Stark gemacht für diese einengende Vorschrift, nach der beispielsweise ein Unternehmen, das mit seiner Produktion die Gesundheit von Menschen gefährdet, alle Informationen zur Geheimsache erklären kann, hatte sich das Bundeswirtschaftsministerium nach massiver Intervention des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI). Dabei gehören die Tochtergesellschaften seiner Mitgliedsunternehmen in den USA mit zu den eifrigsten Nutzern von Auskünften nach dem Freedom of Information Act von 1966.
Weitere Kraftanstrengung für ein brauchbares IFG
Diejenigen, die seit Jahren dafür eintreten, das obrigkeitsstaatliche Erbe des Amtsgeheimnisses zu überwinden und den Grundsatz der Transparenz und Bürgerfreundlichkeit in der öffentlichen Verwaltung zum Prinzip zu erheben, werden also noch einiges an Kraft und Überzeugungsarbeit investieren müssen, damit noch im Jahr 2005 ein Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet wird, das diesen Namen auch wirklich verdient.
„Der Gesetzentwurf ist beileibe nicht so schlecht, dass man sagen müsste: Lieber kein Gesetz als dieses“, erklärte dju-Sprecher Malte Hinz nach einem Expertengespräch der Koalitionsfraktionen am 21. Februar. Die dju gehe nach wie vor davon aus, dass sich durch das neue Gesetz auch die Recherchemöglichkeiten von Journalisten verbessern werden. Notwendig sei jedoch der Verzicht auf eine Reihe der vorgesehenen Ausnahmeregelungen, so Hinz weiter. „Sie sind durchaus geeignet, die proklamierte Informationsfreiheit zu verhindern.“
Ein Manko am Gesetzentwurf kann derzeit allerdings nicht beseitigt werden. Die Informationsfreiheit wird nur gegenüber dem Bund, seinen Behörden und den in seinem Auftrag tätigen öffentlichen Unternehmen gelten. Ein IFG, das neben den Bundesbehörden auch die Länder bindet, soweit sie im Auftrag des Bundes handeln, scheitert derzeit an der Blockadepolitik der Union im Bundesrat.
Websites zur Informationsfreiheit
Pro Information
(Netzwerk Recherche, dju in ver.di, DJV, Transparency International und Humanistische Union) www.pro-information.de
Bertelsmann-Stiftung
www.informationsfreiheit.info
Private Homepage
mit vielen Infos und Links zur Informationsfreiheit weltweit home.online.no/~wkeim/if.htm
Download
IFG-Gesetzentwurf (BT-Ds. 15 / 4493): dip.bundestag.de/btd/15/044/1504493.pdf