Europarat bastelt an Empfehlung – in Deutschland bereits Gesetz
Das Internet war nie ein rechtsfreier Raum. Aber die Vorstellung vom „Niemandsland“, in dem man sich ohne rechtliche Vorschriften tummeln kann, hat sich in einigen Köpfen bis heute gehalten.Und so sehen manche ihre Bürgerrechte durch eine Empfehlung des Europarats gefährdet, mit der dieser einem Bürgerrecht Geltung verschaffen will. Es geht um das Gegendarstellungsrecht – oder andersrum: die Pflicht zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen auch im Internet.
Dabei darf der Europarat nicht mit dem Europäischen Rat der EU verwechselt werden. Die Empfehlungen der 1949 gegründeten Organisation haben nicht den rechtsverbindlichen Charakter von EU-Richtlinien. Aber es handelt sich dennoch um ein „Richtliniengremium“ mit großem Einfluss auf die europäischen Staaten.
Knapp 30 Jahre nachdem der Europarat seine Resolution („On the Right of Reply – Position of the Individual in Relation to the Press“) beschlossen hat, beschäftigen sich die Gremien der Organisation, der derzeit 45 Länder angehören, mit der Ausweitung des Gegendarstellungsrechts auf Online-Medien.
Schutzrechte für den Bürger im Mittelpunkt
Seit Juni liegt der dritte Entwurf für eine Empfehlung „On the Right of Reply in the New Media Environment“ vor. Interessant sind die Veränderungen seit dem ersten Entwurf von Januar 2003. Während dieser noch weitgehend der Resolution von 1974 für Printmedien und Rundfunk folgte, war der zweite Entwurf vom März deutlich umfassender, was den Kreis der Medien betrifft, die zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichtet werden sollten: Vor jeder Nennung des Wortes „Online-Medien“ wurde das Wort „professionell“ gestrichen. Erfasst werden sollten damit alle (auch Privatpersonen), die sich im Internet an die Öffentlichkeit wenden.
Dies wurde im dritten Entwurf einerseits zurückgefahren, andererseits erweitert. Einbezogen sind jetzt alle Medien, ausdrücklich auch die herkömmlichen wie Zeitungen, Radio und Fernsehen, allerdings nur diejenigen, die sich periodisch im selben Format an die Öffentlichkeit wenden, oder diejenigen, die öffentlich zugänglich sind und regelmäßig erneuerte und bearbeitete Informationen von öffentlichem Interesse enthalten.
Präzisiert wurden die Empfehlungen zu Veröffentlichungsort und -frist von Gegendarstellungen sowie zur Einklagbarkeit. Neu ist eine Verlinkungspflicht auf Gegendarstellungen bei Texten in elektronischen Archiven, geblieben die Impressumspflicht. Die endgültige Fassung soll dann im Laufe des Jahres 2004 vom Ministerkomitee des Europarates beschlossen werden.
Gegendarstellungsrecht im Staatsvertrag
In Deutschland ist das Recht auf Gegendarstellung aus den Grundrechten in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet. Für die Printmedien ist es in den Landespressegesetzen, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im ARD- bzw. ZDF-Staatsvertrag und für den privatrechtlichen Rundfunk in den Landesmediengesetzen geregelt.
Für Online-Medien finden sich entsprechende Vorschriften im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV). Unter seine Vorschriften fallen alle Web-Angebote, die sich an die Allgemeinheit richten und meinungsbildenden Charakter haben. Nicht erfasst sind hier private Homepages ohne meinungsbildenden Charakter. Für sie gelten die Bestimmungen des Teledienstegesetzes.
Auch im Mediendienste-Staatsvertrag ist die Verpflichtung, „unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen“, beschränkt auf „Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden“.
§ 14 MDStV legt weiterhin fest, dass eine Gegendarstellung in gleicher Aufmachung und so lang wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten ist. „Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.“ Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Gegendarstellung nicht veröffentlicht werden muss, entsprechen denen der Landespressegesetze, wie auch der Rechtsweg, um einen Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen.
Downloads
Europarat-Resolution (74) 26 vom 2. Juli 1974 zum Gegendarstellungsrecht in der Presse: cm.coe.int/ta/res/1974/74×26.htm
Entwürfe für eine Empfehlung des Europarats zum Gegendarstellungsrecht in Neuen Medien: www.coe.int/t/e/human%5Frights/media/1%5Fintergovernmental%5Fco%2Doperation/02%5FDraft%5Ftexts/
dazu Informationen über Verfahrensstand, Meinungsäußerungen u.a.: www.coe.int/t/e/human_rights/media/7_links/right_of_reply_hearing.asp
Links zu Landespresse- und Landesmediengesetzen der meisten Bundesländer: www.artikel5.de/gesetze
ARD-Staatsvertrag: www.mdr.de/DL/169198.pdf
ZDF-Staatsvertrag: www.zdf.de/ZDFde/download/0,1896,2000713,00.pdf
Teledienstegesetz: www.staat-modern.de/gesetze/uebersicht/index.html
Mediendienste-Staatsvertrag: www.netlaw.de/gesetze/mdstv.htm