Der Entwurf der EU-„Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum“ («M» 4 / 2003) ist zum Nachteil der Urheber verändert worden. Gestrichen wurde der in Artikel 17 vorgesehene Schadensersatz für Rechtsverletzungen in doppelter Höhe der Vergütung, die der Verletzer bei rechtmäßiger Nutzung an den Urheber hätte entrichten müssen. Die Forderung nach der doppelten Lizenzgebühr wird von deutschen Urheberverbänden seit langem erhoben.
In dem vom Europäischen Parlament am 9. März beschlossenen Text fehlt außerdem eine Bestimmung über strafrechtliche Sanktionen, wie sie im Kommissionsvorschlag von Januar 2003 enthalten war. Mit der neuen EU-Richtlinie soll der Schutz vor Verletzung des geistigen Eigentums innerhalb der EU harmonisiert werden. Dabei geht es insbesondere um Produktpiraterie und Nachahmung (Plagiate). Voraussichtlich kann sie im April nach Zustimmung des Ministerrats in Kraft treten. Sie muss innerhalb von zwei Jahren in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
lü