Pressespiegel von Unternehmen, Verbänden und Institutionen, die einzelne Artikel aus Zeitungen wiedergeben, sind nach § 49 Urheberrechtsgesetz zulässig. Eine Zustimmung des Urhebers ist nicht erforderlich, aber eine Lizenzierung durch die VG Wort.
Anders sieht es aus, wenn diese Pressespiegel von Dritten erstellt und gegen Entgelt vertrieben werden – zumindest wenn sie elektronisch gespeichert oder per E-Mail übermittelt werden.
Das hat das Kammergericht Berlin nach dreijährigem Rechtsstreit am 30. April 2004 entschieden (Az.: 5 U 98/02). Geklagt hatte die Verlagsgruppe Handelsblatt gegen die in Berlin ansässige Deutsche Medienbeobachtungs-Agentur. Diese Firma hatte unter dem Label „Der Ausschnitt“ Pressespiegel mit Artikeln aus „Handelsblatt“ und „Wirtschaftswoche“ im Auftrag erstellt und per E-Mail oder Fax an ihre Kunden versandt. Dem aktuellen Urteil liegt nach Information des Düsseldorfer Rechtsanwalts Axel Pelzer bereits die Urheberrechtsnovelle von September 2003 zu Grunde. Das Kammergericht hat die Übertragung von Artikeln per E-Mail sowie die Speicherung der Daten beim Empfänger als Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG gewertet. Dafür sei aber für jeden Artikel die Genehmigung des Rechteinhabers notwendig.
Das Gericht entschied außerdem, dass Artikel aus Zeitschriften nicht unter das „Pressespiegelprivileg“ (§ 49 UrhG) fallen, da sie nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – „tagesaktuellen Interessen“ dienen. Freuen dürfte sich über das Berliner Urteil besonders die Presse-Monitor GmbH der Verleger, die dadurch quasi ein deutsches Monopol für elektronische Pressespiegel erhält.
lü