Offenes Tor zur Tarifflucht

Redakteure als Leiharbeiter in rechtlicher Grauzone

In den vergangenen Jahren drehten die Sparkommissare der deutschen Verlage vor allem durch Outsourcing und Agenturlösungen an der Kostenschraube. Seit geraumer Zeit setzt sich ein neues Modell in den Redaktionen durch: Leiharbeit in verschiedenen Varianten ermöglicht die angeblich legale Tarifflucht und stellt die Gewerkschaften vor neue Probleme.

Ein juristischer Aufsatz der Anwälte Dr. Christopher Melms und Dr. Wolfgang Lipinski mit dem sperrigen Titel „Absenkung des Tarifniveaus durch die Gründung von AÜG-Gesellschaften als alternative oder flankierende Maßnahme zum Personalabbau“, veröffentlicht im Betriebs-Berater am 2. November 2004, stieß in den Geschäftsleitungen auf reges Interesse. Die beiden empfahlen ein einfaches Personalmodell: Redakteure und Verlagsangestellte werden nicht mehr direkt eingestellt, sondern als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Zwei Varianten bieten sich für die Arbeitgeber an: Sie gründen entweder eine eigene Leiharbeitsfirma oder nutzen das Angebot eines Dienstleisters.

Weniger Geld für gleiche Arbeit

Durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, entstand eine rechtliche Grauzone. Seitdem dürfen Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt „vermietet“ werden. Allerdings darf die Leiharbeit nicht allein dem Zweck dienen, den gültigen Tarif zu unterlaufen. Dies ist juristisch schwer zu beweisen, vor allem, wenn die Firma offen am Markt auftritt und auch anderen Unternehmen ihre Dienste anbietet. Die Beschäftigten erfahren die Konsequenz auf ihrer Gehaltsabrechung: Sie leisten die gleiche Arbeit wie ihre im Verlag oder in der Redaktion angestellten Kollegen, erhalten aber schlimmstenfalls nur den Tarif der Zeitarbeitsfirma. Nach den Vorgaben der Europäischen Union (u. a. Diskriminierungsverbot) und auch nach dem geänderten AÜG (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 AÜG) müssten sie zu den gleichen Bedingungen, insbesondere auch zu dem gleichen Gehalt beschäftigt werden, als wenn sie direkt beim Entleiher angestellt wären. Diese Vorgabe wird Equal Pay genannt, kann aber mit dem geänderten AÜG unterlaufen werden. Die Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer dürfen schlechter sein, wenn sie in Tarifverträgen, zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder der einzelnen Zeitarbeitsfirma, vereinbart worden sind. Nachdem die als arbeitgeberfreundlich eingeschätzten christlichen Gewerkschaften einen Tarifvertrag mit den Verbänden der Zeitarbeitsfirmen abgeschlossen hatten, sah sich der DGB zu einem eigenen Abschluss gezwungen. Die Bedingungen für die Beschäftigten konnten so wenigstens etwas verbessert werden, allerdings liegt die Bezahlung meist weit unter dem branchenüblichen Tarif. Unter Juristen ist umstritten, ob die Einigung der christlichen Gewerkschaften überhaupt relevant gewesen wäre, da sie kaum Mitglieder haben und deshalb als nicht tariffähig eingeschätzt werden. Klagen wären aber riskant gewesen, denn im Gesetzestext heißt es lediglich, „ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AÜG).

„Ich persönlich halte es für einen Sündenfall, dass der DGB diesen Tarifvertrag unterschrieben hat“, sagt Helmut Platow, Rechtsanwalt und Chefjurist beim ver.di-Bundesvorstand. „Normalerweise dienen Tarifverträge dazu, das vom Gesetzgeber zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vorgegebene Mindestniveau zu verbessern. Hier hat der Gesetzgeber die Gewerkschaften in die Rolle gedrängt, gesetzliche Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu verschlechtern. Ein Zeitarbeitstarif, der nicht die Bedürfnisse und Besonderheiten der Branchen mit hohem Tarifniveau berücksichtigt, wirkt wie Lohndumping im eigenen Haus.“

Platow vertritt den Betriebsrat der Oldenburger Nordwest-Zeitung, die über eine konzerneigene Zeitarbeitsfirma Redakteure, kaufmännische Angestellte und sogar Volontäre ausleiht. Am Beispiel der Volontäre wird der Missbrauch besonders deutlich: Volontäre sollen von einem Verlagsunternehmen zu Redakteuren ausgebildet werden. Zeitarbeitsfirmen sind keine Verlagsunternehmen und können Volontäre überhaupt nicht ausbilden. Ausschließlicher Grund für den „Umweg“ über die Zeitarbeitsfirma ist die Absicht, den für die Volontäre geltenden Branchentarif zu unterlaufen.

Zustimmung verweigert

„Die Geschäftsleitung sagt, dass sie mehr als den Zeitarbeitstarifvertrag zahlen, überprüfen können wir das nicht“, sagt Ulrich Janßen, Betriebsratsvorsitzender der Oldenburger Nordwest-Zeitung (NWZ). „Dennoch müssen wir davon ausgehen, dass die Kluft zu den regulär Beschäftigten erheblich ist.“ Durch das AÜG wurde die Mitbestimmung nicht komplett außer Kraft gesetzt, der NWZ-Betriebsrat nutzt alle juristischen Möglichkeiten, um das Unterlaufen der im eigenen Haus geltenden Tarifverträge zu unterbinden. Die Geschäftsleitung benötigt wie bei einer normalen Einstellung auch bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats. Dies hat der NWZ-Betriebsrat abgelehnt und insbesondere auch der Eingruppierung widersprochen. „Beim Gütetermin ist nicht viel passiert, jetzt warten wir auf den Kammertermin“, beschreibt Helmut Platow den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Betriebsrat argumentiert, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern und die Vergütung nach dem Zeitarbeitstarif gegen Gesetz und Tarifvertrag verstößt. Dadurch solle lediglich der gültige Branchentarif unterlaufen werden. In den Gesetzestext sind „Notbremsen“ eingebaut, die genau dies verhindern sollen. In der Praxis erweist sich der Gesetzestext aber als zahnloser Tiger, da der Beweis nur schwer zu erbringen ist. Praktische Tipps, wie die Unternehmen das so genannte Umgehungsverbot aushebeln können, gibt ihnen der juristische Aufsatz der Herren Melms und Lipinski: „So sollte insbesondere die Service-GmbH nicht eine 100%-Tochter des Unternehmens sein, an das hauptsächlich Arbeitnehmer entliehen werden; eine auch nur teilweise Personalunion in der Geschäftsführung ist zu vermeiden; die örtliche Trennung ist zu gewährleisten; ein gemeinsamer Betrieb zwischen Service-GmbH und dem Unternehmen, an das hauptsächlich Arbeitnehmer verliehen werden, ist zu verhindern. Die Service-GmbH sollte werbend am Markt auftreten, sich als eigenständiges Unternehmen begreifen und die Arbeitnehmer an mehrere wechselnde Unternehmen, etwa mehrere Konzerngesellschaften, überlassen.“

Die Märkische Oderzeitung in Frankfurt / Oder (MOZ) ist dafür ein gutes Beispiel. In der Gesellschaft für Mediendienstleistungen wurden vor einigen Jahren nicht nur freie Mitarbeiter und Fotografen eingestellt, auch das Call Center des Verlags ist dort angesiedelt. „Sie verkaufen an alle, die sie beauftragen“, versichert Verlagsgeschäftsführer Dr. Bodo Almert. Besonders Fotodienstleistungen seien auch von anderen Zeitungen gefragt, die vor Ort keine eigenen Fotografen beschäftigen. Auch Volontäre, haben dort nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Vertrag angeboten bekommen. „Die Gesellschaft befindet sich außerhalb unseres Haustarifs“, sagt Bodo Almert. Die Beschäftigten würden aber immer noch mehr verdienen, als Angestellte und Freie, die für kleinere Zeitungen in der Region arbeiten. Tatsächlich ist ein Vertrag in der Leiharbeitsfirma der MOZ für viele die einzige Chance, die Arbeitsmöglichkeiten sind dort sehr begrenzt.

Eigens eine Firma gegründet

Einen ersten Testballon in Richtung Leiharbeit hat auch der Berliner Verlag (Berliner Zeitung, Berliner Kurier) gestartet. Vom Arbeitsamt bekamen sie zwei Praktikanten im Marketingbereich vermittelt. Offenbar konnten beide mit ihrer Arbeitsleistung überzeugen. Für sie wurde von einem ehemaligen Mitarbeiter eigens eine Firma gegründet, von der sie jetzt an die Marketingabteilung ausgeliehen werden. Die Leiharbeitnehmer, die für den Berliner Verlag tätig sind, hätten nach dem AÜG entweder Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie die Beschäftigten des Verlags oder der Zeitarbeitstarif müsste angewandt werden. Bei zwei Beschäftigten besteht kein Anspruch auf die Gründung eines Betriebsrats, der ihre Rechte wahren könnte. Wird zu wenig gezahlt, müssten sie selbst klagen, um ihren Anspruch durchzusetzen.

Leiharbeit scheint für einige Geschäftsleitungen einen ganz eigenen Reiz auszuüben. Verteilt auf die gesamte Republik gibt es erste Ansätze, sogar bei der dpa ist das Modell im Gespräch. Und auch in Bayern haben sich Anhänger gefunden. „Beim Donau-Kurier werden seit geraumer Zeit Leiharbeitnehmer im Verlagsbereich eingesetzt“, sagt Bernd Mann, zuständig für die dju Bayern. Bei der Süddeutschen Zeitung wird die Variante heftig diskutiert.

 

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