Mit fremden Federn, Gesichtern und Stimmen

Zur Nebentätigkeit von Presse- und Rundfunkmitarbeitern

Hat ein Redakteur, ein Moderator, ein Sprecher oder Ansager im Medienbereich Anspruch auf Genehmigung von Nebentätigkeiten? Wann darf eine Nebentätigkeitsgenehmigung versagt werden? Diese Fragen stellen sich im Medienbereich, sei es in der Presse, sei es im Rundfunk angesichts eines verschärften Wettbewerbs der verschiedenen Medien heute ganz besonders und immer wieder.

Presseunternehmen möchten aus guten Gründen ihre Mitarbeiter gerne in der Weise an sich binden, dass alle Veröffentlichungen entweder ausschließlich in der Zeitung oder Zeitschrift selbst publiziert werden oder allenfalls in einem anderen Blatt später erscheinen. Auf der anderen Seite haben Publizisten, die bereits einen Namen haben oder sich gerne einen solchen machen wollen, ein besonderes Interesse daran, auch in anderen Medien als Autor oder Rezensent zu erscheinen. Noch deutlicher wird dies in den Fällen, in denen ein bestimmter Sender eine Person als Moderator, als Sprecher oder Ansager verpflichtet und dann vermeiden möchte, dass sich ein anderes Medium, etwa ein öffentlich-rechtlicher oder privater Konkurrent, das spezifische Image, einen Namen, ein „Gesicht“, eine Stimme oder eine Popularität zunutze macht, die oft erst durch das Medium selbst mitproduziert und ermöglicht worden ist.

Problem der Genehmigungspflicht

Grundsätzlich gilt, dass ein Anstellungsvertrag, der pauschal eine Genehmigungspflicht für jede Art von Nebentätigkeit verlangt, rechtlich problematisch ist. Die Rechtsprechung hat sich hier unter der Perspektive der auch verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit oft damit beholfen, solche Verträge einschränkend und verfassungskonform auszulegen (Art. 12 GG). Wenn die Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt oder auch künftig eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist, muss eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werden. Für den Bereich der Presse gelten in der Regel für die meisten Pressemitarbeiter auch die Tarifverträge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Zeitungen und Zeitschriften. Auch die dort relativ weit gefasste Tarifnorm wird man unter der Perspektive der Berufsfreiheit des Grundgesetzes einschränkend interpretieren können. Nur solche Nebentätigkeiten können versagt werden, die zum vertraglichen Tätigkeitsbild des Mitarbeiters zählen, und auch nur solche, die erhebliche überwiegende Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Solche Interessen können durchaus unterschiedliche sein: Wenn eine Nebentätigkeit etwa einen Mitarbeiter so stark in Anspruch nimmt, dass die Ausübung der eigentlichen Berufstätigkeit problematisch oder gefährdet werden könnte, kann die Versagung darauf gestützt werden. Wenn sie etwa im Überschneidungsgebiet von zwei Zeitungen für ein tatsächliches oder potenzielles Konkurrenzblatt erfolgen soll, wird es im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, eine solche Genehmigung nicht zu erteilen. Mobilität und Monopol im Widerstreit.

Großzügigkeit der Rundfunkanstalten

Bei den öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkanstalten ist von jeher gelegentlich eine gewisse Großzügigkeit an den Tag gelegt worden. Nebentätigkeiten von Sprechern und Ansagern im Fernsehen oder Hörfunkprogramm sind oftmals ausdrücklich oder stillschweigend geduldet worden. Dies hat dann, wenn eine Konfliktsituation zwischen zwei Medien sich aktualisierte oder im Zuge der zunehmenden Konkurrenz der öffentlichen und privaten Medien im dualen System zu Schwierigkeiten geführt. Denn es mehrten sich Fälle, dass der jeweilige Sender die frühere großzügigere Praxis relativierte oder einschränkte bis hin zu dem Verbot der Mitwirkung an Sendungen von konkurrierenden Medien. Das jahrelange Zubrot wurde also gekürzt oder gänzlich gekappt – freilich eher auf unteren Ebenen – „quod licet Jovi…“usw.

Norm der Tarifverträge

Für solche Fälle sehen die Tarifverträge der öffentlich-rechtlichen Anstalten eine Norm vor (Ziff. 291):

Danach darf der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen einem Nebenerwerb, einer Nebenbeschäftigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt nur mit schriftlicher Zustimmung nachgehen. Diese Zustimmung ist zu beantragen. Sie kann mit Auflagen verbunden sein oder aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit die Interessen der Anstalt beeinträchtigt werden (vgl. Ziff. 391 eMTV der ARD-Rundfunkanstalten).

Ein konkreter Fall, der jüngst das BAG beschäftigt hat, hat die Grundsätze der Rechtsprechung für den Medienbereich jetzt noch deutlicher aufgezeigt. Die betreffende Anstalt, der NDR, hatte Nebentätigkeiten eines Sprechers aus dem Hörfunkprogramm regelmä-ßig über lange Jahre hinweg genehmigt. Der Sprecher hatte für private Fernsehunternehmer Sprechertätigkeiten erbracht – sozusagen aus dem „Off“. Er erschien also nicht im Bild. Der NDR hatte dann ab 1996 Genehmigungsanträge des fest angestellten Mitarbeiters für solche Nebentätigkeiten bei kommerziellen Konkurrenten generell abgelehnt. Das BAG hat die Tarifnorm, die Nebentätigkeiten hinter genannten Weise einschränkt bzw. an eine Genehmigung bindet, für recht- und verfassungsmäßig angesehen.

„Interessen der Anstalt“

Interessant ist, was das BAG unter „Interessen der Anstalt“ versteht (BAG, Urteil vom 24. 06. 99, 6 AZR 605/97). Das BAG erfasst mit dieser Definition alle Umstände, die für den Bestand und die Verwirklichung der Ziele der Anstalt von Bedeutung sein können. Es hält sich allerdings eine Interessenabwägung offen: Gegenüber stehen die Interessen der Anstalt einerseits, das grundgesetzlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung einer Nebentätigkeit andererseits. Dabei berücksichtigt das Gericht im Rahmen einer Prognose die zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände. Solche Umstände werden selbst dann mit in die Entscheidung mit einbezogen, wenn „eine im hohen Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung in absehbarer Zeit“ nicht vorliegt. Umgekehrt sollen allerdings nicht auszuschließende Möglichkeiten fernliegender Gefahren der Beeinträchtigung der Interessen nicht ausreichen. Als Anstaltsinteressen hat das Gericht, wie nicht anders bei der Konkurrenzsituation zu erwarten, den Wettstreit mit anderen Rundfunk- und Fernsehanbietern angesehen. Diese Interessen leitet das BAG in der betreffenden, auch für andere Medien und andere Fallkonstellationen maßgeblichen Entscheidung aus allgemeinen Vorschriften her, etwa aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Dabei stützt sich das BAG interessanterweise auch auf die Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. 10. 1992. Denn das Verfassungsgericht geht davon aus, dass zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem im selben Sendegebiet tätigen kommerziellen Rundfunkanbieter ein publizistischer Wettbewerb nicht nur stattfindet, sondern dass die Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieters auch erhalten werden muss, wollte man nicht die Anforderungen aus Art. 5 GG verfehlen.

Wettbewerb der Programmanbieter

In diesem Zusammenhang ist die sonst in der Publizistik gerne aus kulturpolitischen Gründen angefeindete Quote und das sogenannte Quotendenken von BAG mit einer Art amtlichen Gütesiegel versehen worden. „Das Erreichen einer möglichst hohen Zuschauerquote ist im Hinblick auf ¤¤ 1, 4, 5 und 6 Staatsvertrag bereits für sich genommen ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten. Darüber hinaus hat dieser im Hinblick auf die im Staatsvertrag bestimmte Mischfinanzierung ein schutzwürdiges Interesse daran, sich – auch – durch Werbeeinnahmen zu finanzieren. Damit steht der Beklagte im publizistischen und im finanziellen Wettbewerb zu anderen Programmanbietern, auch zu denen, die nicht öffentlich-rechtlich verfasst sind.“

Dabei ist es nicht wichtig, ob nun im Einzelfall tatsächlich ein sog. „Imagetransfer“ stattfindet. Vielmehr entscheidend ist, ob ein Mitarbeiter bei einem anderen Sender den Erfolg oder die Attraktivität eines anderen Programms fördern könnte. Jede Nebentätigkeit, die das Tätigkeitsfeld des Konkurrenten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich des Hauptarbeitgebers unterstützt, wird in der Regel also mit einem Genehmigungsverbot belegt werden können.

Damit sind rührige Sprecher oder andere Medienmitarbeiter nicht von sämtlichen Bereichen ausgeschlossen. Eine Tätigkeit eines Sprechers z.B. in einem anderen Sendegebiet wird in der Regel genehmigt werden können. Das BAG hat als weiteres Beispiel die Produktion von Tonträgern genannt. Wer allerdings weiß, dass die Rundfunkanstalten jetzt auch in der Tonträgerproduktion oder bei der Lizenzierung von Tonträgern eine ausgedehnte wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, wird die Frage aufwerfen, ob ein Sender aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, der über seine Tochtergesellschaften auch Tonträger produziert, in seinen Interessen tangiert sein könnte, so dass er einem Sprecher die Nebentätigkeit für eine private Tonträgerproduktionsfirma versagen dürfte. Denn solche „Randnutzung“ der Rundfunksender durch eigene selbstständige, aber 100-prozentige Tochterfirmen weitet den eigentlichen Bereich der Sender sehr aus.

Das BAG hat schon früher entschieden, dass Nebentätigkeitsregeln auch tariflich erfolgen dürfen (BAG, Urteil vom 18. 01. 96, 6 AZR 314/95). Allerdings darf sich die Sendeanstalt nicht generell auf eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen berufen, sondern muss im konkreten Falle die Besorgnis der Beeinträchtigung geltend machen. Liegt eine solche Sorge nicht vor, hat der Arbeitgeber keinen Ermessensspielraum bei der Ablehnung. Dann hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit über längere Zeit hinweg auf Genehmigungs- oder Verbotsrechte verzichtet hat, kann er, wenn es ihm im konkreten Falle notwendig oder nützlich erscheint, von einer solchen Versagungsmöglichkeit Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer darf also selbst dann, wenn er über viele Jahre hinweg abweichend vom Vertrag oder vom Tarifvertrag Nebentätigkeiten genehmigt erhalten hat, sich nicht auf das automatische Weiterlaufen einer Praxis verlassen. Umgekehrt muss ein Verbot einer Nebentätigkeit auch konkret und plausibel begründet sein.


 

  • Rechtsanwalt A. Götz von Olenhusen, Freiburg i.Br.
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