Der YouTuber „Flying Uwe“ muss ein Bußgeld von 10.500 Euro wegen fehlender Werbekennzeichnung zahlen. Das hat der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) beschlossen. Die Medienaufsicht setzt sich seit einiger Zeit zunehmend mit Verstößen im Internet auseinander.
Der YouTuber habe es trotz mehrfacher Hinweise der MA HSH unterlassen, drei YouTube-Videos, in denen er Produkte ausgiebig positiv darstellt, im Bewegtbild als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen, heißt es in der Begründung. „Flying Uwe“ verstoße damit gegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Danach gelten auch für Telemedien die Werbegrundsätze des RStV, wenn Anbieter fernsehähnliche Inhalte produzieren. Dauerwerbesendungen müssen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer professionell auf YouTube oder ähnlichen Plattformen agiert, muss sich auch an die geltenden Werbebestimmungen halten“, sagte dazu Lothar Hay, Medienratsvorsitzender der MA HSH.
Bereits im November 2016 hatte die MA HSH „Flying Uwe“ aufgefordert, einige seiner Videos und die zugehörigen Beschreibungen auf YouTube als Werbung zu kennzeichnen. Dem kam der YouTuber teilweise nach. „Bei Videos, in denen er Produkte eines Unternehmens präsentiert, dessen Geschäftsführer er ist, fehlen aber weiterhin Werbekennzeichnungen“, erklärte die MA HSH in einer Stellungnahme. Sie verwies auch darauf, dass bei Verstößen dieser Art ein Bußgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro verhängt werden könne.
Parallel zu diesem Verfahren seien, so die MA HSH, rund 30 YouTuber aus Hamburg und Schleswig-Holstein angeschrieben und über die Werbe- und Sponsoringbestimmungen für YouTube-Videos informiert worden. Grundsätzlich sei zu beachten, dass Werbung als solche leicht erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote angemessen abgesetzt sein muss. Das FAQ-Papier zur Werbung in sozialen Medien der Medienanstalten gibt Empfehlungen zur richtigen Kennzeichnung.