Kein KSK-Rauswurf wegen Honorareinbruch

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven. Foto: KSK

Damit in der Künstlersozialkasse (KSK) versicherten Künstler*innen und Publizist*innen wegen fehlenden Einkommens in der Corona-Pandemie ihr Versicherungsschutz nicht verlorengeht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze mit dem Sozialschutzpaket III ausgesetzt. Auch die parallele Ausübung einer nicht künstlerischen oder publizistischen Beschäftigung schließe die Versicherungspflicht nicht grundsätzlich aus.

Die Möglichkeiten, aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit Einkommen zu erwirtschaften, sind aufgrund der Pandemie seit vielen Monaten eingeschränkt. Betroffene, ver.di und der Deutsche Kulturrat machen seit Längerem darauf aufmerksam, dass KSK-Versicherte ihren Versicherungsschutz verlieren könnten, weil sie nun die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vorgeschriebenen Mindesteinkommen nicht erzielen oder sich mit nicht künstlerischen Beschäftigungen über Wasser halten müssen. Zumindest die Mindesteinkommensgrenze stellt im laufenden Jahr keine Hürde dar, sie wurde von der Bundesregierung – wie schon 2020 – ausgesetzt.

Der Deutsche Kulturrat hatte von den zuständigen Ministerien vor wenigen Tagen erneut gefordert, „für die Zeit der Corona-Pandemie befristet eine schnelle und praktikable Lösung zur Bestandsgarantie für KSK-Versicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung zu finden“. Auch die parallele Ausübung einer nicht künstlerischen oder publizistischen Beschäftigung soll die Versicherungspflicht nicht grundsätzlich ausschließen, teilte das Bundesarbeitsministerium diesbezüglich mit. Allerdings seien für den Bereich des Krankenversicherungsschutzes einige spezielle Regelungen zu beachten.

Die Künstlersozialkasse informiert auf ihrer Webseite, dass die Aufnahme einer zeitlich befristeten abhängigen Beschäftigung „nicht zu einer Beendigung der Versicherung nach dem KSVG, sondern nur zu einer Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung“ führe, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder in die KSK-Versicherung zurückführe. Auch die Aufnahme eines Minijobs bis 5400 Euro Jahreseinkommen aus nicht künstlerischer Tätigkeit führe nicht zum Verlust der Künstlersozialversicherung. Anders liege der Fall bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen nicht künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dann sei es ratsam, Auskünfte über die Höhe der anfallenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge bei der Krankenkasse einzuholen. Genauere Informationen liefere die entsprechende Informationsschrift der KSK. Klar ist: Dieses Problem hybrider Erwerbstätigkeit wird mit der Aussetzung der Mindesteinkommensgrenze jedenfalls nicht beseitigt.

Dass das geltende KSVG der Erwerbsrealität von Künstlern und Soloselbstständigen nicht mehr entspreche und dass Corona schon länger bestehende Missstände bei der sozialen Absicherung von Autor*innen und Künstler*innen noch verschärfe, darauf wies zuletzt Lisa Basten von ver.di hin. Sie bekräftigte ver.di-Forderungen und betonte: „Neben unbürokratischen Sofortmaßnahmen sollte der Blick für langfristige Lösungen nicht verlorengehen. Die geforderten Anpassungen der Regularien der Künstlersozialkasse an die Arbeitsrealitäten von Künstler*innen und Publizist*innen der Gegenwart sind ein wichtiger Baustein zu einer faireren und sozial gerechteren Arbeitswelt der Zukunft.“

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