Ein im Oktober vorgelegter Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuchs umfasst auch positive Neuerungen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Für all jene über die KSK Versicherten, die zusätzlich einer nicht künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nachgehen, soll ab 2023 die Regel gelten, für die sich ver.di schon seit Jahren eingesetzt hat: „Künftig ist bei Zusammentreffen einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mit einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich, welche der Tätigkeiten von der wirtschaftlichen Bedeutung her überwiegt.“
Außerdem: Nach dem KSVG haben Berufsanfänger*innen die Möglichkeit, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Diese Entscheidung ist bislang nach drei Jahren unwiderruflich. Das kann Kulturschaffende mit unregelmäßigen und geringen Einkommen gerade im Alter vor wirtschaftliche Probleme stellen. Mit einer Neureglung von § 6 wird die Möglichkeit zur Befreiung nun auf einen Zeitraum von sechs Jahren begrenzt. Erreichen Betroffene die Voraussetzungen für eine Befreiung durch das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze (§ 7 KSVG) in dieser Zeit nicht, werden sie als Pflichtversicherte in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen. In der Novelle ist eine Übergangsregelung mit Bestandschutz bzw. einmaligem Wahlrecht vorgesehen.
Das Recht der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen einer jährlich wechselnden Stichprobe bei den Versicherten wird mit dem Gesetzentwurf gestärkt.
Die in der Corona-Pandemie geltende befristete Ausnahme, wonach Kulturschaffende einen erhöhten Zuverdienst aus einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit von bis zu 1300 Euro im Monat erzielen konnten, ohne den Versicherungsschutz über die KSK zu verlieren, läuft zum 31. Dezember 2022 aus. Die aktuell neue Hinzuverdienstgrenze liegt bei 520 Euro.
Das Bundessozialgericht hat bereits jetzt die Praxis verworfen, Künstler*innen und Publizist*innen, die einmal entschieden haben, sich über das KSK-System privat statt gesetzlich zu versichern, dann lebenslang den Schutz der gesetzlichen Pflicht-Krankenversicherung zu entziehen. Das Gericht hat Anfang November geurteilt, dass die erste Entscheidung keine „Ewigkeitswirkung“ entfaltet und etwa nach einer Berufsaufgabe und einem späteren Neubeginn ein erneuter Wechsel möglich sein müsse.
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Das Wichtigste zur KSV in Kürze (kuenstlersozialkasse.de)
Anmeldung: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/anmeldung