Nicht jeder Köder ist der Presse erlaubt

Foto: Unsplash

Was im Rundfunk die Quote, ist im Internet die Zahl der Seitenaufrufe. Doch nicht jeder „Klickköder“ („Clickbait“) ist erlaubt. Diese Erfahrung musste jetzt die Programmzeitschrift TV Movie machen. Sie hatte ein Foto des Fernsehmoderators Günther Jauch auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht und ihn fälschlicherweise mit einer Krebserkrankung in Verbindung gebracht. Der Bundesgerichtshof hat den Bauer Verlag am 21. Januar 2021 dazu verurteilt, an Jauch eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen.

Auf Facebook postete die TV-Movie-Redaktion folgende Meldung: „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild von Günther Jauch, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte.

Beim Anklicken des Posts wurden Leser*innen auf das Internetangebot der Programmzeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung einer der Fernsehmoderatoren, nämlich des inzwischen verstorbenen Roger Willemsen, berichtet wurde. Informationen über Günther Jauch fanden sich dort nicht.

„Mit dem durch den Klickköder veranlassten Anklicken des Posts werden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen; dies rechtfertigt es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist“, begründeten die Karlsruher Richter ihr Urteil (Az.: I ZR 120/19). „Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen“, heißt es in ihrer Pressemitteilung.

Der BGH hat klargestellt, „dass sich die Presse bei Falschmeldungen nur bedingt auf die Pressefreiheit berufen kann“, kommentierte Rechtsanwalt Robert Jung von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger. „Spannt sie zur Werbung von Lesern bekannte Persönlichkeiten ein, indem sie deren Bilder ungefragt veröffentlicht, droht eine fiktive Lizenzgebühr.“

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