Redaktionen müssen Interessenkonflikte ihrer Mitarbeiter*innen bei der Berichterstattung vermeiden oder diese zumindest der Leserschaft gegenüber offenlegen. Das Plenum des Deutschen Presserats hat die bisherige Ziffer 6 im Pressekodex entsprechend aktualisiert. Nach der neuen Richtlinie 6.1 sollen auch persönliche Beziehungen strikt von der journalistischen Tätigkeit getrennt oder zumindest offengelegt werden, wenn sie Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken können.
Wer journalistisch oder verlegerisch tätig ist, muss wie bisher diese Tätigkeit von anderen Funktionen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft trennen. Liegt ein Interessenkonflikt nahe, sollte die Redaktion nicht befangene Autor*innen für die Berichterstattung einsetzen oder zumindest den Konflikt der Leserschaft gegenüber offenlegen.
„Es erreichen uns immer wieder Beschwerden, wenn Journalistinnen und Journalisten beispielsweise über den Stadtrat, einen Sportverein oder ein Unternehmen berichten, in dem sie selbst ein Amt ausüben oder PR-Arbeit leisten“, so der Sprecher des Presserats Manfred Protze.
„Wenn Redaktionen solche objektiven Interessenkonflikte nicht zumindest offenlegen, kann dies Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken. Bereits der begründete Verdacht einer interessenbeeinflussten Berichterstattung kann die Glaubwürdigkeit der Presse beschädigen“.
Was genau dies für die Praxis heißt, hat der Presserat in Leitsätzen zusammengefasst. Konkrete Beispiele aus seiner Spruchpraxis geben den Redaktionen Kriterien an die Hand, in welchen Bereichen sie Interessenkonflikte vermeiden oder zumindest offenlegen müssen.