Wolfram Weimer darf die Betreiberinnen der „Buchhandlung zur Schwankenden Weltkugel“ aus Berlin nicht als „politische Extremisten“ bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt (Beschluss v. 30.04.2026 – VG 6 L 229/26, der Autor war als Rechtsanwalt für die Buchhandlung im Verfahren tätig). Der Fall zeigt, dass Auskünfte des Verfassungsschutzes problematisch sind, wenn es um staatliche Förderentscheidungen geht.
Der Kulturstaatsminister hatte drei Buchhandlungen, die von einer unabhängigen Jury für den Deutschen Buchhandlungspreis ausgewählt worden waren, von der Liste der Preisträger*innen streichen lassen. Der Vorgang versetzte die Kulturbranche in Aufruhr. Auf die Kritik an seiner Amtsführung reagierte Weimer mit einem Interview, das wohl ein Befreiungsschlag sein sollte. Gegenüber der ZEIT erklärte er sein Handeln wie folgt: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“ Eine Bewertung, die er vor dem Verwaltungsgericht verteidigte. Die Äußerung beruhe aus einem zutreffenden Tatsachenkern, denn das Bundesamt für Verfassungsschutz habe auf Anfrage mitgeteilt, es lägen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vor.
Einschätzung des Verfassungsschutzes als Begründungsersatz?
Die Auskunft des Verfassungsschutzes erfolgte nach dem sogenannten Haber-Verfahren, wonach Behörden im Vorfeld von Förderentscheidungen erfragen können, ob Erkenntnisse über Personen oder Vereinigungen vorliegen. Das Verfahren ist verfassungsrechtlich höchst problematisch. Denn die Betroffenen bekommen von der Anfrage nichts mit. Sie werden auch im Nachhinein nicht informiert. Dadurch wird das Recht auf effektiven Rechtsschutz untergraben. Denn wer von einer Beteiligung des Verfassungsschutzes nichts weiß, kann sie gerichtlich nicht überprüfen lassen.
Hinzu kommt, dass völlig unklar ist, was die Mitteilung, es lägen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vor, genau aussagen soll. Der Verfassungsschutz sammelt Informationen im Vorfeld, also dort, wo es noch gar keine Straftaten gibt. Es ist möglich, dass Äußerungen als relevant eingestuft werden, obwohl sie durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zumal es sich um eine Einschätzung des Verfassungsschutzes handelt, deren tatsächliche Grundlagen unbekannt sind. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesbezüglich ebenfalls Bedenken geäußert. Aus der bloßen Mitteilung des Verfassungsschutzes könne „nicht die vertretbare und sachgerechte Schlussfolgerung gezogen werden, es handele sich bei den Antragstellerinnen um politische Extremisten.“ Da der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte benennen konnte, war die zugespitzte Äußerung, mit der den Betreiberinnen des Buchladens letztlich ein „Extremismusstempel“ aufgedrückt wurde, rechtswidrig.
Einschüchterung durch Verunsicherung
Dass die Bundesregierung das Haber-Verfahren offenbar weiter nutzen will, führt zu Verunsicherung. Wer politisch unbequeme Bücher verkauft, kritische Veranstaltungen organisiert oder Positionen vertritt, die von der Mehrheitsmeinung abweichen, könnte fortan vorsorglich darauf verzichten, sich für eine Förderung zu bewerben oder seine Grundrechte zurückhaltend ausüben, um nicht in den Verdacht zu geraten, „extremistisch“ zu sein.
Das Berliner Verwaltungsgericht hat im Fall der „Schwankenden Weltkugel“ eine klare Grenze gezogen. Amtsträger*innen müssen sich an die Fakten halten, sie dürfen in Interviews keine willkürlichen Verdächtigungen in die Welt setzen. Die juristische Aufarbeitung hat aber gerade erst begonnen. Die drei betroffenen Buchläden klagen derzeit vor den Verwaltungsgerichten Köln und Berlin gegen den Datenaustausch zwischen dem Verfassungsschutz und dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien. Befinden die Gerichte das Haber-Verfahren für rechtswidrig, hätte dies Auswirkungen weit über den Buchhandlungspreis hinaus. Anfragen beim Verfassungsschutz treffen auch die Zivilgesellschaft, beispielsweise wenn es um die Förderung von Demokratieprojekten geht.
Förderpolitik ist kein Instrument zur Disziplinierung, sondern soll Vielfalt sichern. Der Staat täte gut daran, sich an diesen Grundsatz zu erinnern, statt den Geheimdienst auf unschuldige Buchhandlungen zu hetzen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig
Update: 3.6.2026: Im Verfahren der Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ gegen den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat Kulturstaatsminister Wolfram Weimer gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin erklären lassen, gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin kein Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Betreiberinnen der Buchhandlung nicht als „politische Extremisten“ bezeichnet werden dürfen, ist damit rechtskräftig.
In einem Schriftsatz des BKM an das Verwaltungsgericht heißt es wörtlich:
„Die Beklagte wird sich künftig nicht in Bezug auf die Klägerinnen dahingehend äußern, diese seien ‚politische Extremisten‘, wenn dies so geschieht, wie im Interview in der ZEIT vom 18. März 2026. Dies gilt unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts und auch unabhängig von der Durchführung des Hauptsacheverfahrens.“

