Mal eine gute Idee aus Bayern: Die Staatsregierung in München will Klein-Unternehmen und Solo-Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, weitmöglich entgegenkommen. Niemand solle durch eigentlich zum 30. Juni geforderte Rückzahlungen in seiner Existenz gefährdet werden. Ganz unbürokratisch wird es dennoch nicht abgehen.
In letzter Zeit hatten sich auch im Freistaat die Proteste gehäuft. Empfänger*innen von Corona-Soforthilfen sind mit Rückforderungen konfrontiert, die sie nicht stemmen können. Nun reagierte man in Bayern: Laut einer Pressemitteilung erklärte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger mit Blick auf kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige, die angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation mit Rückzahlungen überfordert wären: „Wer als Alleinstehender bis zu 25 000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen.“ Betroffene könnten ab 1. Juni den Erlass von Rückzahlungen beantragen. Es soll eine Einzelfallprüfung „nach klaren Kriterien“ erfolgen, ein Rechtsanspruch bestehe allerdings nicht. Allein in München hatten 37.000 Personen oder Unternehmen die Corona-Soforthilfen beantragt, die Landeshauptstadt zahlte dafür fast 300 Millionen Euro aus. 2022 wurden hier wie in anderen Bundesländern flächendeckende Überprüfungen angeordnet. So hatten in Bayern Ende vergangenen Jahres rund 260 000 Bezieher*innen von Soforthilfen ein entsprechendes Schreiben erhalten.
Nunmehr heißt es aus München diesbezüglich: Grundsätzlich sei ein Erlass von Forderungen immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht. Eine Existenzgefährdung werde angenommen, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, weitere Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. In allen Fällen wird von einer fiktiven Ratenzahlung von 5000 Euro pro Jahr ausgegangen.
Solo-Selbständige und kleine Unternehmen können den individuellen Pfändungsfreibetrag ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden.
Schon bisher galt in Bayern: Sollte zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden können, sind Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Auch solche Erleichterungen können ab 1. Juni über die entsprechende Online-Plattform beantragt werden.
Da laut Wirtschaftsminister Aiwanger Stundung und Ratenzahlungen in Zeiten multipler Krisen, hoher Energiepreise, von Inflation und Lieferkettenschwierigkeiten für Wenigverdienende nicht immer hilfreich seien, habe man mit den Eckpunkten für den Erlass der Corona-Soforthilfen nun „eine gute Lösung gefunden“.
Doch sind die Rückzahlungsforderungen überhaupt zulässig? Darüber wird seit Monaten bundesweit gestritten. Berechnungen werden zudem nicht einheitlich gehandhabt. In Bayern und anderswo dürfen Betroffene bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses keine Personalkosten ansetzen, in Baden-Württemberg und Sachsen jedoch schon. Noch gibt es keine Urteile von bayerischen Verwaltungsgerichten. Doch in NRW urteilte das Oberverwaltungsgericht in Münster im März in zweiter Instanz, dass Rückforderungen in großen Teilen unzulässig sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass letztlich noch das Bundesverwaltungsgericht befasst wird.