Politische Vorwürfe unzureichend G8-Akkreditierungsablehnung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhielt wegen der Nicht-Akkreditierung eines freien Journalisten zum G8-Gipfel 2007 einen deutlichen Dämpfer. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az 20 K 1505/08) urteilte am 15. Januar, dass der damals „vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) herangezogene und auch einzig in Betracht kommende Ablehnungsgrund“ nicht vorliege.
Das BfV hatte gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) bei der Überprüfung der Akkreditierungen für den G8-Gipfel in Heiligendamm gegen den Kläger Friedrich Burschel und weitere rund 20 in- und ausländische Journalistinnen und Journalisten ohne weitere Erläuterung ein Negativ-Votum ausgesprochen. Daraufhin hatte das federführende Bundespresseamt (BPA) die Akkreditierungen per E-Mail und ohne Begründung grußlos widerrufen. Die meisten Betroffenen, so auch der Kläger, konnten jedoch ihre Akkreditierung auf verwaltungsgerichtlichem Wege durchsetzen. Friedrich Burschel, der sich in seiner Berufausübung erheblich eingeschränkt und gefährdet sah und sieht, klagte mit Unterstützung von ver.di gegen dieses Vorgehen.
Das BfV habe erst auf dem Wege des Widerspruchs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens überhaupt dazu gebracht werden können, seine Erkenntnisse über die „Gefährlichkeit“ des Klägers zum Teil offen zu legen, erklärte Rechtsanwalt Alexander Hoffmann. Anhand einer Auflistung der politischen Aktivitäten und Veröffentlichungen des Klägers im Bereich des politischen Antirassismus’ und Antifaschismus’ wollte das Bundesamt „tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür sehen, dass Burschel „eine gewaltbereite Bestrebung nachdrücklich unterstützt“.
Kritische Artikel in linken Publikationen (z.B. analyse & kritik, arranca, jungle world, interim) zu Fragen des als rassistisch charakterisierten bundesrepublikanischen Grenz- und Migrationsregimes, Anmeldung und Leitung etlicher antirassistischer und antifaschistischer Demonstrationen reichten aus, um aus dem Kläger einen „Unterstützer der autonomen und gewaltbereiten Szene“ Deutschlands zu machen, der auch in Heiligendamm etwas im Schilde geführt haben müsse. Das VG Köln konnte nunmehr allenfalls eine „Schnittstellenfunktion“ des Klägers zu dieser Szene feststellen, die jedoch eine Verweigerung der Akkreditierung Burschels nicht zuließen. Den vorerst aus formalen Gründen abgewiesenen Teil der Klage, nämlich die Löschung der über den Kläger gesammelten und gespeicherten Informationen, wird Burschel weiter verfolgen.