Schlösser-Stiftung verlor Klage gegen Fotografen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten geforderte Fotogebühr für Gebäude und Parks gekippt. Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di bewertete die Entscheidung als ein „positives Signal in Richtung Pressefreiheit im öffentlichen Raum und bei der grundsätzlichen Abwägung zwischen Abbildung und Eigentum.“ Die Klagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen die Agenturen Fotofinder und Ostkreuz wurden in der zweiten Instanz zurückgewiesen.
Die Stiftung hatte aus ihrem Eigentumsanspruch abgeleitet, dass auch journalistisch für Presseveröffentlichungen genutzte Fotografien der von ihr verwalteten Schlösser und Anlagen nur mit ihrer Genehmigung erstellt und nur gegen Gebühren an die Stiftung verbreitet und verwertet werden dürften. Dies würde mehr als 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg – darunter die Schlösser Sanssouci, Charlottenburg (Foto) und Rheinsberg – betreffen. Die Stiftung hatte dazu eigens „Richtlinien“ für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen erstellt. Dort wird ein „Nutzungsentgelt“ gefordert: „ Bei der Vereinbarung des Nutzungsentgeltes ist von den bei der Stiftung geltenden Tarifen auszugehen. Die Tarife erlässt der Generaldirektor der Stiftung.“
In den Urteilen (Az. 5 U 12/09 und 5 U 13/09) hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) die Urteile der ersten Instanz aufgehoben und die Klage der Stiftung zurückgewiesen. In der Verhandlung am 10.Dezember 2009 hatte das OLG deutlich gemacht, dass im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Stiftung das Abbildungsrecht nicht Bestandteil des Eigentumsrechts sei. Es hatte darüber hinaus die Frage aufgeworfen, ob die Stiftung nicht lediglich Treuhänder des Eigentums der Bürger sei. Träger der Stiftung sind die Bundesländer Berlin und Brandenburg sowie der Bund.
In seinen Urteilen differenzierte das Gericht zwischen Urheber und Eigentümer. Die Stiftung sei lediglich Eigentümer, aber nicht Urheber: „Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen.“ Daraus folgerte das Gericht: „Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, dass risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden oder auf hoher See möglich wäre.“
Auch für die dju in ver.di stellt die Forderung der Stiftung eine unzulässige Beschränkung journalistischer Tätigkeit und einen Eingriff in die Berufsausübung der betroffenen Kollegen dar. Sie hatte deshalb ihren betroffenen Mitgliedern bei Fotofinder und Ostkreuz Rechtschutz gegeben und die Verfahren inhaltlich und finanziell unterstützt. „Wir hoffen, dass wir in dieser Frage zu einer grundsätzlichen Klärung im Sinne der Fotografen und ihrer Rechte und mit einer eindeutigen Betonung von Presse- und Panoramafreiheit kommen und solchen Monopolisierungstendenzen einen Riegel vorschieben können,“ erklärte dju-Bundesgeschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.